Treffer
BGH Beschluss

Revision aufzuheben: Lebenslange Freiheitsstrafe trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausreichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 350/89
Datum
25.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen Mordes verurteilt; in der Strafzumessung setzte das Landgericht lebenslange Freiheitsstrafe trotz erheblich verminderter Schuldfähigkeit fest. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe die Voraussetzungen für Ausgleich der Schuldminderung durch besondere Erschwerungsgründe nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit verringert sich grundsätzlich der Schuldgehalt und die Strafwürdigkeit, sodass eine Vollstrafe nur bei Vorliegen besonderer, ausdrücklich darzulegender erschwerender Gründe verhängt werden darf.

2

Die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verlangt bei Vorliegen eines § 21 StGB-Sachverhalts besonders strenge Anforderungen an die Darlegung von Strafschärfungsgründen, je weiter die Strafrahmen auseinanderliegen.

3

Vom vermindert Schuldfähigen herrührende Tatmodalitäten oder Verhaltensweisen, die Anzeichen seiner seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht zu seinen Lasten als besondere Strafschärfungsgründe bewertet werden.

4

Mordmerkmale, die bereits die Einstufung als Mord begründen (z. B. Heimtücke), dürfen nicht erneut als eigenständige, zusätzlich strafschärfende Umstände im Rahmen der Strafzumessung verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 13. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 350/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Hans-Georg Frank ███ aus █████, geboren am ██ 1961 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht – Schwurgerichtskammer – Koblenz zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist – im Schuldspruch – rechtskräftig wegen Mordes in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht hatte nur noch über die Strafe zu befinden. Es hat den Angeklagten wiederum zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt, obwohl der Angeklagte in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert war.

Die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe für den Mord an Franz ███ hat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit strafschärfenden Gesichtspunkten begründet. Dabei wurde zu Lasten des Angeklagten gewertet:

Der Angeklagte sei nicht unvermittelt und unvorbereitet in die Situation geraten, die mit der Ermordung der Eheleute ███ endete. Ursache für seinen Entschluss sei die Verdrängung über das Scheitern seines Plans gewesen, mit Frau R. an jenem Abend geschlechtlich zu verkehren. Das Motiv des Angeklagten zur Tötung des Franz R. stehe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, sei durch ungehemmte Eigensucht bestimmt gewesen und deshalb besonders verwerflich.

Auch die Intensität des Handelns sei dem Angeklagten anzulasten. Er habe sich entschlossen, von hinten Franz R. zu überrumpeln und nutzte eine für seinen heimtückischen Angriff günstige Situation aus. Sein Vorgehen sei als gefährlich und von erheblicher krimineller Energie geprägt zu bezeichnen.

Zusammenfassend urteilt das Landgericht dann:

"Das als durchaus niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zu bezeichnende Motiv des Angeklagten und die in der Tatausführung zum Ausdruck gekommene erhebliche kriminelle Energie" seien, "auch wenn sie nur in eingeschränktem Umfang dem Angeklagten anzulasten sind, derart gravierend und schulderhöhend, dass sie die durch das Vorliegen der erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit grundsätzlich geminderte Schuld nicht nur teilweise, sondern ganz aufwiegen."

Die Beurteilung des Landgerichts ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 – 4 StR 232/85 bei Theune, NStZ 1986, 154). An die Ablehnung der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich der gemilderte Strafrahmen von dem nicht gemilderten unterscheidet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1985 – 2 StR 143/85 = bei Theune, NStZ 1986, 154).

Besteht allein die Wahl zwischen lebenslanger und einer zeitigen Freiheitsstrafe, dann müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR StGB § 21 – Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12).

Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen dem vermindert Schuldfähigen regelmäßig nicht angelastet werden (BGHR StGB § 21 – Strafzumessung 7); keinesfalls darf der Tatrichter sie als besondere Strafschärfungsgründe bewerten (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 4).

Besondere erschwerende Gründe, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtfertigen könnten, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

Dass der Angeklagte nicht unvermittelt und unvorbereitet in die Situation geriet, die mit den Taten endete, ist kein Strafschärfungsgrund, sondern Bestandteil des regelmäßigen Erscheinungsbildes der Tat (vgl. Frisch, GA 1989, 338, 361: "normatives Regeltatbild"), abgesehen davon, dass der Angeklagte den Tatentschluss auf Grund seiner geistig-seelischen Beeinträchtigung erst später und spontan fasste.

Die heimtückische Begehungsweise als solche durfte dem Angeklagten schon deswegen nicht straferschwerend angelastet werden, weil mit ihr die Bewertung der Tat als Mord begründet worden war (§ 46 Abs. 3 StGB). Dass der Angeklagte dieses Merkmal in einer besonders verwerflichen Weise verwirklichte, ist nicht ersichtlich.

Niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 StGB konnte das Landgericht dem Angeklagten deswegen nicht besonders vorwerfen, weil im ersten, im Schuldspruch rechtskräftigen, Urteil der Tatbestand des Mordes zum Nachteil des Franz R. allein auf das Mordmerkmal "Heimtücke" gestützt worden war.

Im Übrigen hat das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, die Verminderung der Tatschuld allein aufgrund von Umständen als wieder ausgeglichen angesehen, die ihrerseits Auswirkungen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten waren.

Der Senat hat das Urteil insgesamt aufgehoben, da auch die weitere Einzelstrafe von der fehlerhaften Beurteilung beeinflusst sein kann. Er hat die Sache an ein anderes Gericht zurückverwiesen.

HerdegenTheuneSchäfer
MaierGollwitzer