Treffer
BGH Urteil

Kommissarische Zeugenvernehmung bei verhandlungsunfähigem Angeklagten: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 749/68
Datum
25.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verfahrensweise, nachdem eine Zeugin kommissarisch vernommen wurde, während er verhandlungsunfähig und nicht wirksam über den Termin benachrichtigt war. Der BGH stellte Verletzungen des Anwesenheitsrechts (§ 224 StPO), des Rechts zur Fragestellung (§ 240 StPO) und der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) fest. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da die Mängel das Urteil beeinflusst haben können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kommissarische Vernehmung einer Zeugin ohne wirksame Terminsbenachrichtigung des Angeklagten verletzt dessen Recht, der Vernehmung beizuwohnen (§ 224 StPO).

2

Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, ist auch eine kurzfristige Benachrichtigung wirkungslos; dessen Erklärung, nicht zu erscheinen, kann in diesem Fall keinen wirksamen Verzicht ersetzen.

3

Die Verlesung einer Niederschrift der Zeugenvernehmung nach § 251 StPO beseitigt nicht eine zuvor eingetretene Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) oder des rechtlichen Gehörs.

4

Eine Verkürzung des Rechts des Angeklagten zur Fragestellung (§ 240 StPO) durch verfahrensfehlerhafte Beweisaufnahme kann die Überzeugungsbildung des Gerichts wesentlich beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn ein Mitursachenzusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann.

5

Liegen Verfahrensverstöße vor, die sich auf einzelne Feststellungen auswirken können, ist bei nicht ausschließbarer Beeinflussung des Gesamturteils das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Januar 1968

Rubrum

5 StR 749/68

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1915 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als ███████████ ████████ ████, Bundesanwalt in ███ ████████████ ████, Bundesanwalt ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████████ aus ██ als Verteidigerin, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg; folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:

Am 18. Dezember 1967 wurde nach Vernehmung der Zeugin ████████, die gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden war, die Hauptverhandlung unterbrochen, weil der Sachverständige Dr. Wildhagen erklärt hatte, nach einer Mitteilung aus dem Untersuchungsgefängnis sei der Angeklagte bettlägerig krank. Vorher hatte das Landgericht die Zeugin informatorisch gehört und dann in dem Beschluss über die Unterbrechung der Hauptverhandlung gleichzeitig die kommissarische Vernehmung der Zeugin ██ durch die drei richterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts angeordnet, weil „dem Erscheinen der Zeugin ██ in der erneut unterbrochenen Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit Krankheit und andere nicht zu beseitigende Hindernisse“ entgegenständen. Der Angeklagte wurde durch einen Beamten der Vorführungsabteilung davon unterrichtet, dass noch am gleichen Tage um 15:49 Uhr die Zeugin ██ kommissarisch vernommen werden würde. Der Angeklagte erklärte, „er wäre krank und würde nicht kommen“. Die Zeugin ██ wurde dann zur angegebenen Zeit von den Berufsrichtern der Strafkammer vernommen. Der Angeklagte war nicht erschienen.

Dieses Verfahren des Landgerichts war nicht zulässig.

Selbst wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, die Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 StPO hätten vorgelegen, so leidet das Verfahren an folgendem Verfahrensverstoß:

1. Nach § 224 Abs. 1 und 2 StPO hatte der Angeklagte das Recht, der Vernehmung der Zeugin ██ beizuwohnen; er musste von dem Termin zur Vernehmung benachrichtigt werden. Das muss nach allgemeiner Auffassung rechtzeitig geschehen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, sich darüber klar zu werden, ob er an der Vernehmung teilnehmen will und sich gegebenenfalls entsprechend vorzubereiten. Ob das hier nach den Umständen des Falls mit Rücksicht auf die nur sehr kurze Zeit noch bejaht werden kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag eine ausreichende Benachrichtigung deshalb nicht vor, weil der Angeklagte verhandlungsunfähig war. Das war auch dem Gericht, das die Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten unterbrochen hatte, bekannt. War der Angeklagte aber nicht verhandlungsfähig, so war – wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht – die Benachrichtigung wirkungslos.

Aus demselben Grunde kann auch die Erklärung des bettlägerig kranken Angeklagten, „er würde nicht kommen“, nicht als – an sich zulässiger – Verzicht auf Teilnahme an der kommissarischen Vernehmung der Zeugin ██ angesehen werden.

2. Unter diesen Umständen liegt ein Verstoß gegen § 224 StPO vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

Allerdings kann die Verlesung der mit dem Mangel der fehlenden oder unzulässigen Terminsbenachrichtigung behafteten Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin nicht als unzulässig angesehen werden, weil § 251 StPO die Verlesbarkeit nicht von der Terminsbenachrichtigung abhängig macht.

In der Verlesung der Niederschrift, die mit dem Mangel behaftet war, der auch nicht durch Verzicht geheilt war, lag jedoch eine Verletzung der dem Gericht durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Auch die Verletzung dieser Bestimmung hat die Revision in zulässiger Form gerügt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Verfahrensweise der Strafkammer dazu geführt hat, dass dem Angeklagten das ihm in § 240 StPO eingeräumte, sehr bedeutungsvolle Recht der Fragestellung ohne Not verkürzt worden ist.

Auf dem Verstoß beruht – was keiner näheren Ausführungen bedarf – zunächst die Verurteilung im Fall ███. Der Senat kann aber bei dem nicht nur zeitlichen Nebeneinander, sondern auch sachlichen Zusammenhang der Einzelfälle nicht ausschließen, dass die Feststellungen zum Fall ███ auch in den übrigen Fällen dazu beigetragen haben, dass sich die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat.

3. Das Urteil musste daher in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne dass es auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge ankam.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt

Zitiert von (1)