Strafrecht: Aufhebung des Freispruchs wegen fehlender tatbestandlicher Feststellungen (§ 267 Abs. 5 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 452/55
- Datum
- 17.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss die für erwiesen gehaltenen Tatsachen i.S.v. § 267 Abs. 5 StPO feststellen; eine reine Schilderung des äußeren Geschehens genügt nicht.
Zur Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 51 StGB) ist die Ermittlung des inneren Tatbestands erforderlich, da Umfang und Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts die Stärke des Hemmungsvermögens beeinflussen können.
Bei begründeten Zweifeln an der vollen Verantwortlichkeit darf das Gericht zugunsten des Angeklagten entscheiden; dies schließt nicht aus, dass die Beweisanforderungen nicht überspannt werden.
Fehlen die erforderlichen tatbestandlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bad Kreuznach, 29. Juni 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den früheren Metzger und jetzigen Gast- und Landwirt Johann KC aus ███, dort geboren am ██ ██ 1882, wegen Mordes,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter,
Bundesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Kammerer bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wiedmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 29. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat seinen Schulkameraden ██ ███ mit einem Knüppel erschlagen. Das Schwurgerichts lässt es offen, ob die Handlungsweise des Angeklagten „tatbestandsmäßig“ als Mord, als Totschlag oder als Körperverletzung mit Todesfolge zu beurteilen sei. Er leidet nach dem Urteil an einem „arteriosklerotisch vertieften Gehirnschwundprozess“. Das Schwurgerichts hält es für sicher, dass seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge dieser geistigen Erkrankung erheblich vermindert war. Es sieht es jedoch auch als möglich an, und zwar nicht sein Einsichts-, wohl aber sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen war. Deshalb hat das Schwurgerichts ihn nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.
Die Revision macht geltend, das Schwurgerichts habe bei der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB die Beweisanforderungen überspannt. Das ist nicht der Fall. Der Sachverständige hat geglaubt, „dem medizinischen Tatbestand am ehesten gerecht zu werden, wenn er ihm (dem Angeklagten) den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB“ billige. Er hält es jedoch „wissenschaftlich für möglich, dass der Angeklagte überhaupt nicht verantwortlich sei“. Er sieht „einen Grenzfall für gegeben mit der Schwierigkeit, sich für Absatz 1 oder 2 des § 51 StGB zu entscheiden“.
Demnach hat sich das Schwurgerichts nicht, wie die Revision meint, „rein akademische Zweifel“ des Sachverständigen an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu eigen gemacht, sondern angesichts der Schwierigkeit richtiger medizinischer Beurteilung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht völlig ausgeschlossen war. Bei dieser Sachlage bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Schwurgerichts nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ den § 51 Abs. 1 StGB angewendet hat.
Die Rüge, das Urteil verstoße gegen § 267 Abs. 5 StPO, greift durch. Es stellt nur den äußeren Geschehensablauf dar. Es gibt aber nicht „die für erwiesen angenommene Tat“ an. Es lässt vielmehr deutlich erkennen, dass das Schwurgerichts diese Frage überhaupt nicht geprüft hat. Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen.
Das Reichsgericht hat es gelegentlich als „nicht rechtsnotwendig“ bezeichnet, dass der Richter, bevor er den inneren Tatbestand verneine, den äußeren feststellen müsse. In der Regel kann sich jedoch der Richter eine zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz und die Verantwortlichkeit eines Angeklagten nur bilden, wenn er sich darüber klar geworden ist, was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat (RGSt 43, 397, 399; 47, 417, 419; OGHSt 1, 186). Das gilt insbesondere im Falle des § 51 StGB; denn die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit und vor allem des Hemmungsvermögens kann entscheidend davon abhängen, welches Rechtsgut der Täter angreift und angreifen will, da „der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens“ entspricht (BGH Urteil vom 10. Dezember 1953 – 3 StR 666/53).
Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Bei dieser Sachlage können die übrigen offensichtlich unbegründeten Angriffe der Revision unerörtert bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Baldus | Werner | Hoepner | |||
| Koeniger | Menges |