Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Urteilsgründe bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 561/92
Datum
16.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Duisburg wegen unzureichender Urteilsgründe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht habe die Tathandlungen nicht hinreichend konkretisiert und versäumt, zwischen den einschlägigen Tatbeständen (§§ 174, 176 StGB) zu differenzieren. Zudem fehle die Feststellung eines Betreuungsverhältnisses und Hinweise zur Verjährung; der neue Tatrichter muss u.a. prüfen, ob eine fortgesetzte Tat vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen das Tatgeschehen derart konkret darstellen, dass in den genannten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkennbar ist; bei mehreren Tatbegehungen sind Zeit, Ort und ungefähre Begehungsweise zu benennen (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Kommt es auf verschiedene, insbesondere unterschiedliche Tatbestände an (z. B. §§ 176, 174 StGB), sind in den Feststellungen konkret anzugeben, in wie vielen Fällen welcher Tatbestand erfüllt ist; unbestimmte Gesamtvorstellungen genügen nicht.

3

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat müssen jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllen und der Gesamtvorsatz die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe umfassen.

4

Fehlen konkrete Feststellungen zum Bestehen eines Betreuungsverhältnisses, sind Taten nicht dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zuzuordnen; die Urteilsgründe müssen diese Voraussetzung ausdrücklich darlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 561/92 vom 16. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ███████, dort geboren am ████████████, Wilhelm van ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen soll der Angeklagte seine am ████████████ geborene Stieftochter Melanie ab Mitte 1983 sexuell missbraucht haben, und zwar ab Ende 1983 bis zum Herbst 1988 vier- bis fünfmal im Monat. Der Angeklagte bestreitet die Tat.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, d. h. das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass der Rechtskundige in den konkret angeführten Tatsachen den gesetzlichen Tatbestand erkennen kann (vgl. Hurxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 8 f.). Werden einem Angeklagten mehrere Tatbegehungen oder eine Mehrzahl von Tatbegehungsweisen angelastet, so müssen Zeit, Ort und ungefähre Begehungsweise konkret mitgeteilt werden, um einen Angeklagten in die Lage zu versetzen, sich dagegen im einzelnen verteidigen zu können (vgl. BGH StV 1991, 245 f.).

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich darauf, dass der Angeklagte sich Mitte 1983, als Melanie zehn Jahre alt war, für sie sexuell zu interessieren begann, und dass er sich zu dieser Zeit beschloss, ihr bei sich bietender Gelegenheit sexuell zu nähern, und dass er sie in Abwesenheit ihrer Mutter in sein Bett lockte, um mit ihr zu toben. Dabei fing er an, sie zu streicheln und sie über ihrem Slip zu berühren. Auch abends suchte er sie in ihrem Zimmer auf und streichelte sie am ganzen Körper. Nähere konkrete Umstände zu diesem Tun im Hinblick auf die Erheblichkeitsschwelle des § 184 Nr. 1 StGB und zum Verhalten des Mädchens, das eine Individualisierung des Tatgeschehens ermöglichen könnte, teilt das Landgericht nicht mit; es stellt auch nicht fest, dass der Angeklagte eine Betreuungsfunktion übernommen habe, wie sie in § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt wird.

Nachdem es mindestens zweimal zu Vorfällen der erwähnten Art gekommen war, ist der Angeklagte nach den Feststellungen dazu übergegangen, Melanie auch unter dem Slip an Schenkel und Scheide zu streicheln. Bestehen insoweit im Hinblick auf § 184c Nr. 1 StGB keine Bedenken, so fehlt auch hier jede weitere Konkretisierung hinsichtlich zeitlichen und örtlichen Ablaufs und der Einordnung in ein Rahmengeschehen. Dasselbe gilt für das weitere, massivere dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten, das pauschal dahin mitgeteilt wird, der Angeklagte habe damit begonnen, Melanie zu küssen, sich auszuziehen und sich auf sie zu legen, wobei er mit seinem Glied an der Scheide des Mädchens manipuliert habe. Soweit das Landgericht feststellt, dass der Angeklagte nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens in mindestens zwei Fällen versucht habe, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, hat es dieses Verhalten allein unter dem Gesichtspunkt des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt. Abgesehen davon, dass auch insoweit eine konkrete Schilderung der beiden Vorfälle fehlt, reichen die Feststellungen für eine Verurteilung deshalb nicht aus, weil nicht dargetan ist, dass das in der Vorschrift verlangte Betreuungsverhältnis bestanden hat.

Im Übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Landgericht sich der für den Schuldumfang bedeutsamen Tatsache bewusst war, dass das Mädchen bereits am ███████ ███████, also mehr als ein Jahr vor Beendigung des strafbaren Tuns des Angeklagten, 14 Jahre alt geworden war.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Strafdrohungen der Tatbestände der §§ 176, 174 StGB hätte es eindeutiger Feststellungen bedurft, in wievielen Fällen (mindestens) der Angeklagte den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 StGB und in wievielen Fällen denjenigen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB erfüllt hat. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat sich mit ungewissen Gesamtvorstellungen von den Taten des Angeklagten begnügt, ohne die unerlässliche Sicherheit über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall zu haben.

Im Übrigen weist der Senat auf folgendes hin: Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen (vgl. BGHSt 1, 2, 313, 315; 128 f.; 37, 45, 47 f.; 16, 124, 268, 273; 163, 167; 15, BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 304/92 und vom 9. September 1992 – 3 StR 364/92); zu diesen Voraussetzungen gehört, dass jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewandten Strafgesetzes erfüllen muss und dementsprechend in den Feststellungen hinreichend konkretisiert wird (vgl. BGH NStZ 1982, 128 und NStZ 1986, 275; BGH StV 1991, 245 st. Rspr.). Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung für eine fortgesetzte Tat einen Gesamtvorsatz, der nur dann zu bejahen ist, wenn er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst und auf einen Gesamterfolg gerichtet ist (vgl. BGHSt 36, 105, 110). Sind, was naheliegt, die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht gegeben, wird der Tatrichter zu beachten haben, dass alle Handlungen des Angeklagten vor dem 5. Juli 1984, soweit sie den Tatbestand des § 174 StGB erfüllen, verjährt sind; die erste Verjährungsunterbrechung gemäß § 78c Abs. 1 StGB datiert vom 5. Juli 1989 (vgl. Bl. 13 d. A.). Gegebenenfalls wird es sich empfehlen, wenige, aber eindeutig konkretisierbare Einzelfälle zur Grundlage der Entscheidung zu machen und das Verfahren im Übrigen einzustellen.

Ruß Zschockelt Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach befindet sich in Erholungsurlaub und ist deshalb am Unterschreiben verhindert:

Ruß
Winkler
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