Zurückverweisung wegen bereits entschiedener Fragen zur Gesamtstrafe (§79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 91/58
- Datum
- 14.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt der Tatrichter entgegen §79 StGB die Bildung einer Gesamtstrafe, so liegt hierin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, die der Angeklagte mit der Revision rügen kann.
Eine 'Verurteilung' im Sinne des §79 StGB ist nur gegeben, wenn die letzte tatrichterliche Entscheidung Einzelstrafen zur Schuld‑ und Straffrage oder wenigstens zur Straffrage festsetzt.
Fehlt lediglich die Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren fehlerfrei bemessenen Einzelstrafen, so besteht für eine 'Verurteilung' i.S.v. §79 StGB kein Raum; die Gesamtstrafenbildung ist nachzuholen.
Eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG entfällt, wenn der Bundesgerichtshof die vorgelegten Rechtsfragen bereits entschieden hat; in diesem Fall ist die Sache an die vorlegende Instanz zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Werner X. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1924 in [REDACTED], wegen Sachhehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1958 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat über die beiden Rechtsfragen, die dem Oberlandesgericht Anlass gaben, die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen, bereits entschieden.
Zur Frage 1): Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 30. Juni 1958 – GSSt 2/58 erkannt:
Hat der Tatrichter entgegen der Vorschrift des § 79 StGB keine Gesamtstrafe gebildet, so liegt darin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, auf die der Angeklagte die Revision stützen kann.
Er hat demnach die in BGHSt 2, 388 vertretene Auffassung nicht gebilligt. Der Beschluss wird in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
Zur Frage 2): Der erkennende Senat hat bereits in dem in BGHSt 4, 366 veröffentlichten Urteil folgendes ausgesprochen:
Unter Verurteilung im Sinne des § 79 StGB, d. h. der letzten tatrichterlichen Entscheidung in der Sache (vgl. BGHSt 2, 230), ist nur eine solche zu verstehen, die entweder zur Schuld- und Straffrage oder wenigstens zur Straffrage ergeht und insoweit eine oder mehrere Einzelstrafen festsetzt. Ist nur die Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren fehlerfrei bemessenen Einzelstrafen unterblieben, so ist für eine „Verurteilung“ im Sinne des § 79 StGB kein Raum mehr. Die Gesamtstrafenbildung ist nachzuholen, auch wenn inzwischen die rechtskräftig erkannte frühere Einzelstrafe verbüßt ist.
Der 4. Strafsenat ist dieser Rechtsauffassung in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 1956 – 4 StR 501/55 – ebenfalls beigetreten und hält demnach insoweit an seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1953 – 4 StR 120/53 (NJW 1953, 1879) – nicht mehr fest.
In beiden Rechtsfragen teilt somit der Bundesgerichtshof jetzt die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Rechtsauffassung. Der Grund zur Vorlage ist also entfallen.
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