Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Prüfung §157 StGB gefordert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 329/55
- Datum
- 16.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer braucht nicht alle an der Hauptverhandlung beteiligten Richter oder den Staatsanwalt als Zeugen zu vernehmen, wenn aufgrund der vorliegenden Beweislage keine Veranlassung zur Heranziehung weiterer Beweismittel besteht und der Angeklagte keine entsprechenden Beweisanträge stellt.
Nach § 267 Abs. 3 StPO genügt es für die Anforderungen an die Urteilsgründe, die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände anzugeben; eine vollständige Darlegung sämtlicher Erwägungen ist nicht erforderlich.
Vor einer Verurteilung wegen Meineids ist zu prüfen, ob der Täter gemäß § 157 StGB irrigerweise eine strafrechtliche Verfolgungsgefahr für andere Handlungen annahm, die sein falsches Eidverhalten mitbestimmte; ein solcher Irrtum kann die Vorsatz- und Schuldfrage beeinflussen.
Bei vorsätzlichen Straftaten kann das hartnäckige Leugnen und die Uneinsichtigkeit des Täters als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden; eine auf der Überzeugung eigener Unschuld beruhende Uneinsichtigkeit darf hingegen bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht zuungunsten verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 5. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Jakob ███ aus ████, Kreis ████, geboren am ████████████ in ████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Arndt, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verhandlung, ███████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Juli 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte wurde im Strafverfahren gegen Lehrer ███ am 6. Oktober 1954 vor der Strafkammer des Landgerichts in Trier als Zeuge vernommen. Er bekundete u. a.:
a) Er habe gegenüber dem Zeugen ██████ nicht geäußert, der Lehrer müsse weg von ███, er passe nicht in das Dorf;
b) er habe weder gegenüber dem Zeugen ██████ noch gegenüber anderen Personen geäußert, der Zeuge ██████ lasse sich von dem ███████████████ Butter geben und bevorzuge dessen Kinder;
c) er habe die als Zeugen geladenen Kinder in keiner Weise beeinflusst und insbesondere nicht im Zeugenzimmer zu ihnen gesagt, sie sollten bei ihren früheren Aussagen bleiben.
Er wurde auf seine Aussage vereidigt. Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, dass diese Angaben des Angeklagten unwahr waren. Sie hat ihn wegen Meineids verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
I. Verfahrensrüge
1.) Die Revision meint, das Landgericht habe zur genauen Feststellung der Aussage des Angeklagten die in der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1954 tätigen Richter der Strafkammer und den Staatsanwalt als Zeugen hören müssen. Letzterer habe auf Anfrage im Ermittlungsverfahren zwar angegeben, er könne sich an die Aussage des Angeklagten nicht mehr erinnern, sich jedoch bereit erklärt, um die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bemüht zu sein, sobald die Handakten zur Verfügung stünden und sie Aufschluss gäben. Die Strafkammer habe daher auf ihn zurückgreifen müssen. Indem sie es unterließ, Richter und Staatsanwalt zu hören, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundung des Zeugen Rechtsanwalt Dr. ████████, zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Aussagen gemacht hat. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist nicht ersichtlich, dass diese Überzeugung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist.
Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die fraglichen Angaben zugegeben (S. 16 d. A.). Auch die Anklage wies darauf hin, dass er die Aussagen nicht bestreite (S. 27 d. A.). Hiergegen ließ er durch seinen Verteidiger nur vortragen, dass sie wahrheitsgetreu waren, nicht aber, dass er bestreite, sie gemacht zu haben (S. 52 d. A.).
In der Hauptverhandlung erklärte er, dass er sich nicht erinnere, die ihm zur Last gelegten Angaben unter a und b bei seiner eidlichen Vernehmung als Zeuge gemacht zu haben; nicht ersichtlich ist allerdings, ob er nun leugnete, ausgesagt zu haben, er habe die Kinder nicht zu beeinflussen versucht (c). Bei dieser Sachlage drängten die Umstände entgegen dem Vorbringen der Revision nicht zur Benutzung weiterer Beweismittel, zumal der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge in dieser Richtung stellte (BGHSt 1, 94, 97 ff.). Die Strafkammer durfte auch annehmen, dass der Staatsanwalt sich geäußert haben würde, wenn er inzwischen eine Erinnerung an die Aussage des Angeklagten erlangt hätte, sodass auch seine Vernehmung sich nicht aufdrängte.
II.
§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Gesetz verlangt nur die Angabe der Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Dies ist hier geschehen. Nicht erforderlich ist es, dass das Urteil sämtliche Erwägungen für die Strafzumessung aufzeigt.
III. Sachbeschwerde
Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines Meineids schuldig gemacht, zeigt keinen Rechtsfehler.
Auf welche Beweismittel sie ihre Überzeugung stützt, hat die Strafkammer in den Urteilsgründen angeführt. Der Lebenserfahrung widerspricht auch nicht die Feststellung, dass der Angeklagte, auch wenn er als erster Zeuge vernommen wurde, gefragt wurde, ob er die als Zeugen geladenen Kinder beeinflusst habe. Dass er wissentlich falsch geschworen hat, führt das Urteil rechtlich fehlerfrei aus.
Bedenken begegnet jedoch die Strafzumessung. Unbegründet ist zwar das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte zugunsten des Angeklagten verwerten müssen, dass seine falsche Aussage zur Verurteilung des Lehrers ███ nicht beigetragen habe. Das Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Das besagt aber nicht, dass die Strafkammer diesen Umstand nicht berücksichtigt hat. Dass der Angeklagte sich uneinsichtig und unbelehrbar zeigte, durfte die Strafkammer strafschärfend werten. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951) spricht nur aus, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Uneinsichtigkeit, die auf der Überzeugung des Täters, unschuldig zu sein, beruht, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden darf (siehe auch BGH in NJW 1952, 434). Hier hat aber die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte wissentlich unter Eid die Unwahrheit bekundete und trotz des erdrückenden Beweisergebnisses unbelehrbar und hartnäckig seine Tat ableugnete, und hieraus auf eine Uneinsichtigkeit geschlossen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 103; 106).
Rechtlich fehlerhaft ist jedoch, dass die Strafkammer nicht die Voraussetzungen des § 157 StGB geprüft hat. Die gegenüber Dritten ausgesprochene unbegründete Behauptung, Lehrer ██████████ lasse sich von ███████ Butter geben und bevorzuge dessen Kinder, sowie die Aufforderung an die Kinder, sie sollten bei ihren früheren Aussagen bleiben, konnten unter Umständen ein Strafverfahren wegen übler Nachrede und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zur Folge haben. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte sich zu seiner Tat nicht auch dadurch bestimmen ließ, dass er an eine solche Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung glaubte und sie durch seine falsche eidliche Aussage abwenden wollte. Dass dies der Hauptgrund war, wäre hierbei nicht notwendig. Es genügte vielmehr, dass der Gedanke für ihn mitbestimmend war. Darauf, ob die Gefahr wirklich bestand, kam es nicht an (BGHSt 2, 379).
Dass die Äußerung zu a), „der Lehrer ███████████ müsse weg von ███, er passe nicht in das Dorf“, keinen Tatbestand enthält, schließt die Anwendung des § 157 StGB nicht aus. Es genügt, dass der Angeklagte eine Gefahr irrtümlich annahm oder sich vorstellte, die Angabe der Wahrheit in dieser Richtung fördere eine strafrechtliche Verfolgung wegen der übrigen Handlungen und er, um dies zu vermeiden, falsch aussagte (RGSt 62, 192; 64, 104; 75, 277).
Im Übrigen wäre auch sonst die Anwendung des § 157 StGB nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob ein Eid falsch ist, lässt sich nur nach dem Gesamtinhalt des Zeugnisses beurteilen. Auch wenn das Zeugnis in mehreren Punkten falsch ist, liegt nur ein Meineid und nicht eine Mehrheit strafbarer Handlungen vor. Es darf daher auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben sind, die einheitliche Aussage nicht in ihre Einzelteile zerlegt und so behandelt und beurteilt werden, als lägen mehrere, voneinander trennbare strafbare Handlungen vor. § 157 StGB ist vielmehr anwendbar, wenn seine Voraussetzungen auch nur für einen Teil der falschen Aussage festgestellt werden (RGSt 27, 369; 59, 31; OLG 225).
Dr. Dotterweich Dr. Arndt Pr. Moericke
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