Revision teilgewiesen wegen unterlassener Prüfung der Steuerungsfähigkeit bei schwerer Trunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 289/75
- Datum
- 30.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat kann nicht bestehen bleiben, wenn das Urteil keine hinreichende Auseinandersetzung damit enthält, ob schwere Trunkenheit die Steuerungs- oder Schuldfähigkeit ausschließt.
Bei erheblicher Alkoholisierung (z. B. nahezu 3 ‰) und bekannter Alkoholunverträglichkeit muss das Gericht prüfen, ob die Fähigkeit, die Folgen des Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt war.
Schwere Trunkenheit kann die Fähigkeit beeinträchtigen, die möglichen Folgen eines Verhaltens (z. B. Übergreifen eines Brandes) voll zu übersehen, sodass dies bei der Schuldprüfung zu berücksichtigen ist.
Ist bei neuer Verhandlung die Schuldunfähigkeit oder erhebliche Schuldminderung aufgrund der Alkoholisierung feststellbar, ist zugleich die Anwendbarkeit des § 330a StGB (schuldhaftes Herbeiführen eines Zustands, der die Einsichtsfähigkeit ausschließt) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 289/75 BESCHLUSS vom 30. Oktober 1975 in der Strafsache gegen den Bicker Robert H. ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1935 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 6. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen, schwerer Brandstiftung und sexuellem Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf mit einer Verwandten absteigender Linie zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, soweit er wegen Brandstiftung und wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden ist. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verurteilung wegen des Sexualdelikts richtet, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe lassen hier jede Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung dieser Tat ausgeschlossen war. Dazu hätte bei dem Trunkenheitsgrad des Angeklagten von nahezu 3 ‰ und seiner auf S. 6 UA erwähnten, zu Enthemmungsreaktionen führenden Alkoholunverträglichkeit besonderer Anlass bestanden, zumal die Tat nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als unbedachter und sinnloser Exzess im Zuge eines Familienstreits erscheint (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269). Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird außerdem zu beachten sein, dass schwere Trunkenheit schon die Fähigkeit beeinträchtigen kann, die möglichen Folgen einer Handlung, hier das Übergreifen des Brandes auf das Gebäude nach dem als Selbstzweck vorstellbaren Anzünden von Kleidern und Papier, voll zu übersehen.
Sollte einer neuerlichen Verurteilung wegen Brandstiftung Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) entgegenstehen, wird die Anwendung des § 330a StGB zu prüfen sein.
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