Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: BtMG-Verurteilung mit Bewährung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 221/76
Datum
08.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 1 Jahr 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Sowohl die Verfahrens- und Sachrügen der Angeklagten als auch die Sachrüge der Staatsanwaltschaft blieben ohne Erfolg. Das Urteil stützte sich wesentlich auf das umfassende Geständnis; eine Rüge nach § 136a StPO war daher erfolglos. Eine fehlerhafte Anwendung einer Norm zur Bezugscheinpflicht wurde berichtigt, hatte aber keine Auswirkung auf das Strafmaß.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 136a StPO greift nicht durch, wenn der Schuldspruch ausschließlich auf einem umfassenden Geständnis in der Hauptverhandlung beruht.

2

Die Pflicht zum Vorliegen eines Bezugscheins nach dem BtMG kann nur von demjenigen verletzt werden, der bereits über die erforderliche Erlaubnis verfügt; eine fehlerhafte Anwendung einer solchen Vorschrift kann aus dem Urteilsspruch gestrichen werden, wenn sie die Strafzumessung nicht beeinflusst.

3

Die Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände bei der Strafzumessung (§ 46 Abs. 2 StGB) ist vorrangige Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein.

4

Die Entscheidung, eine Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen, obliegt dem Tatrichter; ist eine günstige Sozialprognose (z. B. aufgrund eines Sachverständigengutachtens) und liegen besondere Umstände vor, ist die Bewährungsentscheidung grundsätzlich zu respektieren.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 27. Januar 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen die Laborantin Anneliese H████ aus N████, ████ geboren am █████ in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger, Knoblich, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Januar 1976 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass die bei Abs. 1 aufgeführte Ziff. 3 gestrichen wird.

Die beiden Revisionsführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die der Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, 11 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 4, 5, 6a BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wird von der Angeklagten mit der Verfahrens- und der Sachrüge angegriffen, die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision auf den Strafausspruch. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

1. Die Revision der Angeklagten a) Die auf Vorgänge im Ermittlungsverfahren gestützte Rüge des § 136a StPO geht schon deswegen ins Leere, weil der Schuldspruch ausschließlich auf dem umfassenden Geständnis beruht, das die Angeklagte in der Hauptverhandlung abgelegt hat.

b) Was die Revision zur Strafzumessung vorträgt, steht entweder in Widerspruch zu den Feststellungen oder ist abwegig.

c) Dagegen kann dem Landgericht nicht zugestimmt werden, wenn es die Angeklagte auch deswegen verurteilt, weil sie Betäubungsmittel „ohne den nach § 4 BtMG erforderlichen Bezugsschein eingeführt, erworben und veräußert“ hat. Gegen die Bezugscheinpflicht kann nur derjenige verstoßen, der bereits eine Erlaubnis hat (BGHSt 7, 248, 252; 9, 370, 372). Da die fälschliche Mitanwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 3, wie die Urteilsgründe ergeben, auf die Strafzumessung keinen Einfluss gehabt hat, kann es bei der Berichtigung des Urteilsspruchs sein Bewenden haben.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung keineswegs unbeachtet gelassen, dass im vorliegenden Fall erhebliche Mengen Heroin infrage stehen, sowohl was die Einfuhr wie was die Weitergabe an Dritterwerber anbelangt. Es hat auch die einschlägige Vorstrafe entsprechend gewertet. Andererseits ist nicht zu beanstanden, dass zu Gunsten der Angeklagten ihr umfassendes Geständnis, das überhaupt erst ihre Überführung ermöglichte, besonders berücksichtigt wurde. Die Erwägung, dass sie von der kriminellen Energie und dem Maß der Pflichtwidrigkeit her nicht einen „typischen Dealer“ darstellt, hält selbst die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung für zutreffend. Die gegenseitige Abwägung der zu Gunsten und zu Ungunsten eines Täters sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB) ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern eingreifen darf. Solche hat weder die Revision der Staatsanwaltschaft aufgedeckt, noch sind sie sonst ersichtlich.

b) Die Überlegung, dass es allein Aufgabe des Tatrichters ist, die gerechte Einordnung der Zumessungsgründe in den Strafrahmen vorzunehmen, gilt in gleichem Maße für die Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Nur der Tatrichter, der sich im Lauf der Hauptverhandlung von dem Angeklagten ein unmittelbares, persönliches Bild verschafft, kann verantwortlich und zuverlässig prüfen, ob bei ihm die Erwartungen, die § 56 StGB voraussetzt, erfüllt sind. Denn gerade dem Tatrichter stehen die Anknüpfungstatsachen zur Verfügung, die gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind. Kommt er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 33; 25, 142; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62) zu dem Ergebnis, dass es sich um einen „außergewöhnlichen Fall“ im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, und setzt er deswegen eine mehr als ein Jahr betragende, zwei Jahre nicht übersteigende Strafe zur Bewährung aus, so muss es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben (Urteil 4 StR 137/76 vom 29. April 1976, zur Veröffentlichung bestimmt).

Dies gilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall:

Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerlässliche günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwände.

Den Urteilsfeststellungen zufolge kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, dass das Landgericht bei der Angeklagten besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat. Die persönliche Konfliktslage der Angeklagten, die, wie auf UA S. 6 eingehend dargelegt wird, sie schließlich in einen Handlungszwang brachte, war offensichtlich von außerordentlichem Gewicht. Wenn dem Landgericht auch insoweit abgestützt vom Sachverständigen – unter diesen Umständen sowohl das Handlungsunrecht wie auch die Schuld der Angeklagten so gemindert erscheinen, dass hier eine Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten ist, so vermag der Senat darin keinen Rechtsfehler zu erkennen.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

HürxthalMayrSalger
SpiegelKnoblich

Zitiert (1)

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