Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht trotz Wiedereinsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 445/97
Datum
07.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte nach Urteilsverkündung in Absprache mit dem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet, später jedoch Revision eingelegt und diese nicht begründet. Auf seinen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hob der BGH den Beschluss der Vorinstanz auf, stellte aber fest, dass der zuvor erklärte Verzicht wirksam war. Daher wurde die Revision als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils wirksam erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist verbindlich und kann nicht nachträglich widerrufen oder erfolgreich angefochten werden.

2

Wird trotz eines wirksamen Rechtsmittelverzichts später ein Rechtsmittel eingelegt, ist dieses als unzulässig zu verwerfen.

3

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO kann zur Aufhebung einer vorinstanzlichen Verwerfung des Rechtsmittels führen, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen.

4

Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begründet Wiedereinsetzung nur, soweit ein zuvor erklärter wirksamer Rechtsmittelverzicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 13. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 445/97 vom 7. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1997 einstimmig

Tenor

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 1997 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. März 1997 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach Verkündung des Urteils hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Gleichwohl hat er später Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 1997, durch den das Rechtsmittel daraufhin als unzulässig verworfen worden war, beantragt der Angeklagte Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Antrag führt zur Aufhebung des genannten Beschlusses.

Denn die Revision ist vom dafür zuständigen Revisionsgericht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil der Rechtsmittelverzicht bereits zuvor wirksam erklärt wurde und weder widerrufen noch angefochten werden kann (BGH NStZ 1984, 181; st. Rspr.).

BrüningUlsamerLandau
SchaferWahl
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