Revision: Zurückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe wegen Vorstrafe (§ 79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/55
- Datum
- 26.01.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils eine rechtskräftige frühere Verurteilung gegen den Angeklagten, ist § 79 StGB anzuwenden und bei Bedarf eine Gesamtstrafe zu bilden.
Das spätere Ende der Strafverbüßung schließt die Anwendung des § 79 StGB nicht aus; entscheidend ist das Vorliegen der Vorstrafe im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils.
Übt die Revision grundsätzliche Rügen gegen Schuldspruch und Strafzumessung aus, ist sie unbegründet, soweit sie keine konkrete Rechts- oder Verfahrensfehler substantiiert darlegt.
Übergeht das Tatgericht die nach den Feststellungen anzuwendende gesetzliche Vorschrift, hat die Revisionsinstanz die Sache zur gebotenen Rechtsanwendung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4. Oktober 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ewald ████ aus ███████████████, geboren ███ ███ 1921, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischer Erpressung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt pr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 4. Oktober 1955 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der gegen den Angeklagten durch Urteil vom 12. September 1955 wegen Einbruchsdiebstahls erkannten Gefängnisstrafe von 10 Monaten und 14 Tagen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf angebliche Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen in den Strafällen wendet, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind. Die übrige sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils ergibt lediglich, dass die Strafkammer übersehen hat, § 79 StGB anzuwenden. Das hatte sie auf Grund ihrer Feststellungen über die Vorstrafe des Angeklagten tun müssen. Demnach ist dieser nämlich am 12. September 1955 nach den jetzt abgeurteilten Taten wegen Einbruchsdiebstahls bestraft worden. Der Bemerkung des Landgerichts, er verbüße „zur Zeit die hierwegen erkannte Strafe von 10 Monaten und 14 Tagen“, ist zu entnehmen, dass es sich um eine rechtskräftige Verurteilung handelt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 79 StGB waren somit im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils erfüllt. Dass möglicherweise inzwischen die Strafverbüßung beendet ist, hindert die Anwendung des § 79 nicht. Sie wäre vielmehr trotzdem erforderlich (RGSt 4, 356).
| Krumme | Dr. Augustin | Dr. Sauer | |||
| Glide | Lang-Hinrichsen |