Revision: Aufhebung wegen fehlender Gesamtvorsatzannahme bei langjährigen Misshandlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 350/84
- Datum
- 31.10.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs (Gesamtvorsatzes) ist erforderlich, dass der Tatentschluss sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst; hierzu gehören insbesondere Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung.
Ein allgemein gehaltener Entschluss, bei Gelegenheit oder aus Anlass körperlicher Einwirkung zur Durchsetzung erzieherischer Ziele zu handeln, reicht für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus.
Liegt keine hinreichende Feststellung vor, dass der Täter vor Beendigung eines Teilakts bereits die Fortsetzung und die weiteren Ausführungsformen ins Auge gefasst hatte, ist die rechtliche Würdigung als Fortsetzungszusammenhang rechtsfehlerhaft.
Für die strafrechtliche Qualifikation besonders schwerer Körperverletzungsfolgen ist die genaue Feststellung der inneren Tatseite (Fahrlässigkeit, bedingter Vorsatz, direkter Vorsatz erforderlich), weil hiervon die Anwendbarkeit verschiedener Tatbestandsnormen abhängt (etwa § 224 StGB vs. § 225 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Februar 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen die Arbeiterin Dora ███ aus ████, geboren am ████ in ████, ur ████ (Luxemburg), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus Düsseldorf als Verteidiger der Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Februar 1984 mit den Feststellungen – ausgenommen denjenigen zum äußeren Tathergang – aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dagegen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Angeklagte Revision eingelegt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagte erhebt gleichfalls die Sachbeschwerde und beanstandet außerdem das Verfahren.
1. Die von der Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Beide Revisionen haben jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, die festgestellten Körperverletzungen stünden miteinander in Fortsetzungszusammenhang und bildeten deshalb eine einzige Tat, hält – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt – rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hat die Angeklagte ihre 1971 geborene Tochter Jolanda in der Zeit zwischen Juli 1977 und Juli 1983 in zahlreichen Fällen aus unterschiedlichem Anlass in vielfältiger Weise körperlich misshandelt: sie drückte eine brennende Zigarette gegen den Handrücken des Kindes, schlug ihm mit Kleiderbügeln oder Pantoffeln auf die Hände, verbrannte die Finger des Mädchens mit heißem Wasser, ritzte mit einem Messer die Haut zwischen seinen Zehen, versetzte ihm mit der Hand, einem Pantoffel oder einem Kleiderbügel Schläge gegen Gesicht, Oberschenkel und Kopf, tauchte das Kind – bis es keine Luft mehr bekam – unter kaltes Wasser, brachte ihm durch Baden in zu heißem Wasser schwerwiegende Verbrennungen am Unterkörper bei und würgte es mehrfach am Hals.
Das Landgericht kommt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass alle Einzelakte der – einfachen und qualifizierten – Körperverletzung von einem einheitlichen Vorsatz umfasst seien. Denn die Angeklagte sei nach kurzer Zeit des Zusammenlebens mit ihrer Tochter gewillt gewesen, „allen Umständen mittels körperlicher Einwirkung ihre Erziehungsvorstellungen zu verwirklichen“. In diese Vorstellung habe sie sich immer stärker hineingesteigert, so dass sie „spätestens vor Vollendung des letzten Teilakts“ zu weiteren Körperverletzungen in jeder der verwirklichten Qualifikationsformen des § 223 StGB bereit gewesen sei und ihren Vorsatz auf neue Begehungsformen ausgedehnt habe (UA S. 51 f).
Diese rechtliche Würdigung ist teils fehlerhaft (a), teils nicht durch entsprechende Feststellungen belegt (b).
a) Den Feststellungen zufolge hat sich die Angeklagte, als ihre Erziehungsversuche nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, dazu entschlossen, „dem Kind seine Angewohnheiten und Unbotmäßigkeiten mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aber mittels körperlicher Einwirkung auszutreiben“ (UA S. 7 f). Dieser Entschluss war indessen zu allgemein und zu wenig konkret, um die Körperverletzungshandlungen der Angeklagten, die sich über den Zeitraum mehrerer Jahre erstreckten, jeweils aus einem bestimmten Anlass begangen wurden und in der Art der Ausführung beträchtliche Unterschiede aufwiesen, zu einer Fortsetzungstat zu verbinden. Der für die Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Tatentschluss sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Zu diesen wesentlichen Grundzügen gehören – neben dem zu verletzenden Rechtsgut und dessen Träger – Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung (ständige Rechtsprechung, BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGH, Urteil vom 16. August 1983 – 1 StR 486/83). Diese Merkmale waren im Tatplan der Angeklagten noch nicht enthalten; sie konnten gar nicht von vornherein festgelegt sein, weil es jeweils ein bestimmter – konkret nicht vorausgesehener oder auch nur vorhersehbarer – Anlass war, der die Angeklagte dann dazu bestimmt hat, aus „Ärger“, „Zorn“ oder „Erregung“ das Kind zu misshandeln. Das Vorhaben der Angeklagten beschränkte sich – ohne jede weitere Konkretisierung – darauf, zum Zwecke der Erziehung des Kindes das Mittel körperlicher Einwirkung zu benutzen. Darin lag aber nicht mehr als der allgemeine Entschluss, aus gegebenem Anlass oder bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen; ein solcher Entschluss reicht zur Bejahung des Gesamtvorsatzes nicht aus (ständige Rechtsprechung, BGH GA 1960, 375; BGH bei Dallinger MDR 1972, 752; BGH, Urteile vom 5. Mai 1983 – 4 StR 121/83 – und 21. März 1984 – 2 StR 730/83).
b) Soweit das Landgericht ausführt, die Angeklagte sei spätestens vor Vollendung des jeweils letzten Teilakts zu weiteren Körperverletzungen in jeder der verwirklichten Qualifikationsformen des § 223 StGB bereit gewesen und habe ihren Vorsatz auf neue Begehungsformen erstreckt, fehlt es an entsprechenden Feststellungen. An keiner Stelle des Urteils ist dargelegt, dass die Angeklagte vor Beendigung der jeweils in Rede stehenden Körperverletzung bereits die nächste Misshandlung ins Auge gefasst hätte. Dies lässt sich – angesichts der zum Teil zeitlich weit auseinanderliegenden Misshandlungsfälle – auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Der Mangel an Feststellungen würde auch nicht behoben, wenn es möglich wäre, die im Rahmen der rechtlichen Würdigung stehende Wendung, die Angeklagte habe ihren Vorsatz jeweils vor Vollendung des letzten Teilakts auf neue Begehungsformen ausgedehnt, ihrerseits als (nachgeholte) Feststellung zur inneren Tatseite zu werten: als eine solche Feststellung wäre sie im Blick auf die Vielzahl der Einzelfälle und die Unterschiedlichkeit der zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstände bei weitem zu unbestimmt, um eine taugliche Grundlage für die rechtliche Prüfung zu bieten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Annahme eines „erweiterten“ Gesamtvorsatzes (vgl. dazu BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35; BGH NJW 1984, 376) begründet erscheint.
Die fehlerhafte Bejahung des Gesamtvorsatzes kann die Angeklagte beschweren. Bei Annahme mehrerer Einzeltaten wäre die Verfolgung der vor dem 15. Juli 1978 liegenden Straftaten verjährt, weil die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 223, 223a, 223b, 170 StGB) und die erste verjährungsunterbrechende Handlung mit der verantwortlichen Vernehmung der damaligen Beschuldigten am 14. Juli 1983 stattfand (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Hat hiernach die Verurteilung keinen Bestand, so können doch hier ausnahmsweise die Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten bleiben, da sie von der rechtsfehlerhaften Bejahung des Gesamtvorsatzes nicht beeinflusst sind.
2. Der neu entscheidende Tatrichter wird Gelegenheit haben, zu prüfen, ob nicht in einzelnen Fällen (vier Fälle, die in der Firma R. beobachtet wurden, zwei Fälle, in denen die Angeklagte das Kind mit einem Kleiderbügel schlug, und ein Fall, in dem sie ihm Schläge versetzte, weil es das Verschwinden eines Fünfmarkstücks nicht der Wahrheit entsprechend erklärt hatte, vgl. UA S. 13, 49 f) die Misshandlungen noch im Rahmen des Züchtigungsrechts der Angeklagten lagen, sofern das Verfahren nicht insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (oder die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf die anderen Handlungen beschränkt) wird. Außerdem wird in den Fällen, in denen das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223a StGB) angenommen hat, die innere Tatseite näherer Untersuchung bedürfen.
Vor allem besteht Anlass zu einer eingehenderen Prüfung, ob die Angeklagte bei der Körperverletzungshandlung vom 30. Januar 1982 die dauernde Entstellung des Opfers nur fahrlässig oder aber – was nach den festgestellten Umständen wesentlich näher liegt – vorsätzlich herbeigeführt hat; bei bedingtem Vorsatz wäre (ebenso wie bei Fahrlässigkeit) § 224, bei direktem Vorsatz dagegen § 225 StGB anzuwenden (Horn in SK StGB, Band 2, 14. Lieferung Mai 1983, § 225 Rdn. 3).
| Mösle | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 121/83 · 05.05.1983Betrug beim Tanken und Anforderungen an den Gesamtvorsatz – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 730/83 · 21.03.1984Revisionen gegen Verurteilung wegen Heroinhandels: Fortgesetzte Tat verkannt, Aufhebung und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 486/83 · 16.08.1983BGH: Teilaufhebung wegen fehlendem Gesamtvorsatz und Versäumnissen bei Waffen- und Strafzumessungsfragen