Treffer
BGH Urteil

Revision größtenteils verworfen; Zurückverweisung zur Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 200/57
Datum
05.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzten Kreditwuchers und Nötigung verurteilt; die Revision wurde überwiegend verworfen. Der BGH bestätigte die Feststellungen zur Notlage, zum auffälligen Missverhältnis und zur Ausbeutung sowie die Strafzumessung. Ein Rechtsfehler wurde nur darin gesehen, dass die Strafkammer für verhängte Geldstrafen keine Ersatzfreiheitsstrafen festsetzte; deshalb erfolgte Zurückverweisung in zwei Fällen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Geldstrafe verhängt, hat das Gericht nach § 29 StGB für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen; unterbleibt dies, ist die Sache zur Nachholung der Festsetzung an die Strafkammer zurückzuverweisen.

2

Das Revisionsgericht darf im Fall einer Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 weiter prüfen und auf Antrag des Angeklagten die Verhandlung fortsetzen bzw. freisprechen; der Antrag auf Fortsetzung kann auch im Revisionsverfahren gestellt werden.

3

Schwerer Kreditwucher liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der Täter den Ausnutzungscharakter in Kauf nimmt; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Täter die Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Darlehenssuchenden billigend in Kauf nimmt.

4

Bei der Prüfung der Notlage ist zu berücksichtigen, ob zumutbare Hilfsquellen dem Darlehenssuchenden bekannt und erreichbar waren; eine vorherige Inanspruchnahme solcher Hilfen kann nicht verlangt werden, wenn deren Aussichtslosigkeit oder unzumutbare Nachteile zu erwarten waren.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 26. Oktober 1956

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Oktober 1956 wird die Sache zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen in den Fällen IX) und BC) an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 7. Dezember 1955 wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Kreditwuchers und wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5.000 DM, ersatzweise zu 100 Tagen Gefängnis, verurteilt. Auf seine Revision hatte der erkennende Senat die Verurteilung wegen Nötigung im Schuldspruch bestätigt, das Urteil im Übrigen dagegen im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil bei der Mehrzahl der Darlehensnehmer eine Notlage im Sinne der §§ 302a ff. StGB nicht ausreichend dargetan war. Nunmehr hat die Strafkammer den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen und unter Einstellung des Verfahrens im Fall IC) nur in einem Fall (HC) wegen schweren Kreditwuchers zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Wegen der Nötigung im Fall BC) hat sie auf eine Geldstrafe von 300 DM erkannt. Ersatzfreiheitsstrafen hat sie für beide Geldstrafen nicht festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Sie hat keinen Erfolg. Zur Festsetzung der fehlenden Ersatzfreiheitsstrafen musste die Sache allerdings an das Landgericht zurückverwiesen werden.

I. Im Fall IC) hat die Strafkammer den Angeklagten des schweren Kreditwuchers im Sinne der §§ 302a und b StGB für schuldig befunden, das Verfahren aber nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 StrFrG 1954 eingestellt. Die Revision erstrebt den Freispruch des Angeklagten. Sie rügt in erster Linie eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO und erhebt außerdem die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

Bei einer Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz hat sich das Revisionsgericht zwar regelmäßig auf die Nachprüfung zu beschränken, ob eine strafbare Handlung schon aus Rechtsgründen nicht vorliegt und den Angeklagten dann entweder freizusprechen oder seine Revision zu verwerfen (vgl. BGHSt 2, 216; BGH 5 StR 493/55 vom 18. 10. 1955 in LM Nr. 4 zu § 17 StrFrG 1954 mit weiteren Nachweisen).

Hier lassen die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine sofortige Freisprechung des Angeklagten nicht zu.

Eine weitergehende Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht ist aber dann geboten, wenn der Angeklagte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StrFrG die Fortsetzung des Verfahrens beantragen kann und von dieser Befugnis Gebrauch macht (BGH a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung in ausreichender Weise zu erkennen gegeben, dass er sich unter Behauptung seiner Unschuld mit der Einstellung des Verfahrens nicht zufriedengeben will. Das genügt. Denn der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist an keine Form gebunden. Der Angeklagte konnte diesen Antrag auch noch im Revisionsverfahren stellen, weil er zu seiner Anbringung bisher keine Veranlassung hatte. Denn die Strafkammer hat von sich aus die Hauptverhandlung durchgeführt, ohne den Angeklagten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StrFrG auf die Möglichkeit einer Einstellung hinzuweisen (BGH a. a. O.).

Die hiernach gebotene weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils lässt indessen weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.

Die Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. IC) befand sich nach den Feststellungen in einer Notlage im Sinne der §§ 302a ff. StGB, auch dann, wenn die von der Verteidigung begehrte weitere Beweisaufnahme ergeben hätte, dass seine Arbeitgeberin ihm nach entsprechenden Ersuchen einen ausreichenden Vorschuss oder eine Beihilfe bewilligt haben würde. Auf die Beihilfe konnte es schon deshalb nicht ankommen, weil diese Hilfsquelle dem IC) nicht bekannt war (RG in Recht 1903 Nr. 1213). Er hatte aber auch triftige Gründe, seine Arbeitgeberin nicht noch einmal um Vorschuss anzugehen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass IC) auf Grund der bisherigen Verhaltensweise seiner Arbeitgeberin davon ausgegangen ist, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit einen weiteren Vorschuss nicht erhalten. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer vermute dies nur, ist unrichtig. Nach dem Inhalt der getroffenen Feststellungen ist der Zeuge darüber hinaus auf Grund des bisherigen Verhaltens seiner Arbeitgeberin davon ausgegangen, dass ein wider Erwarten gewährter Vorschuss seine Notlage nicht beheben würde, weil er jeweils auf das nächste Gehalt voll angerechnet würde. Das Monatsgehalt des Zeugen betrug damals netto 180 DM. Er war bereits so verschuldet, dass ihm hiervon für die nächsten Monate lediglich etwa 100 DM zum Leben übrig blieben. Die Inanspruchnahme eines solchen Vorschusses hätte ihm deshalb allenfalls einen Monat weitergeholfen, seine Notlage jedoch nicht beheben können. Dazu war er vielmehr gezwungen, das wucherische Darlehen bei dem Angeklagten aufzunehmen. Nichts anderes hat die Strafkammer mit dem Hinweis sagen wollen, unter solchen Umständen könne von IC) nicht verlangt werden, dass er sich zunächst hilfesuchend an seine Arbeitgeberin wendete, ihr seine dürftigen wirtschaftlichen Verhältnisse offenbarte und dabei möglicherweise sogar noch Nachteile für sein Fortkommen in Kauf nahm. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages als für die Entscheidung ohne Bedeutung entsprach nach alledem der Sachlage.

II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Kreditwuchers im Fall HC) lässt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Feststellungen zur äußeren Tatseite sind eindeutig. Für das am 27. Juli 1954 gewährte Darlehen hat der Angeklagte unter Berücksichtigung der schnellen ratenweisen Rückzahlung und kontokorrentmäßiger Berechnung etwa 140 % Jahreszinsen von dem Zeugen HC) verlangt. Solche Zinsen überschreiten selbstredend den üblichen Zinsfuß derart, dass sie in einem auffälligen Missverhältnis zu der Darlehensgewährung stehen. Der Zeuge befand sich auch in einer Notlage. Unerheblich ist, dass er diese Notlage zum Teil selbst verschuldet hatte (RG JW 1908, 587). Dass die Anregung zu diesem Geschäft von ihm, und nicht von dem Angeklagten ausging, ist gleichfalls ohne Bedeutung (RGSt 3, 218). Schließlich sind auch die erschwerenden Voraussetzungen des § 302b StGB ausreichend dargetan.

Zur inneren Tatseite ergeben die Urteilsgründe zunächst, dass sich der Angeklagte des auffälligen Missverhältnisses zwischen seiner Leistung und der geforderten Zinsen bewusst war. Zwar hat die Strafkammer dann nicht feststellen können, dass der Angeklagte im Einzelnen auch die Umstände gekannt hat, die den Zeugen zur Aufnahme des wucherischen Darlehens genötigt haben. Sie ist aber der Überzeugung, dass der Angeklagte in Kauf genommen und gebilligt hat, der Zeuge werde entweder aus einer Notlage heraus oder aber aus Leichtsinn oder Unerfahrenheit das Darlehen aufnehmen. Damit hat die Strafkammer aber auch das Merkmal der Ausbeutung ausreichend festgestellt. Denn dazu genügte es, dass der Angeklagte bedingt vorsätzlich (RG in Deutsches Strafrecht 1939, 53) den Zeugen zur Erlangung eigener Vermögensvorteile ausnutzte (RGSt 53, 285, 286). Dass die Strafkammer hier zur inneren Tatseite eine alternative Feststellung hinsichtlich der Merkmale der Notlage, des Leichtsinns und der Unerfahrenheit getroffen hat, war zulässig, weil diese Modalitäten auch objektiv durchaus möglich sind und ineinander übergehen. Diese alternative Feststellung bei bedingtem Vorsatz entsprach gerade der Sachlage. Erfahrunggemäß gehen auf dem Gebiete des Wuchers Not, Leichtsinn und Unerfahrenheit des Darlehenssuchenden so häufig ungetrennt nebeneinander her, wobei oft die eine Modalität die andere bedingt, dass der Täter nur in seltenen Fällen die von ihm ausgenutzte Lage des Darlehenssuchenden lediglich auf eine der Modalitäten zurückführt.

Der von der Revision behauptete Widerspruch mit anderen Feststellungen besteht nicht. Die Strafkammer hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte den Zeugen für leichtsinnig gehalten hat. Aus dem jeweiligen Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, dass sie damit eine die Notlage und die Unerfahrenheit ausschließende Feststellung nicht treffen wollte. Andererseits ist nicht zweifelhaft, dass nach der Überzeugung der Strafkammer weitere Gründe als die Notlage, der Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Zeugen das Verhalten des Angeklagten nicht bestimmt haben. Dass dieser in Ermangelung positiver Kenntnis der Umstände den Leichtsinn des Zeugen offensichtlich überwertet hat, ist ohne Bedeutung.

Auch die Strafzumessung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Gesamtverhalten des Angeklagten auch in den Fällen, die nicht zur Verurteilung geführt haben, strafschärfend berücksichtigt hat. Denn es steht in einem unlöslichen Zusammenhang mit der Straftat und lässt die innere Einstellung des Angeklagten zu ihr und seine Neigung zu ähnlichen Straftaten erkennen (vgl. BGH in NJW 1954, [REDACTED]).

Auch § 27b StGB ist nicht verletzt. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände hat die Strafkammer nicht übersehen. Ihre in Ansehung dieser Umstände gewonnene Überzeugung, dass der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden kann, ist nicht angreifbar.

Die weitere Nachprüfung des Urteils im Rahmen der allgemeinen Sachrüge ergibt allerdings, dass die Strafkammer es unterlassen hat, für den Fall der Uneinbringlichkeit der erkannten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Dazu war die Strafkammer nach § 29 StGB verpflichtet. Es ist nicht zulässig, diese Entscheidung den nachträglichen Verfahren nach §§ 459 ff. StPO vorzubehalten (vgl. KMR-Kommentar zur Strafprozessordnung 1954, Anm. 6 zu § 459 StPO). In der Nachholung liegt keine Schlechterstellung im Sinne des § 358 Abs. 2 StPO, da die Geldstrafe nach §§ 459, 462 StPO ohnehin im Falle ihrer Uneinbringlichkeit durch Beschluss in Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln sein würde (vgl. auch BGH 4 StR 485/51 vom 23. 5. 1952 in LM Nr. 2 zu § 331 StPO). Von einer Schlechterstellung kann im Übrigen schon deshalb keine Rede sein, weil im vorliegenden Fall eine richterliche Entscheidung, deren Abänderung zum Nachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 StPO verboten sein könnte, überhaupt fehlt (BGHSt 4, 346). Das Revisionsgericht kann die Ersatzfreiheitsstrafe von sich aus nicht festsetzen. Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 354 Abs. 1 StPO würde nicht zum Ergebnis führen. Insoweit musste die Sache daher an das Landgericht zurückverwiesen werden.

III. Im Fall BC) ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Allerdings zwingt auch hier die fehlende Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Zurückverweisung.

Dr. Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr. Menges Schalscha

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