Revision: Unterstützung eines verbotenen Vereins — Identität nach Spaltung nicht festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 11/98
- Datum
- 01.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Spaltung eines zuvor verbotenen Vereins ist zur Annahme der Identität mit dem Verbotsverein die Feststellung der personellen und organisatorischen Kontinuität erforderlich.
Die bloße Namensgleichheit, inhaltliche Nähe oder Unterstützung einer nach außen als gleich erscheinenden Gruppierung begründet für sich genommen nicht die Identität mit dem verbotenen Verein; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für fortbestehenden organisatorischen Zusammenhalt.
Nach Spaltung kann eine sich bildende Gruppierung als Neugründung oder Ersatzorganisation gelten; in diesem Fall erstreckt sich das ursprüngliche Vereinsverbot nicht ohne förmliche Feststellung auf diese Ersatzorganisation (vgl. VereinsG §8 Abs.1).
Bei Zweifeln über die Identität eines unterstützten Flügels mit dem verbotenen Verein schließt dies nicht ohne weiteres einen Freispruch aus; das Gericht muss sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale hinreichend klären.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 11/98 vom 1. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch seine Anwesenheit und sein Zureden einen türkischen Imbisshändler zu einer freiwilligen Spende für die „Devrimci Sol“ veranlasst. Trotz der Spaltung der „Devrimci Sol“ in zwei sich heftig bekämpfende Flügel habe er damit einen verbotenen Verein unterstützt. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dem Senat ist durch Beschwerden in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung folgender Bericht des Bundeskriminalamts vom 9. Oktober 1997 bekannt:
Die „Devrimci Sol“, Kurzbezeichnung „Dev Sol“, ist eine im Jahre 1978 in der Türkei gegründete terroristisch-linksextremistische Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgt, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1982 verbot der Bundesminister des Innern durch Verfügung vom 27. Januar 1983, bestandskräftig seit 1989, die auch im Inland tätige „Devrimci Sol“ einschließlich ihrer Teilorganisationen, weil sie öffentlich Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele befürwortete.
Im Jahre 1992 spaltete sich die „Devrimci Sol“ in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel, die nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursun Karataş und dem im März 1995 in der Türkei von Sicherheitskräften erschossenen Bedri Yağan als „Karataş“- und „Yağan-Flügel“ bezeichnet werden. Im Oktober 1994 gab der „Karataş-Flügel“ bekannt, fortan den „revolutionären Kampf“ unter der Bezeichnung „DHKP-C“ zu führen, während sich der „Yağan-Flügel“ – in Anknüpfung an den Ursprungsnamen der „Devrimci Sol“ – seit September 1994 zunehmend als „THKP/C-Devrimci Sol“ bzw. „Dev Sol“ bezeichnet. Beide Flügel nehmen für sich in Anspruch, die verbotene Organisation „Devrimci Sol“ zu repräsentieren.
Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts. Ausweislich des genannten Berichts wurde die Satzung der DHKP-C am 30. März 1994 vermutlich in Syrien beschlossen; an diesem Tage hat der Parteigründungskongress der DHKP-C stattgefunden. Daraus ergibt sich, dass sich die 1983 verbotene „Devrimci Sol“ in zwei sich bekämpfende Flügel gespalten, also nicht kontinuierlich fortbestanden hat. Der Umstand, dass nach eigenen Angaben der DHKP-C ein Parteigründungskongress durchgeführt wurde und der DHKP-C am 30. März 1994 eine Satzung gegeben worden ist, spricht dafür, dass neue Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Danach fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei einem der nach der Spaltung bestehenden Flügel um die verbotene „Devrimci Sol“ handelt.
Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 84 Rdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, dass die Vereinigung nur einen neuen Namen annimmt. Erforderlich ist aber stets, dass die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl. Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 84 Rdn. 6), dass der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 84 Rdn. 4).
Nach einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine kann ohne Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht angenommen werden, dass ausnahmsweise doch der eine Flügel mit dem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der „Devrimci Sol“ in einen „Yağan-Flügel“ und einen „Karataş-Flügel“ kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen „Parteikongress des Karataş-Flügels“ bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795). In einem solchen Fall kann der abgespaltene „Flügel“ auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG – anders als im Fall des § 129 Abs. 1 und des § 129a Abs. 3 StGB – nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, dass die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, dass das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den – hier nicht anwendbaren – Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation „(teil)identischen“ Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, S. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 3, 6).
Gegen eine Identität der verbotenen „Devrimci Sol“ mit einem der Flügel spricht im Übrigen, soweit dem Senat bekannt geworden ist, dass sich die Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von 1983 bis 1993 erkennbar nicht betätigt haben (BGH, Beschluss vom 4. Februar 1998 – 3 StR 390/97 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn es kann nicht abschließend befunden werden, ob – einschließlich der gebotenen Darlegungen zur subjektiven Tatseite – Feststellungen zu der nicht naheliegenden Identität eines der Flügel mit der „Devrimci Sol“ und der Unterstützung dieses Flügel durch den Angeklagten ausgeschlossen sind.
| Zschockelt | Kutzer | Pfister | |||
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