Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Abhängiger und uneigentliche Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 148/68
Datum
14.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und uneigentlicher Blutschande an. Zentrales Rechtsproblem war, ob ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorlag und ob das Unrechtsbewusstsein für die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände ausreichend festgestellt wurde. Der BGH verwarf die Revision: Der Tatrichter hat hinreichend dargetan, dass der Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung das Unrecht seiner Taten erkennen konnte; auch der Schuldumfang ist trotz fehlender Mindestzahl der Einzelakte bestimmt genug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tateinheit mehrerer Strafgesetze muss das dem Schuldbegriff zugrunde liegende Unrechtsbewusstsein sich, wenn auch laienhaft, auf die konkrete Tatbestandsverwirklichung beziehen; es ist in Bezug auf die verschiedenen strafrechtlichen Vorwürfe teilbar.

2

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum steht der Schuld nicht entgegen, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, dass sein Verhalten rechtswidrig ist.

3

Für Straftatbestände wie die uneigentliche Blutschande (§ 173 Abs. 2 StGB) oder den Schutzbereich des § 174 StGB muss der Täter wissen oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen können, dass der konkrete Beischlaf wegen des Bestehens der die Schwägerschaft begründenden Ehe verboten ist.

4

Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei fortgesetzten Handlungen kann die Angabe des Zeitraums genügen; die genaue Mindestzahl der Einzelakte ist nicht zwingend erforderlich, wenn sonst hinreichend bestimmt ist, wann die Taten begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 13. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 148/68

in der Strafsache gegen den Arbeiter Hermann ███, geboren am ██████ 1930 in ████, Kreis ██, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschande (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus, der Angeklagte habe geglaubt, der Geschlechtsverkehr mit seiner 14-jährigen Stieftochter sei erlaubt. Er habe lediglich gewusst, dass er damit Ehebruch begehe. Der Angeklagte habe sich in einem nicht entschuldbaren Verbotsirrtum befunden. Er hätte bei Anspannung seines Gewissens und nach erforderlichem Nachdenken erkennen können, „dass es zumindest fraglich ist, ob der Geschlechtsverkehr mit der Stieftochter nicht doch Unrecht sei“. Aus dieser knappen und nicht völlig eindeutigen Formulierung ergibt sich im Zusammenhang mit den gesanten Urteilsgründen (UA S. 8, 9, 10) gerade noch hinreichend deutlich, dass der Tatrichter davon überzeugt war, der Angeklagte hätte bei gehöriger Gewissensanspannung das Unrecht seines Handelns erkennen können (vgl. auch BGH JR 1952, 285).

Hier ist dem Angeklagten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschande zur Last gelegt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 35 ausgeführt hat, ist das zur Schuld gehörige Unrechtsbewusstsein des Täters nur vorhanden, wenn der Täter das Unrechtmäßige gerade derjenigen Tatbestandsverwirklichung kannte oder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, die ihm zur Last gelegt wird. Demnach ist das Unrechtsbewusstsein bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgesetze gleichsam teilbar. Es muss sich, wenn auch in laienhafter Weise, gerade auf denjenigen strafrechtlichen Vorwurf beziehen, der dem angewandten Strafgesetz zugrunde liegt. Der Zweck des § 174 StGB geht dahin, die Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnisse der dort genannten Art von geschlechtlichen Beziehungen reinzuhalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen zu schützen (BGHSt 8, 278, 280). Unrechtsbewusstsein gegenüber dieser Norm bedeutet also, dass der Täter sich einer Verletzung jener Rechtsgüter oder mindestens der Möglichkeit der Verletzung bewusst ist. Bei dem strafrechtlichen Vorwurf gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB muss der Täter wissen oder bei gehöriger Gewissensanspannung haben erkennen können, dass der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unerlaubt ist, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht (BGH NJW 1963, 1931 Nr. 16). Auch diese Vorschrift will den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten (BGHSt 3, 342, 343 f.; BGH 2 StR 477/56 v. 7. November 1956). Hier hat das Landgericht nicht etwa das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten aus dem Umstand gefolgert, dass dieser seine Handlungsweise deshalb für Unrecht gehalten hat, weil er Ehebruch beging. Vielmehr hat es erkannt und erörtert (UA S. 9), dass ein „über den Ehebruch hinausgehendes Unrechtsbewusstsein“ für eine Verurteilung nach §§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2 StGB erforderlich ist. Den vermeidbaren Verbotsirrtum hat der Tatrichter, wie sich vor allem aus der Differenzierung der Formulierungen („Geschlechtsverkehr mit der 14-jährigen Stieftochter“ und „Geschlechtsverkehr mit [REDACTED] der Stieftochter“) ergibt (UA S. 10), auf die Tatbestandsverwirklichungen der Unzucht mit einer Abhängigen und der uneigentlichen Blutschande bezogen. Dem Urteil ist demnach zu entnehmen, dass das Landgericht überzeugt war, der Angeklagte hätte bei gehöriger Gewissensanspannung erkannt, dass er durch den Beischlaf mit seiner 14-jährigen Stieftochter sowohl im Hinblick auf das den § 174 Nr. 1 StGB als auch das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Verbot unrechtmäßig handelt (vgl. auch BGHSt 15, 377, 383).

Da die Zeit, in der die fortgesetzte Handlung begangen wurde, feststeht (UA S. 7), ist auch der Schuldumfang noch ausreichend dargetan, obwohl die Mindestzahl der Einzelakte nicht dargelegt ist (BGH GA 1965, 182). Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

FischerHübnerPikart
SeibertPfeiffer
Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Abhängiger und uneigentliche Blutschande — Themis