Revision: Teilaufhebung bei Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 477/56
- Datum
- 07.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bloße Neufassung einer Strafnorm ohne sachliche Änderung kann auf frühere Taten angewandt werden, wenn sie nur den bisherigen Regelungsinhalt übernimmt.
Die Übernahme eines Kindes in die Familie durch Namensgebung und gemeinsame Erziehung begründet über die bloße Hausgemeinschaft hinausgehende Fürsorge- und Abhängigkeitsverhältnisse im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.
Der Missbrauch einer solchen Fürsorgebeziehung i.S. von § 174 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter physischen Zwang oder Druck ausübt; auch freiwilliges Verhalten des Opfers schließt die Anwendung der Vorschrift regelmäßig nicht aus.
Nach einer längeren Unterbrechung der Betreuung (hier mehrjährige Fürsorgeerziehung) genügt die spätere Wiederaufnahme in den Haushalt allein nicht, um das Fortbestehen oder das Wiederaufleben eines zuvor bestehenden Fürsorgeverhältnisses i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB anzunehmen; hierfür sind zusätzliche tatsächliche Feststellungen erforderlich.
Zur Abgrenzung des Verbotsirrtums genügt die Feststellung eines dem Angeklagten bekannten oder für ihn als gewissenhaften Menschen erkennbaren Unrechtsbewusstseins hinsichtlich des geschützten Rechtsguts; dies schließt einen Verbotsirrtum hinsichtlich der einschlägigen Vorschriften aus.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 3. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Anton Pp █ Kreis aus █, geboren am █ in █, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter,
Dr. Schalscha Bundesrichter,
Dr. Menges Bundesrichter,
Hoepner Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 3. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der im Jahre 1956 begangenen Tat verurteilt worden ist, im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Beischlaf mit einer Verschwägerten in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt zwar ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts, führt aber auch aus, dass der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedurft hätte. Wenn damit eine Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, so wäre sie unzulässig, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel der Tatrichter hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
Zum ersten Fall hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand der §§ 174 Nr. 1 und 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Neufassung des § 173 Abs. 2 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 war keine sachliche Änderung des bisherigen Rechtszustandes; es wurde nur der Inhalt des § 4 der Verordnung vom 23. April 1938 (RGBl. I S. 417) in das Gesetz übernommen. Deshalb war § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf die erste um die Jahreswende 1951/52 begangene Tat anzuwenden.
Als der Angeklagte heiratete, gab er der damals 4 1/2-jährigen Anneliese, der vorehelichen Tochter seiner Frau, seinen Namen und nahm sie wie ein eigenes Kind in die Familie auf; beide Eheleute erzogen sie gemeinsam. Damit sind, entgegen der Meinung der Revision, für die Zeit bis zur Unterbringung des Mädchens in Fürsorgeerziehung über die bloße Hausgemeinschaft hinausgehende Fürsorgebeziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter festgestellt, kraft deren das Kind ihm im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung und Betreuung anvertraut war. Er hat das Kind auch in Ausnutzung dieser Fürsorgebeziehungen zur Unzucht missbraucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Missbrauch im Sinne der Vorschrift nicht voraus, dass der Täter einen Druck auf die ihm anvertraute Person unter Ausnutzung ihrer Abhängigkeit ausübt. Daher kommt es in der Regel nicht darauf an, ob sie sich ihm freiwillig hingegeben oder selbst den Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen gegeben hat. Ein Ausnahmefall der in dem Urteil BGHSt 8, 278, 282 erwähnten Art kommt hier nicht in Betracht. Für den Schuldspruch zum ersten Fall ist es auch ohne Bedeutung, dass das Mädchen nicht unverdorben war.
II. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen zum zweiten Fall für die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB nicht aus.
Anneliese Peters war vom 20. Januar 1952 bis zum Dezember 1955 in Fürsorgeerziehung gewesen und etwa drei Jahre lang dem Haushalt des Angeklagten ferngeblieben. Dass er sie dann wieder in seine Wohnung aufnahm, genügt allein nicht, um schlechthin ein Fortbestehen oder Wiederaufleben des früheren Fürsorge- und Abhängigkeitsverhältnisses i.S. jener Vorschrift annehmen zu können. Zu dieser Zeit war Anneliese neunzehn Jahre alt; inzwischen war sie jahrelang der Fürsorge und der Verantwortung des Angeklagten entzogen gewesen. Es bedarf zusätzlicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob der Angeklagte ihr von neuem kraft seiner tatsächlichen Stellung in der Familie so übergeordnet war, dass er eine Mitverantwortung für ihre Erziehung oder Betreuung trug (RG DR 1945, 20; RGSt 70, 324; BGH 3 StR 96/51 vom 29. März 1951). Daher muss der Schuldspruch zum zweiten Fall schon mangels hinreichender Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
III. Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er „habe sich im Übrigen keine Gedanken darüber gemacht, dass sein Handeln strafbar sein könnte“, da Anneliese P. nicht seine leibliche Tochter sei. Das lässt das Landgericht mit folgender Begründung nicht gelten:
„Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Seiner Einlassung, er habe das Strafbare seines Tuns nicht gekannt, konnte das Gericht nicht folgen. Der Angeklagte mag die Strafvorschriften im Einzelnen nicht gekannt haben. Jedem Menschen, der sein Gewissen gehörig anstrengt, ist es aber eine Selbstverständlichkeit, dass Handlungen, wie die des Angeklagten, verwerflich und strafbar sind. Das genügt, um dem Angeklagten die Berufung auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum zu versagen.“
1. Dass der Angeklagte seine Tat trotz Kenntnis der strafrechtlich erheblichen Tatumstände wollte, stellt der Tatrichter nicht ausdrücklich fest. Diese Kenntnis und damit der Vorsatz des Angeklagten ergibt sich allerdings zu § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB für beide Taten und zu § 174 Nr. 1 StGB für die erste Tat aus den sonstigen Urteilsfeststellungen. Für die spätere Tat dagegen, d.h. für die Zeit vom 12. Februar bis zum 11. März 1956, fehlt die wiederum erforderliche Feststellung, dass der Angeklagte seine neunzehnjährige Stieftochter auch nach der dreijährigen Unterbrechung der Hausgemeinschaft durch die Fürsorgeerziehung noch als seiner Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut angesehen hat.
2. Den angeführten Sätzen des Urteils lässt sich entnehmen, dass das Landgericht das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten entgegen seiner Einlassung zur Tatzeit für vorhanden feststellt. Ob er dieses Bewusstsein hatte oder als gewissenhafter Mensch haben musste, war im Hinblick auf die Vorschriften zu prüfen, aus denen seine Strafbarkeit hergeleitet wird (BGHSt 2, 194; JR 1954, 188). Der Zweck des § 174 StGB geht dahin, die Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnisse der dort genannten Art von geschlechtlichen Beziehungen reinzuhalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen zu schützen (BGHSt 8, 278 mit weiteren Nachweisen). Unrechtsbewusstsein gegenüber dieser Norm bedeutet, dass der Täter sich einer Verletzung jener Rechtsgüter oder mindestens der Möglichkeit ihrer Verletzung bewusst ist. Das Entsprechende gilt für die Anwendung des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, der den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (BGHSt 3, 342). Da dieser Zweck des Gesetzes sich im vorliegenden Falle mit dem Zweck des § 174 Nr. 1 StGB tatsächlich deckt, soweit es auf die Reinheit der Beziehungen zwischen dem Stiefvater und dem ihm zur Erziehung anvertrauten Kind ankommt, genügt die Feststellung, dass der Angeklagte sich seines Unrechts gegenüber diesem familiären Rechtsgut bewusst war, um einen Verbotsirrtum sowohl zu § 173 Abs. 2 Satz 2 als auch zu § 174 Nr. 1 StGB auszuschließen. Zu der Frage, ob der Verbotsirrtum stets unteilbar ist, braucht hier daher nicht Stellung genommen zu werden. Auf die Verletzung jenes Rechtsguts bezieht sich erkennbar auch die Ausführung des Landgerichts, es sei jedem Menschen, der sein Gewissen gehörig anstrengt, eine Selbstverständlichkeit, dass Handlungen, wie die des Angeklagten, verwerflich und strafbar sind. Diese Annahme des Landgerichts ist für den Angeklagten als einen Deutschen, der in Deutschland geboren ist und dessen „Lebensweg keine Besonderheiten aufweist“ (UA 1), rechtlich nicht zu beanstanden. Daher ist das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten bei der ersten Tat im Ergebnis fehlerfrei festgestellt.
IV. Die Anwendung des § 74 StGB auf den bisher festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht festzustellen.
Es erscheint auch als ausgeschlossen, dass die Höhe der Einzelstrafe für die erste, schwerere Tat durch den Rechtsfehler bei der Beurteilung der zweiten Tat beeinflusst sein könnte. Daher bleibt die Verurteilung wegen der ersten Tat in vollem Umfange bestehen.
| FUSE Geheime Schriftstelle, | Dr. Schalscha | Baldus | Menges | ||||
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Hoepner |