Revision gegen Verurteilung nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO: Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 376/73
- Datum
- 28.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unklare Bezeichnung der angewandten Variante des § 50a StGB in der Anklage kann durch zulässige Ergänzung/Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden, wenn der Verfahrensgegenstand dadurch hinreichend verdeutlicht wird.
Zur Konkretisierung der in der Anklage bezeichneten Tat darf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Auslegung herangezogen werden; Abweichungen der Urteilsfeststellungen von der Anklage sind unschädlich, solange die Identität der Tat i.S.d. § 264 StPO gewahrt bleibt.
Ob bei Verstößen gegen Genehmigungsbedingungen Verjährung eingetreten ist, hängt von der tatbestandlichen Einordnung ab; ein fortdauerndes Unterlassen, das eine rechtswidrige Lage aufrechterhält, kann als Dauerdelikt die Verjährung hinausschieben.
§ 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO ist in der Alternative der „wesentlichen Bedingungen“ kein Blankettstrafgesetz; „wesentliche Bedingungen“ ist als Tatbestandsmerkmal anhand gesetzlicher Kriterien hinreichend bestimmbar.
Bei Verantwortlichkeit nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO i.V.m. § 50a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die tatsächliche Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse und -pflichten in dem vertretungsberechtigten Organ festzustellen; ohne diese Aufklärung fehlen tragfähige Grundlagen für Pflichtwidrigkeit und Verschulden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 17. Januar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Dr. Horst L. ████, geboren am ██ 1926 in ██████, wegen Vergehens nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. November 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Januar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person wegen eines Vergehens nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO zu 3.000 DM Geldstrafe, ersatzweise für je 100 DM einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Angeklagte ist Vorstandsmitglied der Firma █████████ AG, die einen knochenverarbeitenden Betrieb in █████ unterhält. Die Strafkammer hält den Angeklagten dafür verantwortlich, dass vom Regierungspräsidenten in ████ zur Vermeidung von Geruchsbelästigung der Anwohner vorgeschriebene Bedingungen nicht ausreichend eingehalten worden sind.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Verfahrensvoraussetzungen:
1. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss:
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, dass die Anklageschrift die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, soweit es § 50a StGB betreffe, nicht eindeutig nenne und die dem Angeklagten angelastete Tat nicht konkret bezeichne.
Die Anklageschrift kennzeichnet die Stellung des Angeklagten dahin, er sei Vorstandsmitglied und „verantwortlicher Geschäftsführer des Zweigwerkes der █████ Aktiengesellschaft in ████“ ███████████████. Die gesetzliche Umschreibung einer der Varianten des § 50a StGB erwähnt sie nicht. Auch ist bei den anzuwendenden Strafvorschriften § 50a StGB ohne Angabe von Absatz und Nummer aufgeführt. Die Anklage ist unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Hauptverhandlung die Anklage dahin erläutert, dass § 50a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt werden solle. Entsprechend hat die Strafkammer den Eröffnungsbeschluss ergänzt. Diese – mündlich dem Angeklagten bekanntgegebene – Ergänzung war zulässig (BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 – 5 StR 514/60 –) und verdeutlichte den Eröffnungsbeschluss ausreichend.
Die Anklage umschreibt hinreichend die konkrete Tat. Dabei kann das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Auslegung herangezogen werden (BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138; BGH NJW 1954, 360). Nach dem Anklagesatz sind der Firma █████████████ AG im Jahre 1968 bei der gewerbepolizeilichen Genehmigung ihrer Knochenverarbeitungsanlage zum Teil wörtlich wiedergegebene Bedingungen auferlegt worden, die eine Geruchsbelästigung verhindern sollten. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind diese Bedingungen fortgesetzt vorsätzlich nur unzureichend erfüllt worden. Aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen geht hervor, dass der Angeklagte als dafür verantwortlich angesehen wird. Die Ausführungen der Verteidigung vermögen nicht deutlich zu machen, inwiefern diese Umschreibung der Tat den Angeklagten im Ungewissen über den gegen ihn erhobenen Vorwurf ließ oder die Tat sonst für das Verfahren unzulänglich abgegrenzt war.
Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, dass das Urteil den Vorgang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht teilweise anders sieht als die Anklage. Eine Unzulänglichkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss lässt sich daraus nicht herleiten. Seinen Feststellungen hat das Gericht das Ergebnis der Hauptverhandlung auch dann zugrunde zu legen, wenn dieses von den in der Anklage aufgeführten Umständen abweicht, sofern nicht die Grenze der in der Anklage bezeichneten Tat überschritten wird (§ 264 StPO; vgl. BGHSt 13, 320, 321). Auch kann es im Rahmen des § 265 StPO die Tat rechtlich anders würdigen. Schließlich fehlt es insoweit nicht an Anklage und Eröffnungsbeschluss, als die Strafkammer ihrem Urteil auch das Ergebnis einer Überprüfung vom 26. Februar 1972 zugrunde legt. Diese Kontrolle ist bereits in der Anklage ausdrücklich erwähnt (Bl. [REDACTED] Bd. d.A.).
2. Verjährung:
Die Revision hält die Strafverfolgung der Tat für verjährt. Ob – mit Ausnahme des Vorfalls vom 26. Februar 1972 – Verjährung eingetreten ist, vermag der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellung nicht abschließend zu beurteilen.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate (§ 145 Abs. 2 GewO). Im Urteil ist eine Reihe von Überprüfungen für August und September 1971 festgestellt. Die letzte dieser Kontrollen erfolgte am 26. September 1971. Eine weitere, bei der ein Hallentor ohne Anlass offen stand, fand am 26. Februar 1972 statt. Danach sind zwischen der vorletzten und letzten Nachprüfung mehr als drei Monate verstrichen. Seit dem 26. Februar 1972 ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen worden.
Ob die Strafverfolgung der vor dem 26. Februar 1972 liegenden Vorfälle verjährt ist, hängt von der Art der Tat ab, die dem Angeklagten nachgewiesen werden kann. Ist der Angeklagte als Vorstandsmitglied der ████████████ AG den Genehmigungsbedingungen, die nach der Auslegung der Strafkammer technische und organisatorische Vorkehrungen verlangten, von vornherein bis zum 26. Februar 1972 nur unvollständig nachgekommen, so steht ein Unterlassen in Frage. Dann wäre ein Dauerdelikt und damit keine Verjährung gegeben. Denn dieses Unterlassen hatte eine rechtswidrige Lage hervorgerufen, die solange fortbestanden hätte, als die Bedingungen nicht vollständig erfüllt waren (vgl. Eyermann in Landmann/Rohmer/Eyermann/Froehler, Gewerbeordnung 12. Aufl. Bd. 2 § 147 Rdnr. 4). Dafür, dass die Strafkammer darin die dem Angeklagten vorzuwerfende Tat sieht, könnte die Feststellung sprechen, dass er von der unzureichenden Befolgung der Bedingungen und dem häufigen Offenhalten von Türen und Toren der Halle wusste, und dem Angeklagten vorgehalten wird, er hätte einen Arbeiter ausschließlich mit der Überwachung der Hallentore beauftragen müssen. Sind dagegen ausreichende Vorkehrungen entsprechend den Bedingungen getroffen worden, ist der Angeklagte aber einer möglichen Überwachungspflicht nicht nachgekommen oder hat er später aufgetretene Missstände in Einzelfällen oder auf Dauer nicht abgestellt, so kommen auch einzelne, dann evtl. verjährte Taten in Betracht. Die denkbaren mehreren Verstöße gegen § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO könnten wiederum in – allerdings näher zu begründendem – Fortsetzungszusammenhang stehen mit der möglichen Folge, dass keine Verjährung vorliegt. Dass die Strafkammer im Wesentlichen die Fälle aufzählt, in denen Überprüfungen der Halle zu Beanstandungen durch die Gewerbeaufsicht geführt haben, und feststellt, dass der Angeklagte mehrfach Betriebsleitern und Meistern Anweisungen zur Einhaltung der Bedingungen erteilt hat, legt einzelne Taten nahe.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären haben.
II. Verfahrensrügen:
1. Die Revision rügt, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vor der großen Strafkammer erhoben habe, ohne die besondere Bedeutung des Falles zu begründen, und die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit unter Verletzung von § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG ohne Begründung bejaht habe. Die Rüge hat keinen Erfolg.
Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkammer wegen besonderer Bedeutung des Falles sachlich gerechtfertigt war. Aus § 269 StPO ergibt sich, dass nur die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO schafft. Wenn die Strafkammer nach der Eröffnung des Hauptverfahrens selbst zu der Auffassung gekommen wäre, dass dem Fall keine besondere Bedeutung beizumessen sei, hätte sie sich dennoch nicht mehr für unzuständig erklären und die Sache an das Amtsgericht verweisen dürfen (BGH bei Herlan GA 1963, 97, 100).
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen erübrigt sich einzugehen, da die Sachrüge durchdringt.
III. Sachliches Recht:
1. Vergebens wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO, soweit er das Nichteinhalten von wesentlichen Bedingungen unter Strafe stellt, unter welchen die Genehmigung einer Anlage im Sinne von § 16 GewO erteilt ist. Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt der Revision, dass § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO in der wiedergegebenen Alternative eine Blankettvorschrift deshalb sei, weil der Tatbestand erst durch die Genehmigungsbedingungen ausgefüllt werde. Blankettstrafgesetze ersetzen die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im gleichen Gesetz oder in anderen – auch zukünftigen – Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen (BVerfGE 14, 245, 252; vgl. auch BVerfGE 23, 265; BGHSt 20, 177, 180 f; 21, 277, 279). Bei den wesentlichen Bedingungen im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO handelt es sich demgegenüber um ein Tatbestandsmerkmal. Der Tatbestand ist in der Vorschrift vollständig umschrieben. Die Erwägungen der Revision, dass mit den Genehmigungsbedingungen als Teil eines Verwaltungsakts die Blankettvorschrift nicht ausgefüllt werden dürfe und § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO in der hier fraglichen Alternative allein keinen Inhalt habe, an den die Strafbarkeit angeknüpft werden könne, gehen deshalb fehl.
Das Merkmal „wesentliche Bedingungen“ ist auch bestimmt genug. Aus den §§ 16, 18, 25 GewO ergibt sich, dass jedenfalls alle die Bedingungen wesentlich sind, deren Nichteinhaltung eine erhebliche Gefahr oder Belästigung für die Allgemeinheit zur Folge haben kann. Da das Gesetz selbst eindeutige und sichere Auslegungskriterien an die Hand gibt, bestehen gegen einen derartigen unbestimmten Rechtsbegriff keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 4, 352, 357 f; 11, 234, 237 f; 14, 245, 251; 26, 41).
Ebensowenig sind die verfassungsrechtlichen Zweifel berechtigt, die der Beschwerdeführer gegen § 50a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Anschluss an die von Eyermann (in Landmann/Rohmer/Eyermann/Froehler/Neumann, Gewerbeordnung 12. Aufl. Bd. 2 § 151 Rdnr. 2) gegen § 50a StGB insgesamt gerichteten Angriffe vorbringt. Es fehlt der Vorschrift nicht an ausreichender Bestimmtheit. Mit § 50a StGB ist lediglich eine Vereinheitlichung und Verallgemeinerung schon früher vor allem im Nebenstrafrecht bestehender Regelungen erfolgt (vgl. den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Bundesrats-Drucksache 450/66 S. 62 ff). Der Bundesgerichtshof ist bereits in mehreren Entscheidungen von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift ausgegangen (BGH bei Dallinger MDR 1969, 139; BGH, Urteil vom 21. Mai 1969 – 4 StR 27/69 –; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 – 5 StR 426/69 –).
2. Das Urteil gibt jedoch in folgenden Punkten zu durchgreifenden Bedenken Anlass:
a) Dem Urteil lässt sich nicht eindeutig entnehmen, wann die dem Angeklagten vorgeworfene Tat begonnen haben soll. In der Anklage heißt es zur Tatzeit: seit 1968. Dafür, dass die Strafkammer dem folgen will, spricht ihre Feststellung, dass der Angeklagte seit dem 1. April 1968 dem Vorstand der Firma ██████████ ██ AG angehört. Vom 22. April 1968 stammt nach den Urteilsfeststellungen die Genehmigung des Regierungspräsidenten in ███████ nach § 25 Abs. 1 GewO für die Errichtung einer verbesserten Verarbeitungsanlage von Rohknochen, mit der die hier fraglichen Bedingungen verbunden sind. Andererseits setzt sich die Strafkammer nur mit Vorfällen aus den Jahren 1971 und 1972 auseinander. Eine genaue zeitliche Einordnung ist aus zwei Gründen erforderlich: Die Genehmigungsbedingungen gelten nicht für die alte, sondern für die 1968 geänderte Verarbeitungsanlage. Ein vorwerfbares Verhalten kann erst für den Zeitpunkt in Betracht kommen, in dem die geänderte Anlage in Betrieb genommen worden ist. Außerdem hat § 50a StGB, auf den die Strafkammer ihre Verurteilung stützt, § 151 GewO erst am 1. Oktober 1968 abgelöst (Art. 1 Nr. 7, 150 Abs. 2 Nr. 14, 167 Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 – BGBl. I 503).
b) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte als Vorstandsmitglied grundsätzlich neben einem eingesetzten Betriebsleiter Täter nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO, § 50a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein kann. Keinem Zweifel begegnet es auch, im Betreiben einer Anlage nach § 16 GewO ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 50a Abs. 1 StGB zu sehen (Busch in LK, StGB 9. Aufl. § 50a Rdnr. 2, 4; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 2. Aufl. § 10 Anm. 3). Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, wie die Geschäftsführung in der Firma ███████ AG tatsächlich aufgeteilt war. Vielmehr stellt es fest, dass der Angeklagte nach der Geschäftsordnung für technische und personelle Fragen nicht zuständig war. Nur bei Aufklärung der Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse lässt sich beurteilen, ob den Angeklagten die Pflicht zum Handeln und ein Verschulden trafen. Dabei wird es nicht allein auf etwaige schriftliche Vereinbarungen über die Geschäftsleitung, sondern auch auf die tatsächliche Handhabung ankommen. Sollten eindeutige Regelungen nicht feststellbar sein, wird jedes Vorstandsmitglied für die Befolgung der Genehmigungsbedingungen verantwortlich zu machen sein.
c) Dem Urteil ist weder sicher zu entnehmen, ob der Angeklagte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung verurteilt ist, noch enthält es überhaupt ausreichende Feststellungen zum Verschulden. Aus der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat lässt sich dafür nichts herleiten, da eine fortgesetzte Tat nicht nahe liegt und die Strafkammer keine Begründung für ihre Auffassung gegeben hat. Nach den Urteilsfeststellungen (S. 7 f UA) waren dem Angeklagten zwar die Genehmigungsbedingungen und die fortlaufenden Beanstandungen der Gewerbeaufsicht bekannt. Das könnte für Vorsatz sprechen. Andererseits führt das Urteil aus (S. 14 UA), der Angeklagte „hätte sich sagen müssen“, dass die getroffenen Maßnahmen den Genehmigungsbedingungen nicht genügten, und er hätte deren Erfüllung sicherstellen müssen. Das deutet auf Fahrlässigkeit hin. § 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO ist sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehungsweise anwendbar.
d) Das Urteil gibt weder die Einlassung des Angeklagten wieder noch enthält es deren Würdigung oder überhaupt eine Beweiswürdigung, obwohl ausdrücklich erwähnt ist, dass die Strafkammer dem Angeklagten und einigen Entlastungszeugen zumindest in Teilen ihrer Aussage nicht gefolgt ist. Dass darin ein sachlich-rechtlicher Mangel liegen kann, hat der Senat bereits früher ausgesprochen (BGH GA 1965, 109).
3. Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
§ 147 Abs. 1 Nr. 2 GewO findet auch Anwendung, wenn die Bedingungen einer Änderungsgenehmigung nach § 25 Abs. 1 GewO schuldhaft nicht eingehalten werden (die zu Bedingungen nach § 25 Abs. 3 GewO ergangene Entscheidung BayObLGSt 1966, 12, 14 besagt nichts Gegenteiliges). Auch kann ein strafbares Verhalten des Angeklagten vorliegen, wenn er den Bedingungen schuldhaft nur unzureichend nachgekommen ist (Froehler in Landmann/Rohmer/Eyermann/Froehler, Gewerbeordnung 12. Aufl. Bd. 1 § 16 Rdnr. 181).
Dem Strafrichter ist es verwehrt, Verwaltungsakte – außer bezüglich etwaiger Nichtigkeit – auf Fehler zu überprüfen (vgl. BGHSt 4, 347, 349). Nichtigkeitsgründe sind bisher nicht ersichtlich.
Es dürfte sich schließlich empfehlen, den vollständigen Inhalt der Genehmigungsbedingungen und die darauf im Einzelnen veranlassten Maßnahmen der Firma ██████████ ██ AG im Urteil festzustellen.
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