Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 621/98
Datum
11.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, obwohl er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf, der die Revision wegen Verspätung verworfen hatte, und erklärte die Revision als unzulässig aufgrund des rechtswirksamen, unwiderruflichen Verzichts (§ 302 StPO). Nur das Revisionsgericht könne diese Unzulässigkeit feststellen (§ 349 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils wirksam erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht eine nachträglich eingelegte Revision unzulässig.

2

Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich; spätere Reue des Erklärenden berührt die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht.

3

Die Feststellung der Unzulässigkeit der Revision wegen rechtswirksamem Rechtsmittelverzicht obliegt ausschließlich dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 1 StPO), nicht dem Tatrichter.

4

Bei wirksamem Verzicht auf das Rechtsmittel stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision nicht mehr.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 17. Juni 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 621/98 vom 11. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach erklärten Angeklagter, Verteidigerin und Vertreter der Staatsanwaltschaft: "Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird verzichtet." Die Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.

Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr.

Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 – 3 StR 601/97 und vom 7. August 1997 – 1 StR 445/97; BGH NStZ 1984, 181 und BGHSt 16, 115, 118).

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß

Zitiert (2)