Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrugsschaden bei gutgläubigem Erwerb und Anforderungen an § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 300/64
Datum
14.10.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil u.a. wegen mehrfachen Rückfallbetrugs, Unterschlagung, fortgesetzter Untreue sowie Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen, hob aber mehrere Schuldsprüche und den gesamten Strafausspruch auf. Beanstandet wurden insbesondere fehlende Feststellungen zum Vermögensschaden bei gutgläubigem Erwerb einer unterschlagenen Sache sowie zur inneren Tatseite bei „Gefährdungsschaden“ durch fehlende Untervermietungserlaubnis. Zudem genügten die Urteilsgründe nicht den Anforderungen an die Feststellungen zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit wirkt grundsätzlich nur in dem Verfahren, in dem sie erklärt und entschieden wird, und begründet keinen gesetzlichen Ausschluss für andere Verfahren.

2

§§ 135, 136 StPO vermitteln kein Recht des Beschuldigten auf richterliche Vernehmung im Vorverfahren; sie regeln nur das Verfahren für den Fall einer solchen Vernehmung.

3

Ein Vermögensschaden beim gutgläubigen Erwerb einer unterschlagenen Sache ist nur gegeben, wenn dem Erwerber nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Nachteile drohen (z.B. ernstlich zu erwartende Herausgabeansprüche unter Bösgläubigkeitsvorwurf oder Hehlereiverdacht) und dies tatseitig erfasst ist.

4

Bei auf Vermögensgefährdung gestütztem Betrug ist festzustellen, dass die Gefährdung sich wirtschaftlich als konkrete Minderung darstellt; bei kurzfristig lösbaren (Unter-)Mietverhältnissen genügt nicht allein die abstrakte Möglichkeit eines Vorgehens des Vermieters.

5

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB a.F.) erfordert eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der Symptomtaten; regelmäßig sind die Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Ausmaß und Begleitumständen kurz darzustellen, wobei eine bloße Bezugnahme auf Strafregisterauszug oder verlesene Entscheidungen unzulässig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. August 1965

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schneider Paul ███████ aus ██, geboren am ████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Heyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. August 1965 in den Fällen 2 ███████████████, 3 ██████, 4 █████, 5 ███ und 6 ████ sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus sowie zu neun Geldstrafen verurteilt. Ferner hat sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und mehrere Gegenstände eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1.) Landgerichtsrat Fuchs durfte bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses mitwirken. Die Ansicht, er sei kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen, weil in einem anderen Verfahren das gegen ihn angebrachte Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers für begründet erklärt worden sei und er sich dort auch selbst abgelehnt habe, ist unzutreffend. Die Ablehnung eines Richters hat nur für dasjenige Verfahren Bedeutung, in dem sie erfolgt.

2.) Die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen enthalten kein Gesuch des Angeklagten, durch das er den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Dafür, dass sein an das Oberlandesgericht gerichteter Schriftsatz vom 5. August 1963, auf den er sich in diesem Zusammenhang beruft, der Strafkammer noch während der Hauptverhandlung bekannt geworden ist, ergeben sich aus seinem Vorbringen keine begründeten Anhaltspunkte. Auch wenn daher trotz erheblicher Zweifel davon ausgegangen wird, dass die in der Eingabe erklärte Ablehnung sich auf diese und nicht auf die damals vom Beschwerdeführer erstrebte neue Hauptverhandlung bezog, ist somit die Behauptung nicht bewiesen, der Vorsitzende habe seit dem 12. August 1963 mitgewirkt, obwohl dem Gericht ein gegen ihn gerichtetes – unerledigtes – Ablehnungsgesuch vorgelegen habe.

Im Übrigen war am 5. August 1963 eine Ablehnung nach § 25 StPO nicht mehr zulässig; denn die Vernehmung des Angeklagten zur Sache war am 16. Juli 1963 abgeschlossen worden und danach hatte bereits eine mehrtägige Beweisaufnahme stattgefunden. Deshalb läge ein durchgreifender Verfahrensfehler selbst dann nicht vor, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe.

3.) Die §§ 135 und 136 StPO gewähren dem Beschuldigten kein Recht auf richterliche Vernehmung im vorbereitenden Verfahren, sondern regeln nur die Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine solche Vernehmung stattfindet. Die auf eine Verletzung jener Vorschriften gestützte Rüge geht daher schon aus diesem Grunde fehl. Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Angeklagte im Vorverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, alle ihm zur Entlastung geeignet erscheinenden Tatsachen vorzubringen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte das Urteil hierauf nicht beruhen, da ihm jedenfalls in der Hauptverhandlung ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.

4.) Daraus, dass ein Gericht es ablehnt, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob eine gesetzliche Vorschrift verfassungswidrig ist, kann ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden. Der erkennende Senat teilt im Übrigen den Standpunkt der Strafkammer, dass die Bestimmungen der §§ 20a, 42e, 170b, 264, 266 Abs. 1 und 267 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar seien.

5.) Auf einen Verstoß gegen § 183 GVG kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden; denn das Urteil kann auf der Nichtbeachtung dieser Vorschrift nicht beruhen. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen der Bestimmung auch gar nicht vor.

6.) Unzureichende oder widersprüchliche Urteilsgründe bedeuten noch keine Verletzung der §§ 338 Nr. 7 und 267 StPO. Es handelt sich in solchen Fällen vielmehr nur um die sachlich-rechtliche Frage, ob die getroffenen Feststellungen die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen tragen.

7.) Die Nichtvereidigung des neuen Zeugen DCD, die auf § 61 Nr. 3 StPO beruht, ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung zum Fall DCD (UA Bl. 12) ergibt, dass DCD nichts Wesentliches hat bekunden können. Dass seine Aussage unter den Beweismitteln aufgezählt ist, auf denen die Feststellungen beruhen sollen (UA Bl. 11), besagt für sich allein nichts Gegenteiliges.

8.) Im Falle Lil) hat die Strafkammer ihre Feststellung, dass die Entschädigung von 200 DM nur für den Fahrzeugschaden gezahlt worden sei, eingehend und überzeugend begründet (UA Bl. 12/13). Von Amts wegen noch zum Beweise dafür, dass mit der Entschädigung auch ein Personenschaden abgegolten wurde, den Sachbearbeiter der Versicherung zu vernehmen und den Versicherungsvorgang beizuziehen, bestand für sie kein Anlass.

9.) Einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen KCD hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Den zunächst entschuldigt ausgebliebenen Zeugen in einem späteren Verhandlungstermin zu vernehmen, wäre die Strafkammer daher nur verpflichtet gewesen, wenn die Aufklärungspflicht dies geboten hätte. Das war indessen nicht der Fall. Denn davon, dass KCD verpflichtet war, den ersteigerten Wagen dem Angeklagten gegen Erstattung der Auslagen zu überlassen – nur hierzu hätte er nach Meinung des Beschwerdeführers gehört werden müssen –, geht die Strafkammer ohnehin aus (UA Bl. 4).

10.) Die Rüge, über den Antrag auf Vernehmung der Frau ████ als Zeugin sei nicht entschieden worden, scheitert schon deshalb, weil sich aus der Sitzungsniederschrift ein solcher Antrag nicht ergibt. Frau ████ von Amts wegen darüber zu vernehmen, ob der ████████████████████ allgemein die Zustimmung zur Untervermietung erteilt hatte, drängte sich der Strafkammer jedenfalls nicht mehr auf, nachdem der Angeklagte seine zunächst aufgestellte Behauptung, die Untermietverträge mit Hinwilligung der Bundesvermögensverwaltung als Vermieterin abgeschlossen zu haben, nicht mehr aufrechterhalten hatte (UA Bl. 15).

11.) Frau BeC sollte nach dem vom Verteidiger gestellten Beweisantrag bekunden, dass der Angeklagte am 29. und 30. Mai 1956 zusammen mit ihr die Bundesvermögensverwaltung aufgesucht, dort mit Frau ██████ verhandelt und von dieser die Erlaubnis erhalten habe, die Wohnung Rossittenstraße 16 gegen Abstand abzugeben, wenn seine Mutter als Hauptmieterin einverstanden und der neue Mieter im Besitz eines Flüchtlingsausweises sei. Den Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen als wahr unterstellt würden. Diese Wahrunterstellung hat sie auch eingehalten. Allerdings geht die Strafkammer davon aus, dass damals keine allgemeine Zustimmung, sondern nur unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung zur Abgabe der Wohnung an Frau BaC erteilt worden sei. Das ist indessen nicht zu beanstanden, denn der Beweisantrag konnte nach Sinn und Wortlaut nur dahin verstanden werden. Eine allgemeine Genehmigung wäre durchaus ungewöhnlich gewesen. Unter diesen Umständen ist auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt.

12.) Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte sich darauf berufen hat, im Falle Autohof-West sei der Fehlbetrag bereits von ihm erstattet gewesen, als die Tat entdeckt wurde. Schon aus diesem Grunde ist somit nicht ersichtlich, dass sich der Strafkammer die Vernehmung des Inhabers ███████ aufdrängte.

II. Sachbeschwerde

1.) Die Verurteilung wegen Betruges im Falle Lil (Nr. 1 des Urteils) wird von den Feststellungen getragen. Allerdings enthalten die Urteilsgründe insofern einen Widerspruch, als es auf Bl. 3 heißt, dass der Angeklagte bei Vertragsschluss wahrheitswidrig erklärt habe, eine eintragliche Beschäftigung zu haben, auf Bl. 12 hingegen ausgeführt wird, dass seiner Behauptung, bei der Firma ███ täglich 45 DM verdient zu haben, nicht habe nachgegangen zu werden brauchen. Danach ist offen geblieben, ob er seine wirtschaftliche Lage wahrheitswidrig geschildert hat. Es kommt hierauf indessen nicht an, denn die Strafkammer wirft dem Angeklagten nur vor, dass er über seine Zahlungswilligkeit getäuscht habe. Soweit der Beschwerdeführer sich hiergegen mit Einzelausführungen wendet, greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Diese lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte zu derselben Zeit einen anderen gekauften Wagen bar bezahlt hat und dass er einen größeren Geldbetrag besaß, beweist noch nicht, dass er im Falle Lil zahlungswillig war. Irgendwelche Bedenken gegen die Aussage der Zeugin Lil ergeben sich aus dem Urteil nicht. Eine Rechnung der Firma ███████ vom 16. Juli 1961 ist dort nicht erwähnt. Auch lassen die Urteilsgründe, auf die es insoweit allein ankommt, nicht erkennen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung unrichtige Daten genannt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben des Angeklagten vom 23. Juni 1961 die Antwort auf einen Brief der Zeugin darstellte, den sie erst am 15. Juli geschrieben haben wollte. Die Strafkammer ist ferner nicht davon ausgegangen, dass sich dieses Schreiben auf den am 14. Juli 1961 erworbenen Kraftwagen bezogen habe, wie ihre Ausführungen auf Bl. 13 deutlich ergeben.

2.) Die Verurteilung im Falle KO ████████ (Nr. 2 des Urteils) kann hingegen nicht bestehen bleiben. Die Annahme, dass der Angeklagte sich der Unterschlagung des Kraftwagens – einer ihm anvertrauten Sache – schuldig gemacht habe, ist zwar nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer auch nicht im Einzelnen hat klären können, wie es zu der Versteigerung gekommen ist, so hat sie jedenfalls, wie ihre Ausführungen ergeben, die Überzeugung gewonnen, dass der Wagen wirksam gepfändet war und auf Grund einer ordnungsmäßig durchgeführten Versteigerung vom Gerichtsvollzieher dem KD zugeschlagen und übergeben wurde. Damit steht fest, dass dieser Eigentümer geworden war. Der Angeklagte hat sich den Wagen auch rechtswidrig zugeeignet, denn er hatte jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass ihm das Eigentum übertragen wurde, ohne die aufgewendeten Beträge erstattet zu erhalten.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil von ████ und ██ █████. Die Strafkammer sieht diesen Betrug darin, dass der Angeklagte den Käufern des Wagens unter Vorlegung des noch auf seinen Namen lautenden Kraftfahrzeugbriefes vorspiegelte, er sei der Eigentümer, und sie dadurch zum Kauf veranlasste, ihnen jedoch nur „ein mit einem Makel behaftetes Eigentum“ verschaffte, weil sie eine Herausgabeklage des ursprünglichen Eigentümers oder ein Strafverfahren wegen Hehlerei zu gewärtigen gehabt hätten. Damit ist ein Vermögensschaden nicht dargetan. Allerdings kann der über den Eigentümer einer Sache getäuschte Dritterwerber auch dann im Sinne des Betrugstatbestandes geschädigt sein, wenn er infolge seines guten Glaubens Eigentum an der Sache erworben hat. Das ist indessen nicht immer der Fall. Die Entscheidung der Frage, ob dem Erwerber ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder nicht, hängt vielmehr bei gutgläubigem Erwerb einer unterschlagenen Sache davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines die Behauptung der Bösgläubigkeit stützenden Herausgabeanspruches oder mit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat oder ob ihm sonst Nachteile drohen (BGHSt 15, 83, 86; BGH Urteil vom 12. Februar 1963 – 4 StR 503/62).

Die Strafkammer nimmt nun zwar an, dass zumindest eine Herausgabeklage des Eigentümers nahegelegen habe. Das hätte jedoch näherer Darlegung bedurft, denn nach den bisherigen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass die Käufer in ganz unverfänglicher Weise Eigentum erworben haben. Unter diesen Umständen ist insbesondere auch fraglich, ob der Angeklagte an einen den Käufern drohenden Vermögensschaden gedacht hat.

Die hiernach erforderliche Aufhebung des Schuldspruches wegen Betruges ergreift auch die an sich nicht zu beanstandende Verurteilung wegen Unterschlagung. Zwischen beiden Tatbeständen kommt nämlich nicht, wie die Strafkammer annimmt, Tatmehrheit, sondern Tateinheit in Betracht, weil in der Veräußerung zugleich die Zueignung liegt, die Ausführungshandlungen sich also teilweise decken würden.

3.) In den Fällen ████, ████, BC und ██ (Nr. 3 bis 6 des Urteils) kann die Verurteilung ebenfalls nicht aufrechterhalten bleiben. In diesen Fällen hat der Angeklagte ein Zimmer der von seiner Mutter gemieteten Wohnung jeweils gegen eine Mietvorauszahlung bis zu 300 DM untervermietet, obwohl die hierzu erforderliche Zustimmung der Bundesvermögensverwaltung als Vermieterin nicht erteilt worden war. Die Untermietverhältnisse endeten, soweit das Zimmer überhaupt bezogen wurde, nach kurzer Zeit, ohne dass die Vorauszahlungen zurückgezahlt wurden. Die Strafkammer hat geglaubt, dem Angeklagten nicht nachweisen zu können, dass er die Zimmer jeweils in der Absicht vermietet habe, das Mietverhältnis alsbald wieder zu lösen und die empfangenen Vorauszahlungen zu behalten. Sie sieht jedoch ein betrügerisches Verhalten darin, dass er den Untermietern durch schlüssiges Verhalten vortäuschte, die Vermieterin sei mit der Untervermietung einverstanden, und sie dadurch zum Vertragsabschluss sowie zur Mietvorauszahlung bestimmte. Dies habe zu einer Vermögensgefährdung geführt, weil die Untermieter den Anspruch auf Besitz und Gebrauch der Wohnung mit einem Makel behaftet erworben hätten. Die Vermieterin sei nämlich berechtigt gewesen, gegen die Hauptmieterin auf Mietaufhebung und Räumung zu klagen, wodurch auch die Untermieter in Gefahr geraten sein würden, auf Räumung in Anspruch genommen zu werden. Dessen sei sich der Angeklagte bewusst gewesen; er habe somit das Vermögen der Untermieter vorsätzlich gefährdet.

Danach ist schon zweifelhaft, ob die Strafkammer den Begriff der Vermögensbeschädigung zutreffend ausgelegt hat. Als solche kann zwar eine Vermögensgefährdung ausreichen, wie in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt ist. Bei einem kurzfristig lösbaren Untermietverhältnis kann indessen eine Gefährdung des Vermögens nicht schon darin gesehen werden, dass der Hauptvermieter die Möglichkeit hat, gegen den Untermieter gerichtlich vorzugehen; denn dieser hat ohnehin keinen Anspruch auf eine längere Dauer des Untermietverhältnisses. Da dieses etwa hier jeweils auf längere Zeit vereinbart war, ist nicht festgestellt. Eine Vermögensminderung in Gestalt einer Gefährdung würde mithin voraussetzen, dass die Untermieter infolge des zu erwartenden Vorgehens des Hauptvermieters Gefahr liefen, die Mietvorauszahlung nicht abwohnen zu können und den Restbetrag vom Angeklagten nicht zurückzuerhalten. Selbst wenn diese Gefahr objektiv bestanden haben sollte, so fehlt es jedenfalls insoweit an Feststellungen zur inneren Tatseite. In einem anderen Zusammenhang heißt es im Urteil sogar, das Bewusstsein des Angeklagten, dass die Untermietverhältnisse vor Verbrauch der Vorauszahlungen enden würden, habe sich nicht feststellen lassen (UA Bl. 24). Diese Auffassung der Strafkammer ist allerdings nicht recht verständlich; denn nach den gesamten Umständen liegt es nahe, dass der Angeklagte Doppelvermietungen vorgenommen hat. Der Sachverhalt wird daher gerade unter diesem Gesichtspunkt in der neuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen sein.

4.) Die Verurteilung in den Fällen ██ und ██████████ (Nr. 7 des Urteils) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die von der Revision bekämpfte Feststellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich die im Jahre 1956 von der Vermieterin erteilte Zustimmung zum Mieterwechsel nur auf die Eheleute BeC bezogen hat und dass dies dem Angeklagten bekannt war. Dass im Falle HW die Voraussetzungen des Notstandes nicht vorlagen, hat die Strafkammer ebenfalls bedenkenfrei dargetan.

5.) Auch im Falle Autohof-West (Nr. 9 des Urteils) gehen die Einwendungen der Revision fehl. Davon, dass der Angeklagte die Beträge nicht für sich, sondern zur Abdeckung eines Fehlbetrages verwendet hat, geht auch die Strafkammer aus. Sie sieht die fortgesetzte Untreue jedoch rechtsfehlerfrei darin, dass er den Kassenfehlbestand durch die Anfertigung falscher Belege verschleierte. Ob er den Betrag noch vor der Aufdeckung der Tat ersetzt hat, was sich übrigens nicht aus dem Urteil ergibt, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung.

6.) Der Tatbestand der Unterhaltspflichtverletzung (Nr. 10 des Urteils) ist einwandfrei festgestellt. Dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, sagt die Strafkammer zwar in der Sachverhaltsschilderung und der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich. Sie geht hiervon jedoch, wie die rechtliche Würdigung zeigt, als selbstverständlich aus. Nach Lage der Sache kann das auch nicht zweifelhaft sein.

7.) Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen █████, ACD, ██ und ██ ███████████, die hiernach aufgehoben werden muss, kann auch sonst zu seinem Nachteil auf den Strafausspruch gewirkt haben. Dieser ist daher schon aus diesem Grunde insgesamt aufzuheben.

Er könnte aber ohnehin nicht bestehen bleiben, weil die Anwendung des § 20a StGB durchgreifenden Bedenken begegnet. Die Strafkammer hat ersichtlich Abs. 2 dieser Vorschrift angewendet. Dessen formelle Voraussetzungen sind auch gegeben, und zwar schon deshalb, weil der Angeklagte im vorliegenden Verfahren wegen mehr als drei Taten verurteilt worden ist. Der Aufzählung von drei Vortaten hätte es daher unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft. Jedoch wird die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher von den Feststellungen sachlich nicht getragen. Sie erfordert neben einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters eine umfassende Würdigung aller als Symptomtaten in Betracht kommenden, also auch der früher begangenen Taten. Diese müssen gemeinsame Merkmale aufweisen, aus denen sich ein verbrecherischer Hang des Angeklagten und seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ergibt. Zur Ermöglichung dieser Gesamtwürdigung bedarf es regelmäßig einer kurzen Darstellung der Vortaten nach Beweggrund, Hergang, Ausmaß und Begleitumständen (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit Nachweisen), und zwar auch dann, wenn ein Angeklagter – wie hier – bereits früher einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Diesen Anforderungen entspricht das Urteil nicht. Aus ihm ergibt sich nur, dass der Angeklagte siebenmal wegen Fahrens ohne Führerschein, also wegen einer nicht sehr schwerwiegenden Straftat (vgl. BGHSt 19, 98), und elfmal wegen eines Vermögensdelikts, darunter im November 1953 wegen Betruges mit vier Monaten Gefängnis und im Juli 1960 wegen Rückfallbetruges und anderer Taten mit drei Jahren drei Monaten Zuchthaus bestraft worden ist. Ferner ist noch eine Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis beiläufig erwähnt. Außerdem wird zwar noch auf den Strafregisterauszug und die nach dem Sitzungsprotokoll verlesenen Entscheidungen Bezug genommen. Eine solche Bezugnahme ist jedoch in Strafurteilen unzulässig und kann daher vom Senat nicht beachtet werden. Besonders im Falle Autohof-West ist zweifelhaft, ob die Tat auf einem verbrecherischen Hang beruht.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichHeyer

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Zitiert von (2)