Revision: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr – Feststellungen aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 129/54
- Datum
- 08.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat die Fahrbahnoberfläche laufend zu beobachten und seine Geschwindigkeit sowie das Bremsverhalten den erkennbaren Oberflächenverhältnissen anzupassen; das Fehlen von Gegenverkehr entbindet nicht von dieser Sorgfaltspflicht.
Ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug entschuldigt den Fahrzeugführer nur dann, wenn die schlüpfrige Stelle für ihn objektiv erkennbar nicht erkennbar und damit unvorhersehbar war; war die Gefahr bei gehöriger Beobachtung erkennbar, liegt ein Sorgfaltsverstoß vor.
Für die Annahme fahrlässigen Verhaltens sind aus den Feststellungen schlüssige Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente genügen nicht, wohl aber müssen Gerichte erkennbare Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung rechtlich zutreffend würdigen.
Das Revisionsgericht hat die Tatsachen- und Rechtsfeststellungen aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die Vorinstanz die maßgeblichen Sorgfaltsmaßstäbe oder mögliche kausale Faktoren (z. B. tatsächliche Geschwindigkeit, Länge der Schleuderstrecke, wiederholtes Schleudern, Fahrtüchtigkeit des Fahrers) nicht erschöpfend geprüft hat.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter W. (C.), dort geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Partin Bundesrichter Peak Bundesrichter als beisitzende Richter, der Verhandlung, in Oberstaatsanwalt bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Januar 1954 in den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten lag zur Last, als Fahrer eines Personenkraftwagens durch zu schnelles Fahren den Tod der 16-jährigen Ellen St. verschuldet zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Im angefochtenen Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte fuhr am 23. August 1953 zwischen 9 und 20 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Ford-Taunus M 12 durch die Goethestraße in Kassel in Richtung Hauptbahnhof. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 40 - 50 km/h. Ein am Nachmittag niedergegangener Regen hatte um die Straßenbahnschienen, die im Bereich der späteren Unfallstelle um einige Zentimeter tiefer als das Kopfsteinpflaster lagen, feuchte Stellen zurückgelassen. Da vor der Kreuzung der Goethestraße mit der Querallee am rechten Straßenrand Fahrzeuge parkten, fuhr der Angeklagte mit den linken Rädern seines Wagens zwischen dem rechten Schienenpaar der Straßenbahn. Es herrschte weder Gegenverkehr noch Seitenverkehr auf der die Goethestraße kreuzenden Querallee.
Kurz vor der Kreuzung bremste der Angeklagte. Sein Kraftwagen geriet dadurch ins Schleudern und bewegte sich schräg über die Fahrbahn auf das südliche Ende einer die Goethestraße teilenden Grünanlage zu. Dort erfasste er die am Bordstein stehende Ellen St., die sich gerade anschickte, die Goethestraße zu überschreiten und die der Angeklagte bis dahin nicht gesehen hatte. Das Mädchen wurde von der Stoßstange des Wagens erfasst und auf die Kühlerhaube geschleudert. Mit der bei erheblich Verletzten auf der Kühlerhaube fuhr der Angeklagte über die Querallee auf eine dort befindliche weitere Grünanlage zu. Unmittelbar vor dieser gelang es ihm, den Wagen nach rechts zu reißen, wobei die bewusstlose Verletzte auf das westliche Ende der Anlage geworfen wurde. Um nicht auf einen in der Goethestraße rechts haltenden Personenkraftwagen aufzufahren, steuerte der Angeklagte wieder scharf nach links. Dabei kam der Wagen erneut ins Rutschen und drückte den haltenden Personenkraftwagen mit dem rechten Hinterrad auf den Gehsteig.
Die verunglückte Ellen St. starb wenige Stunden nach dem Unfall an den erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Geschwindigkeit des Angeklagten nicht zu hoch gewesen sei, da dieser aufgrund der bis dahin trockenen Straße auch an der Unfallstelle einen normalen Zustand der Straßenoberfläche habe voraussetzen können. Auch das Abbremsen des Wagens kurz vor der Kreuzung begründe keinen strafrechtlichen Vorwurf. Es sei durchaus sachgemäß gewesen, an dieser Stelle die Geschwindigkeit zu verringern. Dem Angeklagten könne auch nicht zur Last gelegt werden, dass er in einem Augenblick gebremst habe, in dem sich die linken Räder des Wagens in der Nähe der tiefer liegenden Schienen befanden; denn es sei ihm nicht nachzuweisen, dass er den verkehrsgefährdenden Zustand des Schienenbettes gekannt habe. Es liege auch nicht ausgeschlossen, dass im Augenblick des Bremsbeginns eines der linken Räder des Kraftwagens über einen ohne Sorgfaltsverletzung unbemerkt gebliebenen nassen Fleck neben der Straßenbahnschiene lief, dabei zu rutschen anfing und dem Wagenheck eine Rechtsbewegung verlieh, die, gefördert durch die Wölbung des Kopfsteinpflasters zur Schiene hin, das Rad auf die Schiene führte. Das dadurch oder durch einen anderen von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Umstand verursachte Schleudern habe der Angeklagte auch bei Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt nicht verhindern können. Angesichts der unwahren Einlassung des Angeklagten, er sei durch einen auf der Querallee daher kommenden, seine Fahrtrichtung kreuzenden Personenkraftwagen zum Bremsen gezwungen worden, bestehe zwar der Verdacht, dass der Angeklagte unsachgemäß scharf gebremst habe. Dieser Verdacht habe sich jedoch nicht bis zu einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit verstärkt.
Diesen Ausführungen des Landgerichts ist insoweit beizutreten, als eine Geschwindigkeit von 40 - 50 km/h an sich nicht zu beanstanden ist. Eine örtliche Geschwindigkeitsbegrenzung bestand auf der Goethestraße ersichtlich nicht und bei dem Fehlen von Gegen- und Querverkehr bestand für den Angeklagten auch sonst kein Anlass, langsamer zu fahren. Dem Angeklagten kann auch nicht ohne weiteres ein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er vor der Kreuzung seinen Wagen abgebremst hat. Ein solcher wäre aber dann gerechtfertigt, wenn das Bremsen unsachgemäß erfolgt wäre. Das hat auch die Strafkammer nicht verkannt.
Die Erwägungen, aus denen sie ein Verschulden des Angeklagten in dieser Richtung verneint hat, lassen jedoch eine erschöpfende Würdigung des im Urteil festgestellten Sachverhalts und enthalten eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Fahrlässigkeit.
Der Kraftwagen des Angeklagten befand sich in gutem Zustand; es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch seine Reifen und Bremsen in Ordnung waren. Der Angeklagte nahm vor dem Beginn des Schleuderns keine ungewöhnlichen Fahrbewegungen vor, sondern fuhr gleichmäßig und geradeaus. Er bewegte sich nach den Urteilsfeststellungen auch nicht auf den Gleisen der Straßenbahn, die ein Rutschen besonders hätten begünstigen können. Das Schleudern des Wagens kann daher bei der bisher angenommenen Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h nur damit erklärt werden, dass der Angeklagte an einer Stelle der Fahrbahn zu scharf gebremst hat, die vom vorausgegangenen Regen noch nass und deshalb schlüpfrig war.
Das Landgericht hat das ebenfalls in Erwägung gezogen; es meint jedoch, der Angeklagte habe die Rutschgefahr möglicherweise nicht erkannt und ohne Sorgfaltsverletzung auch nicht zu erkennen brauchen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Umstand, dass die Fahrsicherheit von Kraftwagen durch den Zustand der Straße im allgemeinen nicht so gefährdet ist wie die einspuriger Fahrzeuge, rechtfertigt es nicht, die Führer von Kraftwagen von der sorgfältigen Beobachtung der Fahrbahnoberfläche zu befreien. Das gilt besonders im vorliegenden Fall, wo die Aufmerksamkeit des Angeklagten durch andere Verkehrsereignisse nicht in Anspruch genommen war. Er hatte vor dem Erreichen der Kreuzung durchaus die Möglichkeit, auf die Beschaffenheit der Fahrbahn zu achten und seine Fahrweise darauf einzurichten. Hätte er das getan, dann könnte ihm das Vorhandensein nasser Stellen auf der Fahrbahn und auch das Tieferliegen der Straßenbahnschienen, dem das Landgericht in diesem ████████████ gleichfalls Bedeutung beigemessen hat, nicht verborgen geblieben sein. Nach Lage der Sache kann der Wagen des Angeklagten nicht auf einem ganz vereinzelten nassen „Fleck“ ins Rutschen gekommen sein, der seiner Beobachtung entschuldbar entgangen sein konnte. Denn bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit wären die Räder über eine solche Stelle so schnell hinweggegangen und hätten neuen Widerstand gefunden, dass eine Schleuderbewegung von dem Ausmaß, wie ihr der Wagen des Angeklagten ausgesetzt war, nicht hätte stattfinden können. Dabei ist zu bedenken, dass die Schlüpfrigkeit von regennassen Stellen erheblich geringer ist als zum Beispiel die ölbedeckter Stellen.
Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte an der Unfallstelle nicht mit der dort gebotenen besonderen Vorsicht gebremst hat, könnte dessen eigene Einlassung vermitteln, er sei durch einen auf der Querallee daherkommenden Kraftwagen, der unter Missachtung seines des Angeklagten Vorfahrtrechts die Goethestraße überquert habe, zum Bremsen veranlasst worden. Das Landgericht hat diese Einlassung zwar als widerlegt bezeichnet. Gleichwohl könnte sie den Schluss zulassen, dass der Angeklagte selbst nicht bestreiten will, unvermittelt und zu heftig gebremst zu haben. Einen weiteren Anhaltspunkt für ein unsachgemäßes Bremsen könnte die Prüfung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalles ergeben. Hätte der Angeklagte etwa unter Alkoholeinfluss gestanden, so ließe sich ein unnötig scharfes Bremsen zwanglos erklären. Hierzu wird auf die grundsätzlichen Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 5. November 1953 3 StR 504/53 - in BGHSt 5, 168 = VRS 6, 21 = DAR 1954, 46 verwiesen. Sollte der Angeklagte in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt gewesen sein, dann könnte ihn auch insoweit ein Verschulden treffen, als er nicht von Anfang an mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. BGH vom 25. Oktober 1951 3 StR 612/51 in VRS 4, 30).
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch der im Urteil nicht erörterten Frage Beachtung schenken müssen, ob nicht die Länge des Weges, den der Kraftwagen des Angeklagten vom Beginn des Schleuderns bis zum Stillstand zurückgelegt hat, sowie die Tatsache, dass der Wagen ein zweites Mal ins Schleudern kam und mit erheblicher Wucht auf den in der Goethestraße haltenden anderen Personenkraftwagen aufgeprallt ist, Schlüsse in der Richtung zulassen, dass der Angeklagte mit einer wesentlich höheren als der bisher angenommenen Geschwindigkeit gefahren ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Rotberg | Koeniger | Peak | |||
| Busch | Partin |