Treffer
BGH Beschluss

Identitätsprüfung bei Unterstützung verbotener Vereinigung (3 StR 390/97)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 390/97
Datum
04.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Dortmund auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer vermeintlich mit der 1983 verbotenen "Devrimci Sol" identischen Organisation verurteilt. Der Senat bemängelt unzureichende Feststellungen zur organisatorischen und personellen Identität sowie zur Zuordnung von Schriften/Propagandamaterial und betont die Abgrenzung zu Ersatzorganisationen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins setzt voraus, dass die bestehende Vereinigung in organisatorischer Kontinuität und personeller Zusammensetzung mit dem verbotenen Verein identisch oder (teil-)identisch ist.

2

Bei einer Aufspaltung des verbotenen Vereins in konkurrierende Flügel sind ohne konkrete Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität und zur Kontinuität der Sachelemente Rückschlüsse auf Identität nicht zulässig.

3

Eine nachfolgene Ersatzorganisation, die formal nicht identisch ist, fällt nicht automatisch unter das Verbotsverhältnis; die Unterstützung einer solchen Ersatzorganisation ist nur strafbar, wenn die Behörde deren Eigenschaft als Ersatzorganisation vollziehbar festgestellt hat.

4

Zur Frage, ob beschlagnahmte Schriften oder Propagandamaterial dem ursprünglich verbotenen Verein zuzuordnen sind, bedarf es konkreter Feststellungen; bloße Namensgleichheiten genügen nicht.

5

Ein Revisionsgericht darf nur dann freisprechen, wenn sich die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite endgültig ausschließen lassen; sonst ist die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 390/97 vom 4. Februar 1998 in der Strafsache gegen

wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten nach der Entscheidungsformel wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, ausweislich der Urteilsgründe und der Bezeichnung der angewendeten Vorschrift tatsächlich wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt und eine größere Zahl Schriften sowie Propagandamaterial eingezogen. Auf die Revisionen der Angeklagten ist das Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Nach den Feststellungen sind die Angeklagten aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. November 1994 Vorstandsmitglieder des Vereins "Volkskulturhaus e.V. (Halk Kültür Evi)" in Dortmund. Bei einer Durchsuchung der Vereinsräume am 9. Januar 1996 wurden Schriften und Propagandamaterial der DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) und – jedenfalls dem Namen nach – der Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) gefunden.

Das Landgericht ist überzeugt, dass die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder eines erlaubten Vereins die ihnen bekannte verbotene Tätigkeit der "Devrimci Sol/DHKP-C" im Großraum Dortmund organisierten und förderten. Es nimmt an, dass die DHKP-C „(teil-)identisch" mit dem durch Verfügung des Bundesinnenministers vom 27. Januar 1983 verbotenen Verein Devrimci Sol sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dem Senat ist durch Beschwerden in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung folgender Bericht des Bundeskriminalamts vom 9. Oktober 1997 bekannt:

Die "Devrimci Sol", Kurzbezeichnung "Dev Sol", ist eine im Jahre 1978 in der Türkei gegründete terroristisch-linksextremistische Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgt, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1982 verbot der Bundesminister des Innern durch Verfügung vom 27. Januar 1983, bestandskräftig seit 1989, die auch im Inland tätige "Devrimci Sol" einschließlich ihrer Teilorganisation, weil sie öffentlich Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele befürwortete.

Im Jahre 1992 spaltete sich die "Devrimci Sol" in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel, die nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursun Karataş und dem im März 1995 in der Türkei von Sicherheitskräften erschossenen Bedri Yağan als "Karataş-Flügel" und "Yağan-Flügel" bezeichnet werden. Im Oktober 1994 gab der "Karataş-Flügel" bekannt, fortan den "revolutionären Kampf" unter der Bezeichnung "DHKP-C" zu führen, während sich der "Yağan-Flügel" – in Anknüpfung an den Ursprungsnamen der "Devrimci Sol" – seit September 1994 zunehmend als "THKP/C-Devrimci Sol" bzw. "Dev Sol" bezeichnet. Beide Flügel nehmen für sich in Anspruch, die verbotene Organisation "Devrimci Sol" zu repräsentieren.

Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts. Ausweislich des genannten Berichts wurde die Satzung der DHKP-C am 30. März 1994 vermutlich in Syrien beschlossen; an diesem Tage hat der Parteigründungskongress der DHKP-C stattgefunden. Daraus ergibt sich, dass sich die 1983 verbotene Devrimci Sol in zwei sich bekämpfende Flügel gespalten, also nicht kontinuierlich fortbestanden hat. Der Umstand, dass nach eigenen Angaben der DHKP-C ein Parteigründungskongress durchgeführt wurde und der DHKP-C am 30. März 1994 eine Satzung gegeben worden ist, spricht dafür, dass neue Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Danach fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei dem einen der nach der Spaltung bestehenden Flügel der DHKP-C um die verbotene Devrimci Sol handelt.

Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 84 Rdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, dass die Vereinigung nur einen neuen Namen annimmt. Erforderlich ist aber stets, dass die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl. Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 84 Rdn. 6), dass der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 84 Rdn. 4).

Nach einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine kann ohne Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht angenommen werden, dass ausnahmsweise doch der eine Flügel mit dem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol in einen "Yağan-Flügel" und einen "Karataş-Flügel" kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugrundungen vollziehen (vgl. BGH NStZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen "Parteikongress des Karataş-Flügels" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795). In einem solchen Fall kann der abgespaltene Flügel auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG – anders als im Falle des § 129 Abs. 1 und des § 129a Abs. 3 StGB – nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, dass die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat.

Um der Gefahr zu begegnen, dass das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den – hier nicht anwendbaren – Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil-)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, S. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 3, 6).

Gegen eine Identität der verbotenen Devrimci Sol mit der DHKP-C spricht im Übrigen, soweit dem Senat bekannt geworden ist, dass sich die Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von 1983 bis 1993 erkennbar nicht betätigt haben. Die Aussage auf einem DHKP-C-Faltblatt, die Devrimci Sol habe auf dem Parteigründungskongress am 30. März 1994 den Namen DHKP-C angenommen, was durch die Losung "Devrimci Sol ist DHKP-C, DHKP-C ist Devrimci Sol" verstärkt wird, ist ersichtlich als Bekräftigung des alleinigen Repräsentationsanspruchs in Abgrenzung zur THKP/C zu verstehen.

Ein Freispruch der Angeklagten durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn er kann nicht abschließend befunden werden, ob einschließlich der gebotenen Darlegungen zur subjektiven Tatseite Feststellungen zu der nicht naheliegenden Identität beider Vereine ausgeschlossen sind. Auch bedarf es der genauen Feststellung, ob es sich bei den in Ziffer 8 der Einziehungsliste aufgeführten Fahnen "mit dem Symbol der Dev Sol", den "Propagandaheften der Dev Sol" und den in Ziffer 19 aufgeführten "Plakaten der Dev Sol" um solche des 1983 verbotenen Vereins oder der mit diesem wohl nicht identischen DHKP-C handelt. Entsprechendes gilt, soweit in den Ziffern 4 und 10 der Einziehungsliste neben dem Namen DHKP-C auch die Bezeichnung "Dev Sol" erwähnt ist. Dabei ist zu beachten, dass auch der "Yağan-Flügel" unter der alten Organisationsbezeichnung "Dev Sol" firmiert.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach
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