Revision gegen Verurteilung wegen Blutschande und § 174 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 272/66
- Datum
- 09.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 253 StPO ist nicht anwendbar, wenn einem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht ein früheres Vernehmungsprotokoll, sondern eine von ihm gefertigte Niederschrift über die von ihm durchgeführte Vernehmung vorgehalten wird.
Ein Verwertungsverbot nach § 136a StPO setzt voraus, dass die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung des Beschuldigten in der Vernehmungssituation in relevanter Weise beeinträchtigt ist; bloße Umstände im Vorfeld der Vernehmung genügen hierfür regelmäßig nicht.
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines behaupteten Verwertungsverbots kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises eigenständig ermitteln; es ist insoweit nicht an die tatrichterlichen Feststellungen oder an die Regeln der förmlichen Beweisaufnahme gebunden.
Ein nach § 52 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger kann die Aussage insgesamt verweigern, er kann aber auch teilweise aussagen und die Aussage im Übrigen verweigern; das Gericht hat Umfang und Inhalt einer Aussageverweigerung erforderlichenfalls aufzuklären.
Erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens infolge Alkoholgenusses schließt vorsätzliches Handeln nicht aus, wenn der Täter eine zutreffende Vorstellung von seinem Tun hat und dem sexuellen Antrieb bewusst nachgibt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fabrikanten Gustav Jakob ██ ███ aus ████, geboren am ██████ 1914 in ███████, wegen Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 9. November 1966 in der Sitzung vom 10. November 1966, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter
Dr. Kirchhof Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
Henning Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
a) Rechtsanwalt Dr. ███ als ██ b) Rechtsanwalt Dr. ███ ███ als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. November 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte übernachtete im Juni 1963 mit seiner am █████ geborenen Tochter Ingrid anlässlich einer Geschäftsreise in einem Doppelbettzimmer eines Hotels, da ein anderes Zimmer nicht zur Verfügung stand. Der Angeklagte und Ingrid hatten vor dem Übernachten zusammen 4 Flaschen Sekt und 4 Gläser Scharlachberg getrunken. Ingrid war durch die Beendigung eines Liebesverhältnisses mit einem französischen Freund deprimiert. Sie kam „weinend und in nacktem Zustand zu ihrem Vater ins Bett und schmiegte sich an ihn. Dieser geriet dadurch in geschlechtliche Erregung, drückte seine Tochter an sich und gab ihr Zungenküsse und Küsse auf die nackten Brüste. Außerdem griff er ihr an den nackten Geschlechtsteil. Ingrid, die ebenfalls in Erregung geraten war, nahm das erregte Glied ihres Vaters in die Hand, so dass dieser schließlich die Beherrschung verlor und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte.“
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Blutschande in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wendet der Angeklagte sich mit Verfahrens- und Sachrügen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die Behandlung der Beweisanträge durch den Tatrichter.
Die Strafkammer legt ihrer Beweiswürdigung unter anderem die Aussagen zugrunde, die der Angeklagte bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung am 5. August 1964 gemacht hat.
a) Die polizeiliche Vernehmung hatte der Kriminalbeamte ████████ durchgeführt. Dieser ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Die Rüge, dabei sei gegen § 253 StPO verstoßen worden, dringt nicht durch. § 253 StPO findet keine Anwendung. Es ist nicht ein Protokoll über seine frühere Vernehmung, sondern die Niederschrift über die von ihm am 5.8.1964 durchgeführte Vernehmung des Angeklagten vorgehalten worden. Dabei und bei der Würdigung seiner Aussagen sind die in der Entscheidung BGHSt 14, 310, 312 ff. dargelegten Grundsätze beachtet worden.
b) Im Hilfsbeweisantrag vom 26.10.1965, datiert vom 22.10.1965, hatte der Verteidiger behauptet,
1. dass die Kriminalbeamten bei ihrem Erscheinen am 5. August 1964 entgegen ihrer Aussage und Erinnerung den Pförtner in Bickenbach durch Handauflegen auf das Telefon hinderten, sie bei dem Angeklagten anzumelden, und mit den Worten die Treppe hinaufstürmten: „████ █████ nicht so ängstlich, wir werden Herrn █ ███ dem Bett holen“,
2. dass die Beamten trotz des Hinweises der Putzfrau, der Angeklagte fühle sich nicht wohl, sei krank und schlafe, in sein Schlafzimmer eindrangen.
Die Strafkammer hat die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt (UA S. 19), nicht jedoch die vom Angeklagten gezogenen Schlüsse daraus. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Davon, dass die Strafkammer, wie die Revision meint, die als wahr unterstellten Tatsachen zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, kann keine Rede sein.
c) Die Revision ist weiter der Ansicht, die polizeilichen und richterlichen Aussagen vom 5. August 1964 hätten gemäß § 136a StPO nicht verwertet werden dürfen, da die Vernehmung „überfallartig“ erfolgt und der Angeklagte so krank gewesen sei, dass er nicht einmal einfache Dinge habe erledigen können.
Was die bereits erwähnten unter Nr. 1 und 2 des Beweisantrages genannten Vorgänge angeht, so sind diese nicht geeignet, die Anwendbarkeit des § 136a StPO zu begründen. Sie betreffen nur Vorfälle, die einige Zeit vor der Vernehmung gewesen sein sollen, keinen Zwang gegen den Angeklagten darstellen und dessen Freiheit zur Willensentscheidung und Willensbetätigung nicht beeinträchtigt haben.
In dem Hilfsbeweisantrag vom 26.10.1965 war unter Nr. 3 beantragt worden, Fräulein Dr. ███████ dazu zu hören, dass sich der Angeklagte am Tage seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei und Vorführung zum Richter in einem derart schlechten Gesundheitszustand befand, dass er nicht einmal in der Lage war, einfache Post zu unterschreiben und zu verstehen.
Die Revision trägt vor, wegen des genannten Gesundheitszustandes sei der Angeklagte vernehmungsunfähig gewesen und seine trotzdem herbeigeführte Aussage sei gemäß § 136a StPO unverwertbar. Das Vorbringen ist unbegründet.
Ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die bewusste oder unbewusste Ausnutzung einer durch einen krankhaften Zustand herbeigeführten Willensbeeinträchtigung gemäß § 136a StPO verboten ist und eine während dieses Zustandes aufgenommene Niederschrift unverwertbar macht, kann hier dahingestellt bleiben. Auch der 1. Strafsenat hat die Frage im Urteil vom 17. Januar 1961 – 1 StR 411/60 – nicht entschieden. Denn hier liegt eine solche Willensbeeinträchtigung nicht vor.
Die Tatsachen, von denen die Verwertbarkeit abhing, kann das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises selbst ermitteln. Es ist weder auf die vom Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung oder an die Vorschriften der §§ 243 ff. StPO gebunden. Vielmehr hat es nach pflichtgemäßem Ermessen selbst festzustellen, wie die Vernehmung zustande gekommen und durchgeführt worden ist (vgl. BGHSt 16, 164). Der Senat hat die Vernehmungsniederschriften sowie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme überprüft und die Überzeugung gewonnen, dass am 5.8.1964 die Willensbildung des Angeklagten nicht im Sinne des § 136a StPO beeinträchtigt war.
Gegen eine solche Beeinträchtigung spricht entscheidend, dass der Angeklagte zu Beginn der polizeilichen Vernehmung erklärt hat, er könne der Vernehmung folgen, in der Vernehmung genaue Angaben gemacht, unzüchtige Handlungen mit seiner Tochter Ingrid zugegeben, Geschlechtsverkehr und andere Vorwürfe (Zeigen unzüchtiger Bilder und Übergabe eines Buches) bestritten, Teile der Vernehmungsniederschrift selbst diktiert und am Schluss erklärt hat, er habe der Vernehmung gut folgen können und sei mit der Formulierung einverstanden (vgl. Niederschrift vom 5.8.1964 /Bd. I Bl. 21–25 d.A./ und Aussagen der Zeugen Borger /Bd. I Bl. 148 f./ und Reutzel /Bd. I Bl. 162 d.A./).
Bei der richterlichen Vernehmung am Nachmittag des 5.8.1964 hat der Angeklagte auf den vernehmenden Richter Amtsgerichtsrat █████████ zwar einen – durch die Vorführung zu erklärenden – niedergedrückten Eindruck gemacht, jedoch nichts von einer körperlichen Beeinflussung gesagt (Bd. I Bl. 161 d.A.), vielmehr seine polizeiliche Aussage bestätigt. Dass der Angeklagte dies jetzt bestreitet, ist zwar verständlich, jedoch nach der Überzeugung des Senats eine widerlegte Schutzbehauptung. Auch der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. Tlinke vermag der Senat eine solche Willensbeeinträchtigung nicht zu entnehmen. Dieser hat den Angeklagten Ende Juli/Anfang August 1964 bis 4.8.1964 wegen trockener Rippenfellentzündung, Herzkrampfbeschwerden, Lufthunger und Atemnot behandelt, ihn aber nicht mehr am 5.8. gesehen. Nach seiner Aussage hatte der Angeklagte am 4.8. ohne zusätzliche Belastung bei ruhigem Sitzen einer Vernehmung folgen können (Bd. I Bl. 167 d.A.). Dass der Gesundheitszustand sich bis zum folgenden Tage verschlechtert habe, behauptet die Revision selbst nicht; ein Anhalt dafür ist auch nicht vorhanden. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Gerenoys hat nur ein gewisses Gleichgültigsein durch Einnahme von Tabletten, dies aber auch nicht gegenüber den schweren Vorwürfen, welche dem Angeklagten gemacht wurden, bestätigen können. Bei dieser Beweislage hält der Senat die Vernehmung der Zeugin Dr. Strentzsch über ihre Wahrnehmungen nicht mehr für erforderlich, dies umso weniger, da sie als Nichtärztin möglicherweise den Zustand des Angeklagten nicht richtig beurteilt, sich außerdem getäuscht haben könnte.
d) Die Revision beanstandet auch, dass die Strafkammer das Beweisthema zu Nr. 3 im Urteil zwar als wahr unterstellt, zugleich aber bei der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwertet habe. Im Urteil wird dazu ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, welchen Eindruck Frl. Dr. ████████████ am frühen Morgen des Vernehmungstages über die Fähigkeit des Angeklagten, einfache Post zu unterschreiben und zu verstehen, gehabt habe. Damit wird die Strafkammer dem Sinn des Beweisantrages nicht gerecht. Denn nicht der Eindruck der Zeugin, sondern der körperliche und geistige Zustand des Angeklagten war unter Beweis gestellt: Es sollte die Unzuverlässigkeit der späteren Einlassung des Angeklagten vor der Polizei und dem Richter bewiesen werden.
Jedoch hat die Strafkammer hilfsweise das Beweisthema als wahr unterstellt, aber dargelegt, dass der Angeklagte trotzdem später bei der Vernehmung angesichts der massiven Vorwürfe „hell wach“ geworden und zutreffend reagiert habe. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden.
e) Die Rüge, der Hilfsbeweisantrag zu Nr. 7 sei nicht beschlossen worden, ist gegenstandslos; die benannte Zeugin ist zu dem Beweisthema gehört worden.
f) Der Beschwerdeführer bestreitet die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen █████. Er hat behauptet,
1. dass dem Zeugen entgegen seiner Aussage ein Rechtsanwalt erklärt habe, er sei zur Anzeige verpflichtet, wenn er sich nicht wegen „Begünstigung“ strafbar machen wolle;
2. dass er entgegen seiner Aussage über den Fortgang des Prozesses der Konkurrenz Mitteilung gemacht habe.
In der Verhandlung am 2.11.1965 hat er die Vernehmung einer Zeugin zu 2.) beantragt; sein Antrag wurde abgelehnt, „da er – gemeint sind ersichtlich die behaupteten Tatsachen – für die Entscheidung ohne Bedeutung“ sei (Bd. I Bl. 194/195 d.A.). Hilfsweise beantragte der Angeklagte die Vernehmung der Ehefrau █████ und des nicht namentlich genannten Rechtsanwalts zu 1.) sowie des Norbert ██████ und des Kaufmanns █████████.
Die Strafkammer hat im Urteil die zu 1.) und 2.) behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, trotzdem jedoch nicht die ganze Aussage █████ als falsch angesehen. Vielmehr hat sie die entscheidenden, den Angeklagten belastenden Teile der Aussagen für richtig gehalten, da sie (mit Ausnahme des vom Angeklagten bestrittenen Geschlechtsverkehrs) mit der eigenen Darstellung des Angeklagten vor der Polizei übereinstimmten (UA. Bl. 17). Das ist rechtlich zulässig. Sie hat dabei nicht, wie die Revision meint, aus unterstellten Tatsachen Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen. Eine weitere Erörterung in dieser Hinsicht brauchte die Strafkammer sich nicht aufzudrängen.
g) Das Vorbringen, die Ablehnung des Beweisantrages vom 26.10.1965 zu Nr. 9 als bedeutungslos sei rechtsfehlerhaft, ist unbeachtlich, da es nicht die Tatsachen angibt, die den Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 StPO).
h) Ob die zu Nr. 10 des Beweisantrages vom 26.10.1965 behauptete Äußerung der Tochter Ingrid ohne Bedeutung war, wie das Landgericht (UA. S. 21) meint, mag dahinstehen. Denn das Landgericht geht hilfsweise davon aus, dass Ingrid diese Aussage gemacht hat; es hat also insoweit das Beweisthema als wahr unterstellt. Darin liegt keine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung.
i) Ingrid hat als Zeugin am 4.8.1964 zunächst vor der Kriminalpolizei (Bd. I Bl. 14–16), dann, nachdem der Richter sie über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte, vor dem Amtsgericht (Bd. I Bl. 17 d.A.) ausgesagt. In der Hauptverhandlung vom 4.10.1965 hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht und dazu ergänzend erklärt: „Ich will lediglich noch folgendes sagen: Bei der Trennung meiner Eltern wollte ich nicht in Bickenbach bleiben, obwohl ich einen Gesellschaftsvertrag hatte. Was ich damals in meiner Aussage gesagt habe, weiß ich nicht mehr. Vielleicht habe ich damals aus der Situation heraus bei meiner Vernehmung bzw. dem Richter und meiner Mutter etwas falsch gesehen oder zu viel gesagt. Ich möchte von der Sache nichts mehr wissen“ (Bd. I Bl. 152 d.A.). Am 22.10.1965 hat sie dann ausgesagt und dabei ihre Aussage vom 4.8.1964 im Wesentlichen widerrufen (Bd. I Bl. 174 d.A.).
Als sie am 2.11.1965 zusätzlich über das Zustandekommen eines von ihr an den Angeklagten gerichteten Briefes vom 2.8.1964 vernommen werden sollte, verweigerte sie nach Belehrung wiederum ihre Aussage. Daraufhin stellte der Verteidiger den Beweisantrag, Ingrid darüber zu hören, dass sie nur in Bezug auf den Brief die Aussage verweigere, im Übrigen aber nach wie vor über den gesamten Komplex zum Beweise der Tatsache aussagen werde, dass zwischen ihr und dem Angeklagten keine verbotenen Beziehungen bestanden hätten. Die Strafkammer hat die nochmalige Vernehmung abgelehnt, da die Zeugin die Aussage verweigert habe (Bd. I Bl. 196 d.A.). Die Revision beanstandet dieses Verfahren. Sie meint, der Beweisantrag habe weder nach § 245 StPO noch nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden dürfen. Außerdem hätte die Strafkammer im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht Inhalt und Umfang der Aussageverweigerung klarstellen müssen.
Ob die Zeugin schon nach § 245 StPO hätte gehört werden müssen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls durfte die Strafkammer den Beweisantrag nicht so, wie geschehen, ablehnen. Die Ausführungen der Strafkammer dazu (UA. S. 11) sind abwegig. Zwar ist ein Beweisantrag abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Unzulässig ist die Vernehmung eines Zeugen über ein Beweisthema, zu dem er die Aussage verweigert hat. Hier aber sollte durch den ersten Teil des Beweisantrages gerade geklärt werden, dass die Zeugin nur zu einem bestimmten Punkt, nämlich zu dem Brief vom 2.8.1964, die Aussage verweigere, dass also nur insoweit die Beweiserhebung unzulässig sei. Das zu klären, war die Strafkammer sogar ohne Beweisantrag verpflichtet. Darin liegt nicht, wie die Strafkammer meint (UA. S. 11), der unzulässige Beginn einer neuen Vernehmung zur Sache.
Die Strafkammer geht fehlerhaft davon aus, dass eine teilweise Aussageverweigerung nicht zulässig ist (vgl. UA. S. 11). Ein Angehöriger kann die Aussage nach § 52 Abs. 1 StPO insgesamt verweigern. Er kann aber auch zum Teil aussagen und für einen Teil die Aussage verweigern (vgl. RGSt 48, 269 ff.; RG JW 1896, 551 Nr. 2; RG HRR 1935 Nr. 706; BGH Urteil vom 28.11.1957 – 4 StR 180/57; Müller-Sax § 52 Anm. 2 b; Löwe-Rosenberg 21. Aufl. Vorbem. II 1 a vor §§ 52–55 StPO; Schwarz-Kleinknecht 25. Aufl. § 52 Anm. 3). Jedoch beruht das Urteil auf diesem Fehler nicht. Die Verteidigung hat das erreicht, was sie mit ihrem Beweisantrag erlangen konnte, weil die Strafkammer bei ihren Hilfserwägungen die letzten Aussagen Ingrids berücksichtigt und gewürdigt hat. Der Brief vom 2.8.1964, der im Übrigen im Wege des Urkundenbeweises hätte herangezogen werden können, ist bei der Beweiswürdigung nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet worden, so dass dessen Zustandekommen hier ohne Bedeutung bleibt.
Ingrid, die bei ihrer Vernehmung vom 22. Oktober 1965 ausgesagt hatte, sie könne keine unzüchtigen Handlungen ihres Vaters mit ihr bekunden, erneut zu diesem Beweisthema zu vernehmen, lag kein Anlass vor, zumal nicht einmal von der Revision mitgeteilt wird, was noch an Neuem von der Zeugin hätte ausgesagt werden sollen. Die bisherigen Aussagen Ingrids, welche den Angeklagten entlasten, hat die Strafkammer – hilfsweise – im Einzelnen gewürdigt, sie allerdings auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses als unglaubwürdig bezeichnet (UA. S. 12 ff.).
j) Darauf, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Brief vom 2.8.1964 auszugsweise zu verlesen, abgelehnt worden ist, weil die behauptete Tatsache bereits erwiesen sei, kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen. Der Antrag war zur Belastung des Angeklagten gestellt. Obwohl Angeklagter und Verteidiger durch den Ablehnungsbeschluss auf die Ansicht der Strafkammer hingewiesen worden waren, haben sie keine Anträge in dieser Hinsicht gestellt.
k) Da die geschiedene Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 4.10.1965 nach Belehrung die Aussage verweigert hatte und nicht vorgetragen wurde, dass sie nachträglich bereit sei auszusagen, lag für die Strafkammer kein Anlass vor, die Ehefrau erneut vorzuladen. Aus dem Brief an die Staatsanwaltschaft brauchte sich das nicht zu ergeben: Dieser hätte sich allenfalls zu Ungunsten des Angeklagten auswirken können.
l) Soweit sich die Revision gegen die Verwertung der Aussage des Amtsgerichtsrats ██████████ richtet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Darüber, dass Ingrid die Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht richtig verstanden hat, bestand für die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich kein Zweifel.
II. Die Sachrüge.
Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Blutschande in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB. Dass der Angeklagte mit Ingrid den Geschlechtsverkehr ausführte, ist eindeutig festgestellt. Damit ist der äußere Tatbestand der Blutschande nachgewiesen. Die Ausführungen des Verteidigers Dr. Wa in der Revisionsrechtfertigungsschrift entfernen sich zum Teil von den Feststellungen und richten sich zum Teil gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Auch die innere Tatseite ist gegeben. Die Revision vermisst eine Prüfung in der Hinsicht, ob der Angeklagte überhaupt noch in der Lage gewesen sei, seinem Handlungswillen Ziel und Richtung in Bezug auf den Tatvorsatz zu geben. Das Landgericht legt dazu nur ausdrücklich dar, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe, die Einsichtsfähigkeit vorhanden und nur das Hemmungsvermögen auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert gewesen sei. Dass der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs wollte, bedarf angesichts des Sachverhalts keiner weiteren Darlegung. Die Ausführungen im Urteil, dass er die Beherrschung verlor und den Geschlechtsverkehr ausführte (UA. S. 3, 4, 14), stehen dem nicht entgegen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann damit nur gemeint sein, dass der Angeklagte sehr wohl die richtige Vorstellung von seinem Tun hatte, seinem Trieb aber nachgab und sich über die bestehenden Hemmungen hinwegsetzte. „Der Angeklagte war auf Grund seiner Persönlichkeit der Situation nicht gewachsen“ (UA. Bl. 23). Vorsätzliches Handeln wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Da die Nachprüfung auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.
| Kirchhof | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |