Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB bei Betrug mangels sicherer § 21-Feststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 52/90
Datum
08.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen zu 2 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und nach § 63 StGB untergebracht. Mit der Revision griff er u.a. Beweisablehnungen und die Maßregelanordnung an. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Strafausspruch und hielt die Ablehnung eines Finanzamtsauskunftsbeweises wegen Steuergeheimnisses sowie eines Steuerfachgutachtens mangels Anknüpfungstatsachen für rechtmäßig. Die Unterbringung entfiel jedoch, weil eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht sicher festgestellt war und bloße charakterliche Gefährlichkeit § 63 StGB nicht trägt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung einer Auskunft der Finanzbehörden als Beweismittel ist unzulässig, wenn die hierzu erforderliche Entbindung vom Steuergeheimnis nicht erteilt wird.

2

Ein Sachverständigengutachten kann als ungeeignetes Beweismittel abgelehnt werden, wenn es an tragfähigen Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung fehlt.

3

§ 21 StGB (1. Alternative) scheidet aus, wenn der Täter das Unrecht seiner Tat trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich erkennt; verminderte Einsichtsfähigkeit allein begründet keine Schuldminderung.

4

Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) sicher festgestellt ist.

5

Eine lediglich auf Charakterfehlern beruhende Gefährlichkeit des Täters bietet für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB keine ausreichende Grundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 29. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Kurt Fritz K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ████, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning, Dr., als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████████ aus ██████████████████, als Verteidiger, Justizangestellte █████████████████, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 1989 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch ermäßigt sich die Revisionsgebühr um ein Drittel und trägt die Staatskasse ein Drittel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt. Jedoch führt die Sachrüge zum Wegfall der Maßregelanordnung.

A. Verfahrensrügen

I. Zu Fall 3 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Eheleute ██) hatte die Verteidigung beantragt, eine Auskunft des zuständigen Finanzamts sowie ein Steuerfachgutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass die Firma ███████████████████ entgegen der Aussage des Zeugen ██ bei Abschluss des Kaufvertrags vom 13. Oktober 1983 „keinen wirtschaftlichen Wert“ hatte und dass die vom Zeugen ██ vorgelegten Bilanzen für diese Gesellschaft „nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind“ sowie insbesondere hinsichtlich einer angeblichen Darlehensgewährung „Unstimmigkeiten“ enthalten.

Die Revision sieht darin, dass das Landgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 sowie § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge greift nicht durch:

Zu Recht hält die Strafkammer die Einholung einer Auskunft des Finanzamts Stuttgart für unzulässig, weil sich die Eheleute ██ geweigert haben, diese Behörde vom Steuergeheimnis zu befreien (vgl. dazu § 30 AO). Im Übrigen haben sie auch ihren Steuerberater von der Schweigepflicht nicht entbunden.

Die Einholung „eines Steuerfachgutachtens“ durfte die Strafkammer als ein völlig ungeeignetes Beweismittel ansehen, weil, wie sie rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen (vgl. dazu Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 75 m. w. Nachw.). Gleiches gilt für das von der Revision verfochtene Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

II. Weiter macht die Revision geltend, zu Unrecht sei die Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens sowie eines graphologischen Fachgutachtens unterblieben – eine Begutachtung, die nachweisen sollte, dass die in § 63 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Diese Rüge kann unerörtert bleiben, weil der Maßregelausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.

B.

I. Zur Frage der Schuldfähigkeit:

1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte bei Begehung seiner Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte.

2. Was die Frage verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angeht, geben die Ausführungen des Landgerichts allerdings Anlass zu rechtlichen Bedenken. Jedoch ist ein Mangel, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, letztlich zu verneinen.

a) Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen die Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte.

Wie die sachverständig beratene Strafkammer darlegt, liegt bei dem narzisstisch-egozentrisch geprägten, zur Hochstapelei neigenden Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vor, der die Qualität einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zukommt (Abschnitt III der Urteilsgründe). Diese als psychopathisch einzustufende Persönlichkeitsstruktur führt dazu, dass er „seinen eigenen Handlungsweisen gegenüber nur wenig Kritikfähigkeit aufbringt“ (UA S. 131).

Gleichwohl hält die Strafkammer in den Fällen 1 und 2, in denen es sich nicht unmittelbar um „Schiffsgeschäfte“ des Angeklagten handelte, für ausgeschlossen, dass seine Einsichtsfähigkeit bei Begehung dieser Taten erheblich vermindert war: Nach den Feststellungen handelte es sich sowohl im Fall 1 (betrügerisches Erlangen eines Personenkraftwagens) als auch im Fall 2 (betrügerisches Erlangen eines Darlehens) um private Geschäfte, bei denen auch für den Angeklagten erkennbar war, dass er die Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht vom Erfolg seiner „Schiffspläne“ abhängig machen konnte. Demgemäß hatte er, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, bei den ihm zur Verfügung stehenden persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl im Fall 1 (UA S. 74/75) als auch im Fall 2 (UA S. 109/110) die erforderliche Unrechtseinsicht. Die von der Revision erhobenen Einwände gegen diese Beurteilung zeigen keinen Rechtsfehler auf.

Zu Fall 3 billigt die Strafkammer dem Angeklagten „allenfalls erheblich verminderte Unrechtseinsicht und damit erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB“ zu (UA S. 133, 134, 185). Diese Wertung ist, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren: Danach scheidet die erste Alternative des § 21 StGB aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit es um die Einsichtsfähigkeit geht, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264; 1989, 430).

Nach den Urteilsgründen ist es jedoch ausgeschlossen, dass die Strafkammer in diesem Falle das Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit annehmen wollte. Ein Fehlen der Unrechtseinsicht zieht das Landgericht nur für Fälle in Betracht, in denen der Angeklagte „keine besondere Überzeugungsarbeit bei seinen Opfern“ leisten musste, diese vielmehr „sofort kritiklos und euphorisch“ auf seine Vorstellungen eingingen. Dazu stellt es rechtsfehlerfrei fest, dass es sich hier nicht so verhielt, dass nicht nur das Bedürfnis nach großspuriger Selbstdarstellung, sondern vor allem auch Gewinnstreben den Angeklagten leitete und „er solchermaßen auch für ihn erkennbar Hemmschwellen überschreiten musste“, womit „das Fehlen jeglicher Unrechtseinsicht bei ihm ausgeschlossen“ war (UA S. 133).

Dafür, dass auch im Fall 3 Unrechtseinsicht bestand, durfte weiter der vom psychiatrischen Sachverständigen dargelegte Befund herangezogen werden. Danach ist der Angeklagte, der einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten von 104 aufweist und bei dem auch keine vorzeitige geistige Alterung vorliegt, „bei guten Kenntnissen der sozialen Norm“ in der Lage, soziale Situationen adäquat zu erfassen sowie die Regularien eines sozialen Zusammenlebens auch für sich zu akzeptieren (UA S. 129/130).

b) Zwar hat die Strafkammer die Frage einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht erörtert. Aber auch dieser Mangel wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass in den Fällen 1 und 2 auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Ob seine Steuerungsfähigkeit im Fall 3 vermindert war, mag dahinstehen; denn in diesem Falle hat die Strafkammer – wenn auch mit rechtsfehlerhafter Begründung – verminderte Schuldfähigkeit angenommen und den Strafrahmen nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

II. Zum Schuldspruch im Einzelnen:

In keinem der drei Fälle begegnet der Schuldspruch durchgreifenden Bedenken.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs gegenüber Hans-Joachim ██ (Fall 1) verurteilt.

Nach den Feststellungen veranlasste er den Zeugen ██ unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit dazu, ihm den Pkw samt Kraftfahrzeugbrief zu überlassen. Hiernach war dem Angeklagten, der nicht über ausreichende eigene Geldmittel verfügte, bei Abschluss des Kaufvertrags am 12. August 1983 bewusst, dass er „in absehbarer Zeit“ – das heißt, auch innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels von drei Monaten – „keinerlei konkrete Aussicht auf Zahlungseingänge in nennenswertem Umfange“ hatte (UA S. 74). Demgemäß hatte er „gar nicht die Absicht“, den Kaufpreis von 14.000 DM auch wirklich zu entrichten; vielmehr wollte er den Geschädigten „möglichst lange vertrösten und hinhalten“ (UA S. 75; vgl. auch UA S. 143). Soweit die Strafkammer das Auftreten des Angeklagten unter einem unrichtigen Namen und sein unredliches Nachtatverhalten in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

2. Die Verurteilung wegen betrügerischen Erlangens eines Darlehens (Fall 2) hält ebenfalls der Nachprüfung stand.

a) Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte bei Gelegenheit der am 13. Oktober 1983 mit dem Zeugen ████ geführten Verhandlungen diesem vor, dass er „nur momentan in einer gewissen Geldverlegenheit sei und für kurze Zeit 10.000 DM brauche“. Dabei war ihm bewusst, dass er selbst vermögenslos war und dass er auch in nächster Zukunft mit den nötigen Geldeingängen nicht rechnen konnte. Wie die Strafkammer hervorhebt, hatte er von Anfang an „gar nicht vor, das Darlehen zurückzuzahlen“ (UA S. 109; vgl. auch UA S. 177). Die hierzu vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

b) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, dass der Zeuge ████ ██ in Höhe der Darlehensforderung in seinem █████████ schadensgleich gefährdet war, obwohl ihm der Angeklagte den im Fall 1 betrügerisch erlangten Pkw samt Kraftfahrzeugbrief sicherungshalber übereignet und auch überlassen hatte.

Am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung kann es allerdings fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten wettgemacht wird, die das für den Gläubiger gegebene Risiko der Kreditgewährung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll abdecken (vgl. BGH NJW 1986, 1183; vgl. ferner BGHSt 15, 24). Eine solche Sicherung des Geschädigten hat die Strafkammer jedoch verneint, ohne dass ein Rechtsirrtum zutage tritt.

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann derjenige, der über den wahren Eigentümer einer beweglichen Sache getäuscht worden ist, auch dann im Sinne des Betrugstatbestandes in seinem Vermögen geschädigt sein, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts infolge seines guten Glaubens das Eigentum oder ein Pfandrecht an dieser Sache erworben hat. In solchen Fällen hängt die Beantwortung der Frage, ob eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs oder mit sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hatte. Die bloße Tatsache, dass die Sache vom Täter auf strafbare Weise erlangt wurde und insofern mit einem „sittlichen Makel“ behaftet ist, reicht hierbei nicht aus (BGHSt 1, 92; 3, 370; 15, 83; BGH GA 1956, 181; 1956, 182; BGH, Urteile vom 22. Februar 1963 – 4 StR 503/62 – und vom 9. Oktober 1964 – 2 StR 300/64).

Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer beachtet: Sie hat nicht übersehen, dass der Zeuge ███████, dem der Pkw übergeben wurde und der auch den Kraftfahrzeugbrief erhielt, das Sicherungseigentum an dem noch unter Eigentumsvorbehalt des Zeugen ██ stehenden Fahrzeug gutgläubig erwarb und dass deshalb die von diesem erhobene Herausgabeklage letztlich keinen Erfolg hatte. Doch hebt sie unter Würdigung der hier gegebenen Umstände rechtsfehlerfrei darauf ab, dass die Verwertung des dem Zeugen ██ zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugs „nur mit Schwierigkeiten zu realisieren war“ und dass der Angeklagte „ein nicht unerhebliches Prozessrisiko“ für den Geschädigten heraufbeschwor (UA S. 182). Allerdings handelt der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs in der Regel grob fahrlässig (§ 932 Abs. 2 BGB), wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt. Aber auch wenn er wie hier dieser Verpflichtung nachkommt, ist es möglich, dass besondere Umstände ihm Anlass zu weiteren Nachforschungen hätten geben müssen (vgl. BGHZ 30, 374, 380; BGH NJW 1975, 735, 736; Palandt/Bassenge, BGB 49. Aufl. § 932 Anm. cc). In diesem Zusammenhang konnte auch Bedeutung gewinnen, dass der Angeklagte ein vielfach einschlägig vorbestrafter Mann war, dass er das Fahrzeug nicht – wie mit dem Zeugen ██ vereinbart – auf sich selbst, sondern auf eine gewerberechtlich gar nicht existente Firma „████████████████“ zugelassen hatte (UA S. 144) und dass diese Weiterveräußerung unter auffälligen Umständen geschah.

Wie die Urteilsgründe ergeben, war sich der Angeklagte der Tatsache bewusst, dass er dem Geschädigten keine vollwertige Sicherheit einräumte (UA S. 110). Er rechnete damit, es könne für den Erwerber des Fahrzeugs zu Schwierigkeiten kommen, wie sie später durch das eigene Verhalten des Angeklagten auch auftraten.

3. Zu Fall 3 sind die Urteilsgründe dahin zu verstehen, dass sämtliche Einzelakte dieser fortgesetzten Tat dem Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens dienten, in dessen Rahmen sich der Angeklagte auf Kosten der Eheleute ██ zu Unrecht zu bereichern gedachte. Hierzu ist rechtsfehlerfrei festgestellt, dass er die Geschädigten über seine Vermögenslage und die Eigentumsverhältnisse an dem für Zwecke der Touristik umzubauenden Schiff täuschte, wobei er vorspiegelte, er sei nicht nur persönlich ein vermögender Mann, sondern könne auch fest über hohe Geldbeträge Dritter verfügen.

a) Die Strafkammer sieht darin, dass die Zeugin ██ durch den notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1983 ihren (hälftigen) Geschäftsanteil an der zusammen mit ihrem Ehemann errichteten GmbH auf den Angeklagten übertrug, eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Das ist letztlich nicht zu beanstanden:

Jener Vertrag war zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB), weil der Angeklagte als Bevollmächtigter einer englischen Schiffsgesellschaft aufgetreten war, ohne dass er entsprechende Vertretungsmacht besaß; möglicherweise existierte diese Firma überhaupt nicht (UA S. 153). Da er den Eheleuten ██ das Bestehen dieser Vollmacht vorgespiegelt hatte, war die Geschädigte nach § 178 Satz 1 BGB zum (formfrei möglichen) Widerruf ihrer Vertragserklärungen berechtigt. Es liegt nahe, dass sie in der Folgezeit dieses Recht zumindest konkludent ausgeübt hat. Zwar mag die Strafkammer diese Rechtslage verkannt haben, soweit sie von einem „noch immer gültigen“ notariellen Vertrag spricht (UA S. 184). Dennoch ist sie im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Zeugin ██ eine konkrete Vermögensgefährdung eintrat. Zutreffend hebt das Landgericht darauf ab, dass schon durch den Vertragsabschluss der Angeklagte faktisch in die Position eines Mitgesellschafters kam, während die Zeugin ██, an deren Stelle eine „Strohfrau“ des Angeklagten als Mitgeschäftsführerin bestellt worden war (UA S. 114), sogleich die entsprechende Stellung verlor (vgl. UA S. 184). Im Gefolge dieses Vertragsabschlusses, den die Beteiligten auf Grund der vom Angeklagten bewirkten Täuschung als wirksam behandelten, änderten der Zeuge ██ und der Angeklagte im Rahmen einer Gesellschafterversammlung (UA S. 113/114) Namen und Geschäftszweck der Gesellschaft. Hierdurch erlangte der Angeklagte auf Kosten der Zeugin ██ Nutzungsmöglickeiten an deren Geschäftsanteil und damit auch am Vermögen der Gesellschaft, denen – ähnlich wie beim sog. Besitzbetrug (vgl. RGSt 41, 265, 268 f.; sowie BGHSt 14, 386, 388 f.) – wirtschaftlicher Wert zukam. Die Beteiligung der Geschädigten, auf die der Angeklagte Zugriff erlangte, war auch werthaltig: Hierzu stellt das Landgericht auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung fest, dass das Stammkapital der Gesellschaft mit 50.000 DM bar eingebracht und im wesentlichen noch vorhanden war (UA S. 161/162).

Im Übrigen übersieht die Strafkammer nicht, dass insoweit ein effektiver Schaden nicht eingetreten ist (UA S. 184, 186), weil die betrügerischen Machenschaften des Angeklagten alsbald aufgedeckt wurden (UA S. 118).

b) Was die vom Zeugen ██ aufgebrachten Kosten für die Aufgabe einer Stellenanzeige, die notarielle Beurkundung der Gesellschafterversammlung und die gemeinsame Geschäftsreise nach Holland angeht, erfüllt das festgestellte Handeln des Angeklagten ebenfalls den Betrugstatbestand. Bei diesen vom Angeklagten verursachten Aufwendungen handelte es sich, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, um Vorleistungen für das durch Nutzung des vorhandenen Schiffes zu betreibende Unternehmen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass diese Aufwendungen der von dem Angeklagten und dem Zeugen ██ gebildeten Gesellschaft zugute kommen sollten und auch zugute kamen, dass aber eine Erstattung durch diese Gesellschaft nicht zu erwarten war und auch nicht erfolgte, worüber sich der Geschädigte infolge der falschen Erklärungen des Angeklagten irrte. Dieser handelte also in der Absicht, der erwähnten GmbH rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen; der Zeuge ██ erlitt einen entsprechenden Schaden.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihm die Strafkammer nur die Hälfte dieser Kosten zurechnet. Sie ging davon aus, der Angeklagte, der von den Aufwendungen des Zeugen ██ „unmittelbar profitierte“, habe sich selbst bereichern wollen (UA S. 183).

c) Entgegen der Meinung der Revision hält auch in diesem Falle die Annahme des Betrugsvorsatzes der Nachprüfung stand. Zwar hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, dass er „in der Hoffnung, dass er in Holland feste Investoren gewinnen und alsbald über größere Geldbeträge verfügen können werde, von seiner zukünftigen Zahlungsfähigkeit ausging“ (UA S. 178/179). Gleichwohl hat sie unter Berücksichtigung der persönlichen Erfahrungen und der geistigen Fähigkeiten des Angeklagten sowie seiner Vorgehensweise die Überzeugung gewonnen, dass er „durchaus nicht völlig verkannte, dass seine Hoffnungen sich nicht realisieren lassen konnten“ – eine Folge, die er billigend in Kauf nahm (UA S. 179; vgl. auch UA S. 100).

4. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es bestehe Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zwischen den drei Betrugsfällen. Rechtsfehlerfrei führt die Strafkammer aus, dass die Erlangung des Privatdarlehens im Fall 2 von dem im Fall 3 gegebenen Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht mehr gedeckt war (UA S. 180; vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung – Gesamtvorsatz 16). Auch wird Tateinheit nicht schon begründet durch die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen oder die Verfolgung desselben Endzwecks (BGH NJW 1984, 2169, 2170). Das Darlehen ließ sich der Angeklagte nur bei Gelegenheit seiner Geschäftsbeziehungen zum Zeugen ██ gewähren.

III. Zum Strafausspruch:

Die – durchaus maßvolle – Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

IV. Zum Maßregelausspruch:

Soweit sich der Angeklagte gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wendet, hat seine Revision Erfolg.

Die Anordnung dieser Maßregel setzt voraus, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, wie sie im Fall 3 in Betracht kam, sicher festgestellt ist (vgl. BGHSt 21, 27, 28; sowie 34, 22, 26).

Das ist hier – wie bereits erörtert – nicht der Fall. Eine nur auf einem Charakterfehler beruhende Gefahrlichkeit des Täters gibt für die genannte Maßregel keine ausreichende Grundlage (BGH, Beschl. vom 2. März 1990 – 3 StR 40/90).

Es ist nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffen werden könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat deshalb das angefochtene Urteil dahin geändert, dass die Maßregelanordnung entfällt.

GranderathMaulGerlach
UlsamerBrünningVv.
BGH: Aufhebung der Unterbringung nach § 63 StGB bei Betrug mangels sicherer § 21-Feststellung — Themis