Revision gegen Strafausspruch bei BtM-Handel: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 469/88
- Datum
- 09.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räumt eine Strafvorschrift dem Tatrichter eine fakultative Strafmilderung ein (§ 31 BtMG), muss das Urteil mitteilen, ob diese Milderung angewandt wird; entscheidet der Tatrichter dagegen, sind die Gründe hierfür anzugeben, damit die Revisionsprüfung möglich ist.
Unterbleibt die Erörterung einer möglichen Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StPO, führt dies zu einem Rechtsfehler im Strafausspruch und kann dessen Aufhebung rechtfertigen.
Auch bei Vorliegen von Regelbeispielen gemäß § 29 Abs. 3 BtMG ist zu prüfen, ob ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist; die Strafzumessung hat die einschlägigen gesetzlichen Milderungs- und Ermessensregelungen zu berücksichtigen.
Wird das Verfahren nach Rechtsmittelentscheidung nur noch gegen einen Erwachsenen geführt, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 15. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 469/88 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████ in ██ Mimoun (Marokko),
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. März 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Obwohl sie die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen hat, hat sie die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StPO nicht erörtert. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. August 1988 folgendes ausgeführt hat:
*"Räumt ... das Gesetz die Möglichkeit zu einer Strafmilderung ein, dann muss der Tatrichter im Urteil mitteilen, ob er von dieser fakultativen Milderung Gebrauch macht. Er muss – wenn er von ihr absieht – die Gründe angeben, die ihn zu dieser Entscheidung bewogen haben. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung von rechtlich zutreffenden und zulässigen Erwägungen hat leiten lassen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1987 – 2 StR 317/87; BGH NStZ 1987, 563 f.). Da das Landgericht die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe dem unteren Drittel des von ihm angewendeten Strafrahmens entnommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier eine Herabsetzung der Mindeststrafe, anders als in Fällen einer Verurteilung zu hoher Strafe, Einfluss auf das Strafmaß hätte haben können (vgl. BGH NStZ 1986, 227)."*
Der neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG zu prüfen ist, ob trotz Verwirklichung von Regelbeispielen im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (BGH NStZ 1986, 368; BGH StV 1987, 314; ständige Rechtsprechung).
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, ist Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts geboten (BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = BGH MDR 1988, 692).
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