Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 621/98
- Datum
- 11.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils wirksam erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht eine nachträglich eingelegte Revision unzulässig.
Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich; spätere Reue des Erklärenden berührt die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht.
Die Feststellung der Unzulässigkeit der Revision wegen rechtswirksamem Rechtsmittelverzicht obliegt ausschließlich dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 1 StPO), nicht dem Tatrichter.
Bei wirksamem Verzicht auf das Rechtsmittel stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision nicht mehr.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 17. Juni 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 621/98 vom 11. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dass der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach erklärten Angeklagter, Verteidigerin und Vertreter der Staatsanwaltschaft: "Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird verzichtet." Die Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muss verworfen werden.
Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr.
Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 – 3 StR 601/97 und vom 7. August 1997 – 1 StR 445/97; BGH NStZ 1984, 181 und BGHSt 16, 115, 118).
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