Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruchänderung bei Betäubungsmittel- und Steuerdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 287/78
- Datum
- 04.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 4 BetMG liegt nur vor, wenn dem Täter lediglich der notwendige Bezugschein fehlt und nicht zugleich die erforderliche Erlaubnis; nur unter diesen engen Voraussetzungen ist § 4 BetMG anzuwenden.
Die subsidiäre Anwendung einer steuerstrafrechtlichen Vorschrift (z. B. § 372 AO) entfällt, wenn die Tat bereits von einer spezialgesetzlichen Vorschrift erfasst wird; gegenüber einer spezialgesetzlichen Vorschrift tritt der Grundtatbestand (§ 370 Abs.1 AO) zurück.
Für die Verurteilung wegen Beihilfe zu einer gewerbsmäßigen Tat ist das persönliche Merkmal der Gewerbsmäßigkeit beim einen Beteiligten erforderlich; fehlt dieses Merkmal, scheidet die Verurteilung als Beihilfe zur gewerbsmäßigen Haupttat aus.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern, ohne an § 265 Abs.1 StPO gehindert zu sein, wenn dem Angeklagten keine anderweitige Verteidigungsmöglichkeit eröffnet war.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 31. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Schlosser Rolf-Dieter K. aus B., geboren am █ 1952 in ██ (DDR), in Strafhaft in anderer Sache, 2. M. aus G., den Dekorateur Peter-Klaus ███, dort geboren am ████ 1951, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 31. Januar 1978 in den Schuldsprüchen wie folgt geändert:
Der Angeklagte K. ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel und Steuerhehlerei,
der Angeklagte M. der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei schuldig;
in dem den Angeklagten M. betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Der Angeklagte ████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Liste der angewandten Strafvorschriften wird wie folgt gefasst:
§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nrn. 4, 5, 6a BetMG, § 370 Abs. 1, § 373 Abs. 1, § 374 Abs. 1, § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 27 Abs. 1, §§ 52, 69, 69a, 74 StGB.
I. Das Einzelvorbringen des Angeklagten K. ist nicht geeignet, einen ihn benachteiligenden Rechtsfehler des Urteils aufzuzeigen. Jedoch muss auf die allgemeine Sachrüge der Schuldspruch geändert werden.
Der vom Landgericht angenommene Verstoß gegen § 4 BetMG liegt nicht vor. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn dem Täter lediglich der notwendige Bezugschein, nicht auch die erforderliche Erlaubnis fehlt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1976 – 4 StR 221/76).
Der Anwendung des § 372 AO steht die in dieser Vorschrift enthaltene Subsidiaritätsklausel entgegen, weil die Tat des Angeklagten in einer anderen Strafbestimmung als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe bedroht ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand des § 373 Abs. 1 AO erfüllt, indem er gewerbsmäßig die zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen hat. Jene Subsidiaritätsklausel schließt die Verurteilung nach dieser Vorschrift nicht aus (BGHSt 25, 215). Gegenüber § 373 Abs. 1 AO tritt aber der Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO zurück (BGH, Beschluss vom 16. März 1977 – 2 StR 62/77 –).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Er war an dieser Entscheidung nicht durch § 265 Abs. 1 StPO gehindert; denn der Angeklagte hatte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht, da das Landgericht dem von ihm angenommenen Verstoß gegen § 4 BetMG sowie den Verletzungen der Vorschriften der Abgabenordnung keine Bedeutung bei der Bemessung der Strafe beigemessen hat.
II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten M. sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für seine Ausführungen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Dieser ist aber auf die allgemeine Sachrüge des Beschwerdeführers aus den vorstehend dargelegten Gründen zu ändern. Allerdings hat sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel schuldig gemacht. Das persönliche Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB) der Gewerbsmäßigkeit liegt bei ihm nicht vor. Da somit hier nicht der █████████████ zutrifft, der bei dem Angeklagten ███████ zum Zurücktreten der Vorschrift des § 370 Abs. 1 AO geführt hat, ist der Angeklagte ███ – außer wegen Beihilfe zu den Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG und § 374 Abs. 1 AO – auch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu verurteilen.
§ 265 Abs. 1 StPO gab bezüglich des Angeklagten ██ █████████ keinen Anlass, von der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat abzusehen.
Der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch war aufzuheben. Angesichts der Ausführungen auf Seite 18 Abs. 1 UA lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei ihm von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Ihm dürfen lediglich die von ihm geleisteten Tatbeiträge angelastet werden. Daher kommen allein diejenigen Einzelakte in Betracht, an denen er wirklich beteiligt war, nicht aber auch die anderen von der fortgesetzten Handlung des Angeklagten K. umfassten
Das Landgericht wird in der zukünftigen Verhandlung nicht nur über die Strafe, sondern ferner über die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB neu zu entscheiden haben.
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