Revision: Unzulässige Einschränkung der Wahrunterstellung beim Hilfsbeweisantrag – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/89
- Datum
- 06.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Tatsachenbehauptung für beweiserheblich gehalten und vom Gericht im Urteil als wahr unterstellt, hat die Wahrunterstellung den gesamten, aus Sinn und Zweck der Behauptung sich ergebenden Inhalt zu erfassen und darf nicht in unzulässiger Weise eingeengt werden.
Ein nur bedingter (eventualisierter) Beweisantrag ist grundsätzlich erst zu entscheiden, wenn die Bedingung eintritt; das Gericht kann jedoch vorweg entscheiden, ist dazu aber ohne ausdrückliches Verlangen des Antragstellers nicht verpflichtet.
Erweist sich die unterstellte Behauptung als für die Entscheidung bedeutsam und ist das benannte Beweismittel geeignet, so ist bei Zweifeln an der Richtigkeit der unterstellten Tatsache die Beweiserhebung vorrangig; eine bloße Erwägung der Möglichkeit eines Irrtums des Zeugen reicht nicht aus.
Erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit oder Hinweise auf eine seelische Krankheitslage gebieten eine vertiefte psychische Begutachtung (ggf. weiterer Sachverständiger) mit Blick auf mögliche Unterbringung nach §63 StGB und die Relevanz von Milderungsgründen für die Strafrahmenbemessung nach §49 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. Januar 1989
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████
2 StR 309/89 URTEIL
in der Strafsache gegen Gerhard BC, geboren am ███████ 1947 in ██, ████████ a) (C__), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Dr. Schäfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt C___, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus P______, Rechtsanwalt __> aus ███████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlussvortrag unter anderem den Beweisantrag gestellt, „für den Fall, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Angeklagte nach der Tat unter Schock stand, bzw. durch einen schockartigen Zustand eine Sprachhinderung hatte“, werde Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. ██ beantragt. In das Wissen dieses Zeugen werde gestellt, dass er den Angeklagten unmittelbar nach der Festnahme auf seine Haftfähigkeit untersucht und dabei „obige Feststellungen bezüglich der Krankheitsbilder“ getroffen habe.
Das Landgericht hat über diesen Antrag im Urteil durch Wahrunterstellung entschieden. Es hat als wahr unterstellt, dass bei der Prüfung der Haftfähigkeit des Angeklagten durch den Zeugen Prof. Dr. ██████ das Vorliegen einer Sprechhinderung infolge eines Schocks bzw. eines Schockzustandes diagnostiziert worden sei (UA S. 27).
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Landgericht dann jedoch nach Anhörung von Prof. Dr. GC___ zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe nicht an einer Sprechhinderung infolge eines Schocks bzw. eines Schockzustandes gelitten. Prof. Dr. M___, der den Angeklagten nur im Zustand völligen Schweigens erlebte, habe die tatsächliche Befindlichkeit des Angeklagten verkannt. Zu dieser Würdigung sei die Kammer ungeachtet der getroffenen Wahrunterstellung befugt. Der Angeklagte habe die Darstellungsform der „Apathie“ und der „Sprachlosigkeit“ – dem erlernten Rollenverhalten entsprechend gewählt, um in dem zu erwartenden Strafverfahren den „psychisch kranken Menschen“, der für das Geschehen „nicht verantwortlich“ sei, nach Belieben herauskehren zu können.
Die Behandlung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft.
Nicht gefolgt werden kann der Revision allerdings, soweit sie geltend macht, das Landgericht habe über den Beweisantrag bereits in der Hauptverhandlung entscheiden müssen, da es sich nicht um einen Hilfs-, sondern um einen Eventualbeweisantrag gehandelt habe.
Wird die Beweiserhebung nur für den Fall des Eintritts einer Bedingung beantragt, dann muss das Gericht über den Beweisantrag grundsätzlich erst entscheiden, wenn die Bedingung eintritt. Eine Entscheidung vor diesem Zeitpunkt, bei der das Gericht auf die Bedingung nicht eingeht oder ihren Eintritt unterstellt, bleibt ihm allerdings unbenommen. Verpflichtet ist es dazu – ohne ausdrückliches Verlangen des Antragstellers – indessen nicht.
Macht ein Antragsteller die Beweiserhebung von einem bestimmten Inhalt des Urteils abhängig, dann kann die Bedingung erst mit Urteilsverkündung eintreten; das Gericht hat über den Antrag somit grundsätzlich erst zusammen mit dem Urteil zu entscheiden. Das gilt für alle unter Beweis gestellten Umstände, die Bedeutung erlangen können und die der Antragsteller nur für den Fall unter Beweis stellt, dass seinem Verlangen, sie dem Urteil zugrunde zu legen, nicht ohnehin stattgegeben wird.
Das Landgericht hat über den Hilfsbeweisantrag jedoch im Urteil rechtsfehlerhaft entschieden.
Es hat die Beweisbehauptung nicht in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung als wahr unterstellt, sondern das Beweisthema in unzulässiger Weise eingeengt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 91).
Unter Beweis gestellt war nämlich nicht nur, dass der Angeklagte auf den Zeugen den – möglicherweise unrichtigen – Eindruck machte, als stehe er unter einem Schock mit Sprachhinderung, sondern es war behauptet worden, dass der Angeklagte sich tatsächlich in einem solchen Zustand befand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Prof. Dr. M___, soweit er mehr als die Wahrnehmung äußerer Symptome des behaupteten Zustandes schildern sollte, ein ungeeignetes Beweismittel benannt wurde. Hatte das Landgericht Bedenken, ob die Diagnose des sachverständigen Zeugen zutraf, zog es in Betracht, dass der Zeuge sich geirrt haben könnte, dann war die Beweisbehauptung für eine Wahrunterstellung ungeeignet und die Sachaufklärung durch Erhebung des Beweises vorrangig (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10).
Auf dem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
Die nach Meinung des vom Gericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. __) falsche Diagnose des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. M___ hat für die Feststellung Bedeutung erlangt, der Angeklagte sei für die Tat – wenn auch infolge Alkoholgenusses möglicherweise erheblich vermindert – strafrechtlich verantwortlich. Es ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht nach einer Vernehmung des sachverständigen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Angeklagte schuldunfähig war. Das gilt umso mehr, als er bereits im Jahre 1973 nach ähnlichen Taten vom Vorwurf des Totschlags in vier Fällen freigesprochen worden war, weil er unter anderem wegen einer Hirnschädigung nicht schuldhaft gehandelt habe. Der Angeklagte war seit dieser Zeit im Maßregelvollzug untergebracht; die hier abzuurteilende Tat beging er während eines ihm gewährten Urlaubs.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es auf die mit der Sachrüge geltend gemachten Beanstandungen ankäme.
Der neu entscheidende Tatrichter wird jedoch bei der Erörterung der Frage, ob der Angeklagte eine Amnesie nur vortäuschte, gegebenenfalls auch die nicht fernliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob die „Verteidigungstaktik“ (UA S. 49) des Angeklagten nicht darin bestanden haben kann, dass er tatsächlich ohne Erinnerung an das Tatgeschehen war, in den späteren Briefen dann aber das Gegenteil vortäuschte, um der ihm drohenden Unterbringung im Nervenkrankenhaus zu entgehen (vgl. UA S. 46/47).
Konkrete Angaben zum Tatgeschehen hat der Angeklagte offenbar nicht gemacht.
Der neu entscheidende Tatrichter wird sich auch im Hinblick auf § 63 StGB – gegebenenfalls mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen – um eine bessere Aufklärung der geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten bemühen müssen.
Sollte er dabei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte (nur) erheblich vermindert schuldfähig war, wird er bei der Strafzumessung die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Strafrahmenmilderung des § 49 Abs. 1 StGB entwickelt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 – 4 StR 232/85 und Urteil vom 7. Mai 1985 – 2 StR 143/85 = bei Theune NStZ 1986, 154; BGHR StGB § 21 – Strafrahmenverschiebung 4, 7, 8, 12; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1989 – 2 StR 350/89 zum Abdruck in BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 17 vorgesehen).
Bei der hiernach erforderlichen Gesamtbetrachtung wird insbesondere zu prüfen sein, ob im Hinblick auf das Vorliegen zweier vertypter Milderungsgründe eine Strafrahmenmilderung und damit die Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe (in Verbindung mit der Unterbringung in einem Nervenkrankenhaus) geboten ist.
| Theune | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Schäfer |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 232/85 · 18.06.1985Aufhebung des Strafausspruchs: fehlerhafte Versagung von Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit
- BGH · 2 StR 350/89 · 25.10.1989Revision aufzuheben: Lebenslange Freiheitsstrafe trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausreichend begründet
- BGH · 2 StR 143/85 · 03.05.1985Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlerhafter Verneinung von Verdeckungsmord und Beweisablehnung