Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 411/60
- Datum
- 17.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verwertung einer polizeilichen Aussage nach §136a StPO ist nur begründet, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung durch Ermüdung oder krankhafte Zustände tatsächlich beeinträchtigt war.
Selbst wenn eine polizeiliche Aussage nach §136a StPO unzulässig wäre, ist das Urteil nicht schon aus diesem Grund rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter den Vorsatz aus sonstigen, unabhängigen Feststellungen herleitet.
Heimtücke im Sinne des §211 StGB setzt voraus, dass sich der Täter die Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers zunutze macht; bloßes Täuschen durch gespielte Gleichgültigkeit reicht nicht aus, wenn das Opfer nicht arglos oder wehrlos ist.
Die Unterbringung nach §42b StGB verlangt eine konkrete öffentliche Sicher-heitsprognose; die ablehnende Entscheidung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf tragfähigen tatsächlichen Erwägungen beruht.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Ellwangen, 9. Mai 1960
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Otto ████ in ██, Kreis A, geboren ███████ 1932 in ████████ (Bessarabien), wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ellwangen vom 9. Mai 1960 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten:
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 136a StPO. Das Schwurgericht habe eine Aussage des Angeklagten vor der Polizei verwertet, die unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen sei. Die Rüge ist unbegründet.
Die Revision behauptet, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Angeklagten sei bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Juni 1959 durch „Ermüdung im weitesten Sinne“ beeinträchtigt gewesen, weil er an Kopfschmerzen gelitten habe.
Aus den Feststellungen des Landgerichts geht jedoch nicht hervor, dass die Kopfschmerzen, über die der Beschwerdeführer damals klagte, Anzeichen oder Ausdruck stärkerer Ermüdung waren. Auch der Akteninhalt und das Revisionsvorbringen selbst geben hierfür keinen Anhalt.
Der Angeklagte war am Abend des 4. Juni 1959 festgenommen worden. Die Nacht verbrachte er im Ortsarrest von Wasseralfingen, wo er allerdings am Morgen – die näheren Umstände sind nicht festgestellt – einen Selbstmordversuch unternahm. Am 5. Juni 1959 wurde er gegen 11.30 Uhr mit dem Dienstwagen in das Dienstgebäude der Kriminalpolizei in Ellwangen verbracht, von dort zu Fuß in das Landgerichtsgefängnis in Ellwangen. Am Nachmittag wurde er dort wieder abgeholt und nun im Dienstzimmer der Kriminalpolizei vernommen. Am selben Tage wurde er noch dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der gegen 19.15 Uhr gegen ihn Haftbefehl erließ. Bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter klagte er über Kopfschmerzen. Der Richter brach daher die Vernehmung ab, weil nicht sicher sei, ob der Angeklagte der Vernehmung noch folgen könne (Bl. 15 Rd. A.). Auch bei der Vernehmung bei der Kriminalpolizei durch den Zeugen ██████ hatte der Angeklagte über Kopfschmerzen geklagt. Der ihn vernehmende Beamte hatte aber keinen Zweifel, dass er imstande sei, der Vernehmung zu folgen.
Es kann unter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass der Angeklagte infolge ungenügender Ruhepause übermüdet war.
Letzten Endes kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ermüdet war oder ob etwa seine Kopfschmerzen derart stark waren, dass hierdurch die Freiheit seiner Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigt war. Es braucht für den vorliegenden Fall auch nicht entschieden zu werden, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die bewusste oder unbewusste Ausnutzung einer durch einen krankhaften Zustand herbeigeführten Willensbeeinträchtigung ebenfalls durch § 136a StPO verboten ist. Denn das Schwurgericht hat zwar die Voraussetzungen des § 136a Abs. 1 StPO hinsichtlich der Aussage des Angeklagten vor der Polizei verneint, es hat aber der Aussage für den Tatvorsatz des Angeklagten keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen, vielmehr dessen bedingten Tötungsvorsatz aus den sonstigen Feststellungen entnommen. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht auf einer etwaigen unrichtigen Anwendung des § 136a StPO beruhen.
Weitere Rügen sind in zulässiger Weise nicht erhoben. Aus der allgemeinen Sachrüge kann ihr insbesondere nicht die Verletzung des Gesetzes entnommen werden (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Staatsanwaltschaft, die Anklage wegen Totschlagsversuchs erhoben hatte, rügt insbesondere die Nichtanwendung des § 211 StGB. Sie kann damit keinen Erfolg haben. Nach § 211 StGB käme nur in Betracht, dass der Angeklagte heimtückisch töten wollte. Dieses Tatbestandsmerkmal liegt jedoch nach den Feststellungen weder zur inneren noch zur äußeren Tatseite vor.
Nach den Feststellungen war die Polizei verständigt worden, dass der Angeklagte gewalttätig geworden sei und mit einem Beil drohe. Daraufhin begaben sich drei Polizeibeamte zur Wohnung des Angeklagten. Dieser erwartete sie unter der Tür, wobei er in gespielter Gleichgültigkeit in einer Hand eine Zigarette rauchte, aber hinter seinem Rücken das Beil versteckt hielt. Bei der Anrede eines Polizeibeamten trat er unvermittelt etwas zurück, riss die Hand mit dem Beil hoch und schlug in Richtung auf die Polizeibeamten ███ zu. Die Polizeibeamten reagierten aber sehr rasch. Dem Angeklagten wurde das Beil entrissen.
Die Strafkammer meint, § 211 StGB sei nicht anzuwenden, weil der Angeklagte die Arglosigkeit des Polizeibeamten Vogt nicht habe ausnutzen können; die Polizeibeamten seien nicht ahnungslos, sondern auf den Schlag gefasst gewesen. Die Staatsanwaltschaft rügt hierzu, das Schwurgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht ein „Versuch am untauglichen Objekt“ vorliege. Sie meint damit offenbar, es sei nicht geprüft worden, ob der Angeklagte die Polizeibeamten oder wenigstens den Polizeibeamten Vogt im Augenblick der Tat für arg- und wehrlos gehalten habe und dies habe ausnutzen wollen.
Richtig ist, dass das Schwurgericht auf diese Frage nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es hatte nach den getroffenen Feststellungen dazu auch keine Veranlassung. Die Annahme, dass die Polizeibeamten, die, weil sie Gewalttätigkeiten des Angeklagten befürchteten, gleich zu dritt erschienen waren, arg- und wehrlos gewesen seien, liegt so fern, dass das Schwurgericht sich nicht mit der Möglichkeit zu befassen brauchte, der Angeklagte habe dies irrtümlicherweise angenommen. Zwar kann den Feststellungen noch entnommen werden, dass der Angeklagte durch „gespielte Gleichgültigkeit“ versucht hat, die auf Gewalttätigkeiten gefassten Polizeibeamten dennoch zu überlisten. Das reicht aber für das Tatbestandsmerkmal der „Heimtücke“ auch in subjektiver Hinsicht nicht aus, wenn das Opfer weder arglos noch „dies erkennt“ wehrlos ist.
Da hiernach die Voraussetzungen für einen Mordversuch auch nach der inneren Tatseite ausscheiden, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den untauglichen Versuch auch auf den Fall anzuwenden wären, dass der Tatbestand des Totschlags oder Totschlagsversuchs nach der äußeren Tatseite vorliegt, der Täter aber irrigerweise einen Umstand für gegeben hält, der seine Tat nach § 211 Abs. 2 StGB als Mord kennzeichnen würde.
2. Die Staatsanwaltschaft hält ferner § 42b StGB für verletzt. Auch insoweit ist die Sachrüge unbegründet.
Die Gründe, mit denen das Schwurgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat, lassen im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Unterbringung ist nur anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die Überzeugung hiervon hat das Schwurgericht nicht zu gewinnen vermocht. Wenn es ausführt, die Tat sei dem Angeklagten persönlichkeitsfremd und könne als einmalige Reaktion angesehen werden, die durch die besonderen Umstände des Tages bedingt gewesen sei, so kann dem nicht entgegengehalten werden, dass der Angeklagte ja wegen zweier an zwei aufeinanderfolgenden Tagen begangener Straftaten verurteilt worden sei. Das war auch dem Tatrichter bewusst. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führt das Schwurgericht aus, dass der am 5. Juni 1959 begangene Widerstand mit der Vortat im Zusammenhang stehe und eine Folge hirnorganisch bedingter innerseelischer Verarbeitungsschwierigkeiten sei. Das Schwurgericht hatte also bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 42b StGB offensichtlich den Gesamtkomplex des strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Auge, den es als zusammenhängiges Tatgeschehen betrachtete.
Die Ansicht des Schwurgerichts, dass der Angeklagte, der bereits fünf Monate in Untersuchungshaft war, nun so weit gefestigt sei, dass er in Zukunft den Alkohol meiden und nach Verbüßung der Strafe keine schweren Rechtsbrüche mehr begehen werde, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze sind darin nicht ersichtlich.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
| Dr. Geier | Dr. Seibert | Fischer | |||
| Werner | Willms |