Revision aufgehoben: Fehlende Feststellungen zur Identität von DHKP‑C und Devrimci Sol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 179/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit der Unterstützung eines verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG setzt voraus, dass die unterstützte Organisation mit dem verbotenen Verein in organisatorischer Identität übereinstimmt; bloße Namens‑ oder Symbolverwendung genügt nicht.
Bei einer Spaltung in konkurrierende Flügel ist die Identität eines Flügels mit dem verbotenen Verein nur anzunehmen, wenn konkrete Feststellungen zur personellen und organisatorischen Kontinuität vorliegen.
Eine nach außen als Neugründung erscheinende Organisation mit eigenem Gründungsakt und Satzung ist von einer identischen Fortführung zu unterscheiden; ihre Unterstützung ist nach § 20 VereinsG nur strafbar, wenn die zuständige Verbotsbehörde deren Eigenschaft als Ersatzorganisation verbindlich festgestellt hat.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Identität oder Kontinuität, darf das Revisionsgericht nicht mangels konkreter Anhaltspunkte selbst Freispruch oder Verurteilung treffen, sondern hat an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 179/98 vom 17. Juni 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen Unterstützung des organisierten Zusammenhalts eines verbotenen Vereins
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig am **17. Juni 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung eines verbotenen Vereins zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem Vorwurf, unerlaubt Munition erworben zu haben, hat es ihn freigesprochen.
Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte, der am 3. August 1995 schon einmal wegen Unterstützung der verbotenen Devrimci Sol zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, am 25. August 1995 in seinem Pkw zahlreiche Exemplare der Zeitschrift "Kurtuluş" sowie weiteres Propagandamaterial der DHKP-C/Devrimci Sol. Das Material, das zuvor bei einem politischen Freund gelagert hatte, sollte nunmehr bei einem anderen Freund eingelagert werden, damit die Verantwortlichen der DHKP-C/Devrimci Sol im Bezirk München die Möglichkeit hatten, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie das Propagandamaterial weiter verwendet werden sollte.
Das Landgericht hat diese Betätigung des Angeklagten als eine Straftat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, nämlich als Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts der 1983 verbotenen Devrimci Sol gewertet, weil die DHKP-C keine Ersatzorganisation i.S.d. § 8 Abs. 2 VereinsG darstelle, die verbotene Devrimci Sol vielmehr nur unter anderem Namen fortgesetzt werde. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht geht selbst als gerichtskundig davon aus, dass sich die 1983 verbotene Devrimci Sol 1992 (richtig: 1993) in zwei sich bekämpfende Flügel, die nach ihrem jeweiligen politischen Führer "Karataş-Flügel" und "Yağan-Flügel" bezeichnet werden, gespalten und somit nicht kontinuierlich fortbestanden hat. So hat das Landgericht den unter dem Namen DHKP-C geführten "Karataş-Flügel" als identisch mit der früheren Devrimci Sol gewertet, weil dessen Führer Karataş zuvor auch Führer der 1983 verbotenen Devrimci Sol war, dieser Flügel sich selbst in seinen Publikationen die Identität mit Devrimci Sol zuschreibt und deren Kennzeichen verwendet. Nicht bedacht hat das Landgericht, dass die Beanspruchung des früheren Parteinamens und des Symbols der Devrimci Sol durch die DHKP-C lediglich Mittel der propagandistischen Auseinandersetzung mit dem anderen Teil der früheren Devrimci Sol, dem "Yağan-Flügel", und Ausdruck des alleinigen Repräsentationsanspruchs sein kann, über die Identität mit dem verbotenen Verein für sich genommen nichts wesentliches besagt (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305).
Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, dass der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 84 Rdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, dass die Vereinigung nur einen neuen Namen annimmt. Erforderlich ist aber stets, dass die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl. Laufhütte in LK, 11. Aufl., § 84 Rdn. 6), dass der organisatorische Apparat und seine Träger im Wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 84 Rdn. 4).
Nach einer Spaltung in zwei konkurrierende "Flügel" kann ohne nähere Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht angenommen werden, dass ausnahmsweise doch der eine Flügel mit dem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Im übrigen kann sich die Aufspaltung eines verbotenen Vereins in zwei sich bekämpfende "Flügel" auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. schon BGH NStZ 1997, 603), wobei schon der Umstand sprechen kann, dass die DHKP-C nach eigenen Angaben einen Parteigründungskongress durchgeführt und sich am 30. März 1994 eine eigene Satzung gegeben hat. In einem solchen Fall kann der abgespaltene "Flügel" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein, auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG – anders als im Fall des § 129 Abs. 2 und des § 129a Abs. 3 StGB – nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, dass die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, dass das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den – hier nicht anwendbaren – Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation (teil)identischen Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. BGH NStZ 1998, 304, 305; BGH, Beschl. vom 1. April 1998 – 3 StR 11/98 m.w.N.). Daran fehlt es.
Ein Freispruch des Angeklagten durch den Senat kommt nicht in Betracht. Mangels konkreter Anhaltspunkte kann der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob Feststellungen zu der an sich nicht naheliegenden Identität eines der Flügel mit der "Devrimci Sol" ausgeschlossen und eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende rechtliche Bewertung der DHKP-C möglich ist.
| Rissing-van Saan | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Miebach |