Revision nach Rechtsmittelverzicht: Zuständigkeit des Revisionsgerichts und Unzulässigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 601/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Gericht erklärter und vom Angeklagten genehmigter Verzicht auf Rechtsmittel ist nach § 274 StPO bewiesen und begründet einen wirksamen Verzicht auf die Revision.
Die Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte wirksam auf das Rechtsmittel verzichtet hat und dieser Verzicht nicht widerrufen oder nach § 349 Abs. 1 StPO angefochten werden kann.
Über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Revision entscheidet ausschließlich das Revisionsgericht; der Tatrichter ist hierfür nicht zuständig.
Ein tatrichterlicher Beschluss, die Revision als unzulässig zu verwerfen, ist aufzuheben, wenn das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO über die Frage zu entscheiden hat und der Beschwerdeführer dies beantragt.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 14. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 601/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 5. September 1997, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Oktober 1996 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Angeklagte hat am 14. Oktober 1996, nachdem das angefochtene Urteil in seiner Anwesenheit verkündet worden war, ‚im Einverständnis mit seinem Verteidiger‘ erklärt:
‚Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel.‘
Die Erklärung ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bd. II Bl. 191 Rd.A.), so dass nach § 274 StPO der Rechtsmittelverzicht bewiesen ist. Da er weder widerrufen noch nach § 349 Abs. 1 StPO angefochten werden kann, muss die Revision als unzulässig verworfen werden.
Diese Entscheidung steht indessen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut allein dem Revisionsgericht und nicht dem Tatrichter zu.
Dessen die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO verwerfender Beschluss vom 5. September 1997 (Bd. IV Bl. 486/487 d.A.) ist daher aufzuheben, nachdem der Angeklagte gegen ihn nach am 12. September 1997 erfolgter Zustellung (Bd. IV Bl. 488, 491 d.A.) am 19. September 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bautzen (in dessen Bezirk der Angeklagte inhaftiert ist) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gestellt hat (Bd. IV Bl. 492-494 d.A.)."
Dem tritt der Senat bei.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |