Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Verführung (§175a)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 613/51
- Datum
- 18.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass das Opfer von vornherein nicht zur Unzucht bereit war und erst durch Einwirkung des Täters dazu bestimmt wurde; eine bloße Wahrscheinlichkeit ersetzt die Feststellung der fehlenden Bereitschaft nicht.
Bei Wiederholungsfällen ist jeweils festzustellen, ob das Merkmal der Verführung erneut gegeben ist; waren die Opfer nach der ersten Tat von sich aus bereit, fallen spätere Handlungen möglicherweise unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Hat der Täter bei Wiederholungen irrtümlich angenommen, es bedürfe weiterhin der Verführung, kann dies den Versuch des § 175a Nr. 3 StGB begründen.
Zur Vollendung einer Unzuchthandlung nach § 175 StGB gehört neben dem äußeren Tatbestand auch die innere Teilnahme der Kinder (altersgemäße sexuelle Empfindungen oder bewusstes Hervorrufen solcher Empfindungen); die Schuldfähigkeit der Kinder ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 17. Juli 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Alfred ███ geboren am ███ 1914 in ████, wohnhaft dort ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Der Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in sieben Fällen (§ 175a Nr. 3 in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.
In sämtlichen abgeurteilten Fällen ist die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB bisher nicht ausreichend begründet. Zum Verfahren nach dieser Bestimmung gehört, dass der andere an sich nicht zur Unzucht bereit ist, sondern erst durch die Einwirkung des Täters dazu bestimmt wird (RGSt 70, 199). Das angefochtene Urteil erörtert nicht, ob die beiden unbekannten Knaben und der Knabe ███ von sich aus zur Unzucht bereit oder nicht bereit waren. Ihr Alter macht zwar wahrscheinlich, dass der Angeklagte zunächst auf sie einwirken musste, um sie für seine unzüchtigen Zwecke zu gewinnen; diese Wahrscheinlichkeit ersetzt jedoch nicht die Feststellung einer von Anfang an nicht vorhandenen Bereitwilligkeit. Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des ersten Richters nicht genügend, ob jeweils auch bei den Wiederholungen das Merkmal der Verführung gegeben ist. Es ist möglich, dass die Knaben schon infolge der Einwirkung beim ersten Mal von sich aus bereit waren, bei den Wiederholungen sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, und dass der Angeklagte damit gerechnet hat. Wäre das der Fall, dann fiele der wiederholte Missbrauch zur Unzucht nur unter § 176 Abs. 1 Nr. 3 (Vornahme von unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren; vgl. RGSt 71, 111). Hätte der Angeklagte bei der Wiederholung irrtümlich angenommen, es bedürfe noch der Verführung durch ihn, so würde er das Verbrechen des § 175a Nr. 3 versucht haben.
Nicht zu bezweifeln ist, dass die Handlung, zu der sich die Knaben missbrauchen ließen, den äußeren Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Zur Vollendung würde ausserdem gehören, dass die Knaben hierbei mit innerer Teilnahme gehandelt haben, d.h. in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen selbst hatten oder bewusst bei dem Angeklagten hervorrufen wollten; dagegen ist ihre Schuldfähigkeit nicht erforderlich (vgl. die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des erkennenden Senates vom 7. Dezember 1951 – 2 StR 517/51).
Die Annahme selbständiger Handlungen begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinem rechtlichen Bedenken.
Die Rechtsauffassung, die das Landgericht zur Beurteilung einer Straffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 31. Dezember 1949 äußert, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. April 1951 – 3 StR 65/51).
Der oben nachgewiesene Rechtsmangel führte zur Aufhebung des Urteils.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Henneka | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |