NSDAP-Ortsgruppenleiter: Anzeige bei Gestapo und mögliche Beteiligung an Tötung/Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 1078/51
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Urteil auf eine Rechtsgrundlage gestützt, deren Anwendung dem erkennenden Gericht entzogen ist, liegt kein Nichturteil, sondern ein mit der Sachrüge angreifbares Urteil vor, das aufzuheben ist.
Nach Entzug der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 sind deutsche Gerichte verpflichtet zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt nach deutschem Strafrecht strafbar ist.
Eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als in Anklage und Eröffnungsbeschluss setzt nach § 265 StPO einen vorherigen Hinweis und die Gewährung ausreichender Verteidigungsmöglichkeit voraus.
Anstiftung oder Beihilfe zu Tötungs- und Freiheitsberaubungsdelikten setzt voraus, dass der Beteiligte den rechtswidrigen Erfolg (ein der wirklichen Rechtslage widersprechendes Urteil und dessen Vollstreckung) zumindest für möglich hält und innerlich billigt.
Bei der Prüfung der Beteiligung an nationalsozialistischen Unrechtsurteilen sind insbesondere rechtswidrige Entgrenzungen von Tatbestandsmerkmalen und willkürliche, maßlos überhöhte Strafzumessung als Anknüpfungspunkt für die Rechtswidrigkeit des Erfolgs in den Blick zu nehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Josef W. aus █ geboren am ██████ 1896 ███████████████████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██████ ███ der Verhandlung, █████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████ ███ der Verhandlung, ██████████████████████████ der Verkündung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte seit Mai 1931 Mitglied und seit dem Jahre 1939 Ortsgruppenleiter der NSDAP in Opladen. In dem Bereich seiner Ortsgruppe wohnten einige miteinander verwandte und befreundete Familien, die in den Jahren 1941 und 1942 des Öfteren bei den Eheleuten K██ zusammenzukommen pflegten. Bei diesen Zusammenkünften, zu denen sich u. a. die Eheleute ███████, der Zeuge Kr█ und eine Frau ████████████████ einfanden, tauschten die Anwesenden ihre Ansichten über die Kriegslage und die voraussichtliche Entwicklung des Krieges aus. Hierbei brachten die Eheleute █████████ ███████████████, die vor 1933 der KPD angehört hatten und innerlich deren Anhänger geblieben waren, zum Ausdruck,
die Arbeiter hätten doch nichts davon, ob Hitler den Krieg gewinne oder verliere; der Krieg sei ein Verzweiflungsakt Hitlers; es sei besser, unter einer fremden Besatzung als unter der Regierung Hitlers zu leben; Hitler werde noch mit Gas anfangen, wenn er sich nicht mehr zu helfen wisse, und die Schuld am Gaskriege den Engländern zuschieben; die Engländer machten es richtig mit ihren Bombenangriffen, dann brauchten die Kommunisten nichts mehr zu tun.
In ähnlichem Sinne äußerte sich auch Kr███. Obwohl unter den Gesprächsteilnehmern stillschweigendes Einverständnis darüber bestand, dass jeder die gemachten Äußerungen für sich behielt, erzählte Frau ████████ weiter, so dass es schließlich zur Kenntnis des Angeklagten kam.
Dieser erstattete gegen K██ und Kr███ Anzeige bei der Kriminalpolizei, die diese an die Gestapo weiterleitete. Auf deren Veranlassung wurden die Angezeigten am Silvestertage 1942 festgenommen. Einige Wochen nach der Verhaftung erklärte der Angeklagte auf einer Versammlung der NSDAP in Opladen dem Sinne nach, die Festgenommenen würden um 20 cm kürzer gemacht bzw. er werde alles tun, was in seiner Macht stehe, dass sie um 20 cm kürzer gemacht würden.
Am 14. Mai 1943 wurden Vollerthun und Klinsch vom Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode, Kr████ wegen fortgesetzter Verbreitung von Nachrichten ausländischer Sender zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. ███████ und Kr█████ wurden am 11. Oktober 1943 hingerichtet. Kr██████ konnte aus dem Zuchthaus entfliehen und hielt sich bis zum Einmarsch der Alliierten verborgen.
Rechtlich hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewürdigt. Die Äußerungen der Angeklagten hätten, so meint das Landgericht, eine nicht öffentliche Kritik in einem geschlossenen Kreise gebildet, so dass das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO gefehlt habe. Die Folgen der Anzeige des Angeklagten hätten mit den Grundprinzipien des Rechts nicht in Einklang gestanden. Der Angeklagte habe den für ihn klar voraussehbaren Erfolg seiner Anzeige in Kauf genommen und sei sich des Widerspruchs seines Handelns zur verbindlichen Rechtsordnung bewusst gewesen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II 1c) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Einer Erörterung der Verfahrensrügen der Revision bedarf es nicht, da auf Grund der Sachbeschwerde die Aufhebung des Urteils geboten ist. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Revision das Urteil nicht deshalb nichtig, weil schon zur Zeit seiner Verkündung den deutschen Gerichten in der britischen Besatzungszone die Befugnis zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 auf Grund der Verordnung des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 entzogen worden war. Dadurch, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten auf ein Gesetz gestützt hat, das es nicht mehr anwenden durfte, hat es mit der von ihm getroffenen Entscheidung kein Nicht-Urteil, sondern ein dieserhalb anfechtbares Urteil erlassen. Dieses muss daher auf die Sachrüge hin aufgehoben werden.
Die Aufhebung führt aber nicht ohne weiteres zur Freisprechung des Angeklagten oder zur Einstellung des Verfahrens. Zwar steht es mit der Rücknahme der Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 den deutschen Gerichten nicht mehr zu, die Tat unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen; sie sind jedoch verpflichtet, zu prüfen, ob der Angeklagte durch sein Vorgehen gegen deutsch-rechtliche Strafbestimmungen verstoßen hat. Dazu hatte das Landgericht bisher keine Veranlassung, weil die Rechtsprechung angenommen hatte, dass in Fällen der vorliegenden Art die Vorschrift des Art. II KRG Nr. 10 als Sonderbestimmung die gleichzeitige Berücksichtigung des deutschen Strafrechts ausschließe (vgl. OGHSt 1, 105 und 198, 201). Von dieser Rechtsansicht ist auch das Landgericht bei der Würdigung des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts ersichtlich ausgegangen.
Ob sie zutreffend war, bedarf keiner Entscheidung. Nachdem die Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 zurückgenommen worden ist, besteht jedenfalls nunmehr kein rechtliches Hindernis, das Verhalten des Angeklagten unter deutsch-strafrechtlichen Gesichtspunkten zu werten (BGH Urt. vom 29. September 1952 – 1 StR 16/50). Ob dieser bei einer derartigen Betrachtung seiner Handlungsweise sich strafbar gemacht hat, kann nach den im Urteil getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend gesagt werden. Abgesehen davon, würde aber einer auf deutschen Strafbestimmungen beruhenden Sachentscheidung auch die Vorschrift des § 265 StPO entgegenstehen, weil der Angeklagte in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss allein eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschuldigt war und er bislang auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist. Ihm ist daher auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung zu geben, so dass der Tatrichter den Sachverhalt nunmehr dahin erörtern und klären muss, ob der Angeklagte durch sein Vorgehen deutsche Strafvorschriften verletzt hat.
Soweit die bisherigen Feststellungen eine Beurteilung zulassen, würde vor allem zu erwägen sein, ob der Angeklagte sich durch die Anzeige an einem vorsätzlichen Tötungsverbrechen (§§ 211, 212 StGB) und an einer vorsätzlich schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) in strafbarer Art beteiligt hat. Hierbei wäre zu beachten, dass damals die Bestimmungen des § 5 KSSVO vom Volksgerichtshof oft in einer Weise gehandhabt worden sind, die deutlich jeden Rechtsboden verließ. Das gilt sowohl für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift wie auch für die Strafzumessung (vgl. dazu das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1952 – 3 StR 59/50).
Hätte der Volksgerichtshof jenes Tatbestandsmerkmal gemäß der in der Rechtsprechung zur Öffentlichkeit der Wehrkraftzersetzung zuletzt vertretenen Auffassung ausgelegt und es als genügend angesehen, dass der Täter mit der veitergabe seiner im engsten Kreise gebrauchten Äußerungen nur hätte rechnen müssen, so wäre darin eine über den Rahmen des Zulässigen hinausgehende Auslegung zu sehen, durch die das Merkmal der Öffentlichkeit im Ergebnis aus dem Tatbestand der angeführten Bestimmung gestrichen worden wäre. Es wäre dann die Möglichkeit gegeben, dass auf dieser Grundlage ein staatlicher Strafanspruch, obwohl nicht entstanden, gegen das Recht durchgesetzt worden wäre. Das wäre ein der wahren Rechtslage nicht entsprechender, demnach rechtswidriger Erfolg.
Die Rechtswidrigkeit des gegen die Angezeigten ergangenen Urteils könnte sich aber auch aus dem Strafmaß ergeben. Selbst für Äußerungen im engsten Kreise wurden oft die härtesten Strafen bis zur Todesstrafe verhängt, obwohl in § 5 KSSVO für sogenannte minderschwere Fälle Zuchthaus oder Gefängnis vorgesehen war. In solchen Fällen entsprach eine derartige Strafbemessung in ihrer übertriebenen Härte nicht mehr sachlichen Erwägungen. Sie überstieg jedes vernünftige Maß und überschritt die dem Richter bei der Beurteilung der Straffrage gesetzten Grenzen so sehr, dass der Missbrauch der Ermessensfreiheit ohne weiteres erkennbar ist. Diese Art des Strafens war rechtsfehlerhaft. Sie war auch rechtswidrig, weil sie ohne Rücksicht auf die Sachlage, also willkürlich, allein darauf abzielte, durch übermäßige Strenge die politisch Andersdenkenden einzuschüchtern und damit die Herrschaft der damaligen Machthaber zu sichern.
Da hier die Äußerungen der Angezeigten auf einen kleinen, in sich abgeschlossenen Kreis von Personen beschränkt waren und nach dem stillschweigenden Einverständnis der Teilnehmer an den Gesprächen auch auf diesen Kreis beschränkt bleiben sollten, ist nicht auszuschließen, dass das Verfahren gegen sie, ihre Festnahme, ihre Verurteilung und der Vollzug der Strafen ebenfalls solchen Zwecken hat dienen sollen, nämlich der Unterdrückung jeder abweichenden Gesinnung und der Einschüchterung aller Gesinnungsgegner, und dass darum die Freiheitsentziehung und die Tötung rechtswidrig gewesen sind. Dieser Gesichtspunkt trifft angesichts der sehr hohen Strafe von acht Jahren Zuchthaus auch auf die Verurteilung des Zeugen Kranz aus § 2 der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 zu.
Als Form, in der sich der Angeklagte an einer solchen rechtswidrigen Tötung und Freiheitsberaubung beteiligt haben könnte, käme nach den bisherigen Feststellungen Anstiftung oder Beihilfe in Betracht. Dafür, dass er als Täter gehandelt haben könnte, gibt der Sachverhalt, so wie er im Urteil wiedergegeben ist, keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Er hatte auf das, was den von ihm Angezeigten später widerfuhr, keinen bestimmenden Einfluss. Dagegen kann in dem Vorgehen des Angeklagten gegen K███████ und █████████ eine Anstiftung oder eine Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen und zur schweren Freiheitsberaubung und in seiner Handlungsweise gegenüber Kr████████ eine Anstiftung oder Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung, möglicherweise auch eine erfolglose Anstiftung oder Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen liegen. Dass durch sein Verhalten die Festnahme und die Verurteilung der Angezeigten ausgelöst worden ist, hat das Landgericht festgestellt. Ob es rechtlich als Anstiftung oder als Beihilfe zu werten ist, wird näherer Erörterung und Prüfung bedürfen.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe erkannt, dass die Folgen der Anzeige mit den Grundprinzipien des Rechts nicht vereinbar seien; trotzdem habe er den klar voraussehbaren Erfolg seiner Anzeige, wie seine Rede auf der Parteiversammlung beweise, in Kauf genommen und sei sich schon damals des Widerspruchs seines Handelns zur verbindlichen Rechtsordnung bewusst gewesen.
Der Anstiftung oder der Beihilfe zu den genannten Verbrechen würde der Angeklagte sich jedoch nur dann schuldig gemacht haben, wenn er den rechtswidrigen Erfolg seines Vorgehens – ein der wirklichen Rechtslage widersprechendes Urteil und dessen Vollstreckung – in seine Vorstellung aufgenommen und gewollt oder dessen Eintritt für möglich gehalten und innerlich gebilligt hätte. Weiter wäre es von Belang, ob er erkannt hatte, mit seinem Vorgehen Unrecht zu tun, oder ob er wenigstens imstande gewesen wäre, bei gehöriger, ihm nach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns zu gewinnen (BGHSt 2, 194, 201). Der Tatrichter wird deshalb in der neuen Verhandlung sich nicht auf die allgemeine Feststellung beschränken dürfen, der Angeklagte habe mit der Festnahme und der Verurteilung der Angezeigten in der geschehenen Weise als Folge seiner Anzeige gerechnet und sei sich des Widerspruchs seines Handelns zur verbindlichen Rechtsordnung bewusst gewesen. Vielmehr wird er im einzelnen klären und feststellen müssen, ob der Angeklagte die Bestrafung der von ihm angezeigten Personen in der erfolgten Art und Höhe für möglich gehalten und daran gedacht hat, das Urteil könne mit der wahren Rechtslage in Widerspruch stehen, und ob er mit diesem Erfolg einverstanden war.
Im Übrigen wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob auf Seiten des Angeklagten die Voraussetzungen eines etwaigen Notstandes (§ 52 StGB) oder eines etwaigen Notstandes (§ 54 StGB) gegeben sein könnten, deren Vorliegen die Revision wohl behaupten will, indem sie vorträgt, der Angeklagte würde sich selbst erheblichen Gefahren ausgesetzt haben, wenn er die Anzeige nicht erstattet hätte. Die Ausführungen des Urteils geben hierfür allerdings bisher keinen Anhaltspunkt, so dass zu dieser Rüge der Revision nicht näher Stellung genommen zu werden braucht.
Mit Rücksicht darauf, dass nach § 80 GVG für die Verbrechen der Tötung die Schwurgerichte ausschließlich zuständig sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückzuverweisen.
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