Treffer
BGH Beschluss

Vorlegung kommissarischer Vernehmungsprotokolle trotz Benachrichtigung und Nichterscheinen des Verteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 99/74
Datum
28.08.1974
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene beanstandet, dass Niederschriften über zwei kommissarische Zeugenvernehmungen seinem Verteidiger nicht vorgelegt wurden; der Verteidiger war rechtzeitig benachrichtigt, erschien aber nicht. Streitpunkt war, ob § 224 Abs.1 S.2 StPO auch in diesem Fall Vorlegungspflicht begründet. Der BGH beantwortet dies bejahend und betont den eindeutigen Wortlaut; Verwirkung oder stillschweigender Verzicht können jedoch aus dem Prozessverhalten folgen. Eine Mitteilung, dass Einsicht bei Gericht möglich ist, genügt zur Erfüllung der Vorlegungspflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 224 Abs. 1 Satz 2 StPO verpflichtet zur Vorlegung des Protokolls über eine kommissarische Vernehmung auch dann, wenn der Verteidiger vom Vernehmungstermin benachrichtigt, aber nicht erschienen ist.

2

Der Wortlaut des § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO lässt keine einengende Auslegung zu, die die Vorlegungspflicht auf Fälle beschränkt, in denen der Verteidiger nicht benachrichtigt worden ist oder selbst anwesend war.

3

Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Vorlegungsanspruchs kann sich allerdings aus dem Prozessverhalten des Angeklagten oder seines Verteidigers ergeben (Verwirkung bzw. stillschweigender Verzicht).

4

Zur Erfüllung der Vorlegungspflicht genügt die Mitteilung an den Verteidiger, dass ihm beim Gericht Einsicht in die Vernehmungsniederschriften gewährt werden kann.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 99/74 in der Bußgeldsache gegen den Versicherungskaufmann Theo ████████ aus █████, ███ geboren am ███ 1927 in ███ (Kreis ███), wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 1974

Tenor

Nach § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO ist das Protokoll über eine kommissarische Vernehmung dem Verteidiger auch dann „vorzulegen“, wenn dieser von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden war, ihn aber nicht wahrgenommen hat.

Gründe

I. Das Amtsgericht in Bad Neuenahr-Ahrweiler hat im Bußgeldverfahren gegen den in █████ wohnhaften Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 125,-- DM festgesetzt. Vor der Hauptverhandlung waren durch den ersuchten Richter zwei Zeugen in ██ vernommen worden. Diese hatten schon im Vorverfahren Angaben gemacht, von denen der Verteidiger des Betroffenen bereits in diesem Verfahrensabschnitt Kenntnis erlangt hatte. Vom Termin zur richterlichen Vernehmung der beiden Zeugen waren der Betroffene und sein Verteidiger jeweils rechtzeitig benachrichtigt worden, hatten jedoch weder diese Termine wahrgenommen noch sind sie in der Hauptverhandlung anwesend gewesen. Vom Betroffenen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts beantragt worden. Er stützt sie unter anderem darauf, dass die Niederschriften über die kommissarische Vernehmung der beiden Zeugen weder ihm noch seinem Verteidiger vorgelegt worden sind. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es hält sie auch für begründet, weil nach seiner Auffassung das Amtsgericht durch das Unterlassen des Vorlegens jener Niederschriften gegen § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoßen habe. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bestehe eine uneingeschränkte Vorlegungspflicht. Daher habe der Verteidiger, obwohl er die beiden Vernehmungstermine nicht wahrgenommen habe, darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Niederschriften vor der Hauptverhandlung vorgelegt würden. Dass der Betroffene und sein Verteidiger nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hätten, rechtfertige es nicht, hierin einen Verzicht auf die Erfüllung der Vorlegungspflicht oder das Einverständnis mit der Verlesung und Verwertung der beiden Protokolle zu sehen; denn sie seien zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet gewesen (§ 73 Abs. 1 OWiG). Das Oberlandesgericht sieht sich in der Aufhebung des Urteils jedoch durch die vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11. April 1972 – 1 StR 8/72 (MDR 1972, 753) vertretene Ansicht gehindert, dass das Unterbleiben der Protokollvorlegung keinen Verstoß gegen § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO bedeute, wenn der Verteidiger zwar vom Vernehmungstermin verständigt worden sei, diesen aber nicht wahrgenommen habe. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt:

„Ist nach § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO (in Verbindung mit § 71 OWiG) das aufgenommene Protokoll über eine kommissarische Vernehmung auch dem Verteidiger vorzulegen, der von dem Vernehmungstermin verständigt worden ist, ihn aber nicht wahrgenommen hat?“

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

In der Sache tritt der Senat übereinstimmend mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts der Auffassung des Oberlandesgerichts bei.

Abweichend von dieser Ansicht nimmt die herrschende Meinung in der Rechtslehre (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 224 Rn. 6; Sax in KMR, 6. Aufl., § 224 Anm. 5; Eb. Schmidt, StPO, § 224 Rdnr. 8; Peters, Strafprozess, Lehrbuch, 2. Aufl., § 59 II 2) eine Vorlegungspflicht nur dann an, wenn der Verteidiger bei der kommissarischen Vernehmung nicht anwesend gewesen ist. Demgegenüber will Kleinknecht (StPO, 31. Aufl., § 224 Anm. 3), dessen Meinung sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der erwähnten Entscheidung angeschlossen hatte, diese Pflicht auf den Fall beschränken, dass der Verteidiger den Vernehmungstermin wahrgenommen hat. Die Vertreter der in der Literatur vorherrschenden Meinung stützen sich auf die Überlegungen, die den Gesetzgeber zur Einfügung der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO veranlasst haben. Durch diese Bestimmung sollte verhindert werden, dass der Verteidiger, dessen rechtzeitige Benachrichtigung von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung wegen Gefahr im Verzug unterblieben ist, nichts von dieser Vernehmung erfahre und deshalb keinen Grund habe, das Protokoll einzusehen (Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung und dem Einführungsgesetz zu derselben, 2. Aufl., Bd. 3, Abt. 1, S. 126). Die Beschränkung der Vorlegungspflicht auf diesen Fall hat jedoch ebensowenig wie die auf den von Kleinknecht angenommenen Fall im Gesetz Ausdruck gefunden. Da der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist, lässt er für eine einengende Auslegung in dem einen oder anderen Sinn auch keinen Raum.

Im Übrigen würde für eine solche Auslegung kein Bedürfnis bestehen. Erscheint die Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlegung seitens des Angeklagten (bzw. Betroffenen) in der Hauptverhandlung oder später im Revisionsverfahren (bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren) wegen seines eigenen vorausgegangenen Prozessverhaltens nicht gerechtfertigt, so wird der Anspruch in der Regel verwirkt sein (vgl. hierzu BGHSt 9, 24, 28; BGH NJW 1952, 1426; vgl. auch RG Rspr. 2, 156, 158; RG LZ 1917 Sp. 280 f.; BGHSt 1, 284, 286; BGH VRS 27, 109; BGH, Urteil vom 8. April 1954 – 3 StR 725/53 und BGH, Urteil vom 25. Februar 1969 – 5 StR 749/68). In anderen Fällen kann ein (stillschweigender) Verzicht in Betracht kommen. Da zur Erfüllung des „Vorlegungs“-Anspruchs schon die Mitteilung an den Verteidiger genügt, dass er beim Gericht Einsicht in die Vernehmungsniederschriften nehmen kann, werden solche Folgerungen nicht selten zu ziehen sein. Auf diese Weise ist es möglich, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, was bei einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift im Wege ihrer einengenden Auslegung nicht gesichert wäre.

III. Der 1. Strafsenat hat auf Antrag erklärt, dass er an seiner bisherigen Auffassung nicht festhält.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt. Durch richterliche Handlungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG wurde die Verjährung auch während des Vorlegungsverfahrens unterbrochen.

SchumacherKirchhofBaumgarten
WilmsMeyer

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