Revision: Strafausspruch wegen unbestimmter Jugendstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 289/75
- Datum
- 15.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch in einem Urteil muss eine ziffernmäßig bestimmte Strafe enthalten; eine bloße Bemessung „in Höhe der anzurechnenden Untersuchungshaft" genügt nicht.
Angaben über Beginn und Umfang anzurechnender Untersuchungshaft müssen widerspruchsfrei und hinreichend bestimmt sein; widersprüchliche Angaben beeinträchtigen die Bestimmtheit des Strafausspruchs.
Die Strafzumessung ist nach sachlichen Gründen unabhängig von der erlittenen Untersuchungshaft vorzunehmen; die Untersuchungshaft kann allenfalls angerechnet, aber nicht als alleiniges Maß der Strafe eingesetzt werden.
Eine ungewöhnliche Festsetzung der Strafe (z. B. in Resttagen) bedarf einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung in den Strafzumessungsgründen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 8. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Karl-Heinz ███ aus ████, dort geboren am 1950, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Mai 1974 im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Falle, eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem schweren Falle, des einfachen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen und der Beihilfe zum einfachen Diebstahl in einem Falle, Vergehen nach §§ 242, 243, 43a, 47, 49, 74 StGB, zu einer Jugendstrafe „in Höhe der vom 18.6.1969 bis 29.7.1970 verbüßten und anzurechnenden Untersuchungshaft“ verurteilt.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Zwar zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Jedoch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Im Urteil darf nur auf eine fest bestimmte Strafe erkannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1953 – 3 StR 924/52 –). Hier ist aber in dem Urteil nicht eine ziffernmäßig bestimmte Strafe festgesetzt worden, sondern nur eine nach der Untersuchungshaft zu bemessende Strafe, wobei der Beginn der Untersuchungshaft im Urteil sogar widersprechend angegeben wird (im Urteilsrubrum mit dem 28.6.1969, in der Urteilsformel und in den Gründen mit dem 18.6.1969). Legt man den 18. Juni 1969 einer Berechnung der Strafe zugrunde, würde sich eine Jugendstrafe von einem Jahr, einem Monat und 12 Tagen ergeben. Eine derartige nach Resttagen festgesetzte Jugendstrafe ist so ungewöhnlich, dass sie einer besonderen Begründung bedurft hätte. Daraus, dass es daran in den nur knappen Strafzumessungsgründen fehlt, ergeben sich Bedenken auch in der Richtung, dass die Jugendkammer die Höhe der Strafe nicht unabhängig von der Untersuchungshaft nach sachlichen Gründen bemessen hat, sondern die erlittene Untersuchungshaft für die Strafzumessung entscheidend war. Das ist unzulässig (vgl. BGHSt 7, 214, 216; BGH NJW 1956, 1164). Nach alledem war der Strafausspruch aufzuheben.
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