BGH: Verfahren wegen versuchter Unzucht eingestellt, Verurteilung nach §183 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 386/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes führt zur Einstellung des Verfahrens für Taten, die in den von der Amnestie erfassten Zeitraum fallen (§ 3 Abs. 1 StrFG).
Feststellungen des Tatrichters über die tatsächliche Seite der Tat sind für das Revisionsgericht verbindlich und können die subjektive Tatseite (Bewusstsein der Wahrnehmbarkeit und Erregung von Ärgernis) ausreichend begründen.
Für eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses genügt, dass der Täter wusste oder erkennen konnte, dass sein anstößiges Verhalten von Vorübergehenden wahrgenommen werden und bei ihnen Ärgernis erregen könne; Ortskenntnis und Möglichkeiten der Beobachtung können hierfür sprechen.
Bei fortgesetzten Taten ist der Fortsetzungszusammenhang zu berücksichtigen: Taten, die nach dem maßgeblichen Stichtag begangen wurden, sind nicht vom Straffreiheitsgesetz erfasst und bleiben strafbar; frühere Taten können dagegen der Einstellung unterliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 8. Februar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den früheren Dickermeister August ████████ aus ███, dort geboren am ████████ 1906, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei der Verhandlung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei der Verkündung,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 8. Februar 1952 dahin abgeändert, dass a) das Verfahren wegen versuchter Unzucht mit Kindern eingestellt wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, b) die Gesamtstrafe wegfällt,
2. der Angeklagte wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen. Jedoch werden die Gebühren für die Rechtsmittelinstanz, soweit sie dem Angeklagten zur Last fallen, auf die Hälfte ermäßigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet nur die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfange aus sachlich-rechtlichen Gründen an.
Der Angeklagte hat die versuchte Unzucht im Frühjahr 1949 und das fortgesetzte Vergehen nach § 183 StGB von diesem Zeitpunkt ab bis zum Oktober 1949 begangen. Die Strafkammer hält für die erste Tat eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis für angemessen, worauf beide Revisionen zutreffend hinweisen, das Verfahren insoweit nach § 3 Abs. 1 StrFG vom 31. Dezember 1949 einzustellen (Urteil des BGH vom 19. März 1951 – 3 StR 71/51). Der Senat hat dies nachgeholt.
Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision des Angeklagten meint, die Strafkammer habe die innere Tatseite nicht ausreichend festgestellt. Nach dem Urteil hat er jedoch gewusst, „dass sein anstößiges Verhalten von den Vorübergehenden wahrgenommen werden und bei ihnen Ärgernis erregen“ könne. Dass der Angeklagte sich bewusst war, öffentlich ein Ärgernis zu geben, sagt das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Der wiedergegebenen Feststellung ist dies jedoch als Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen.
Denn wenn der Angeklagte wusste, dass diejenigen, die auf der Straße an seinem Grundstück vorbeigingen, sein schamverletzendes Treiben wahrnehmen konnten, so kann er als Ortskundiger nicht im Zweifel darüber gewesen sein, dass für unbestimmt viele Personen die Möglichkeit bestand, ihn zu beobachten. Das gilt auch für den Fall, in dem er der Straße den Rücken zukehrte, seinen aus der Turnhose heraushängenden, entblößten Geschlechtsteil den Blicken der Vorübergehenden jedoch dadurch preisgab, dass er sich bückte. Die erwähnte Feststellung der Strafkammer bezieht sich ausdrücklich auch auf diesen Fall. Sie ist tatsächlicher Art und deshalb für das Revisionsgericht bindend.
Schließlich bringt die Revision vor, die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses müsse aufgehoben werden, „weil ja das Gericht offenbar zu einem milderen Urteil gekommen wäre, wenn es nicht wegen des ersten Falles bereits eine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ausgesprochen hätte“. Diese Behauptung findet in den Strafzumessungsgründen keine Stütze. Im Übrigen läge darin kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 183 StGB strafschärfend berücksichtigt hätte, dass der Angeklagte zuvor schon ein Verbrechen nach § 176 StGB begangen hat. Denn sie hätte damit nur in zulässiger Weise die besonders starke Neigung des Angeklagten, Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, als straferschwerend gewertet.
Die Strafkammer hat auch mit Recht Fortsetzungszusammenhang angenommen (RGSt 75, 209). Das Vergehen nach § 183 StGB ist deshalb erst nach dem 15. September 1949 begangen worden. Das Straffreiheitsgesetz kann somit auf die bis zu diesem Zeitpunkt liegenden Fälle keine Anwendung finden (Urteil des BGH vom 20. November 1951 – 2 StR 316/51).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberlandesanwalts.
| Moericke | Dr. Werner | Dr. Ludwig | |||
| Dotterweich | Dr. Sauer |