Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Blutalkohol- und Tatzeitberechnung; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 179/91
Datum
14.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung u. a. verurteilt; seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils. Der BGH beanstandet die fehlerhafte Ermittlung der Blutalkoholkonzentration, weil Tatzeit und Nachtrunk spekulativ bestimmt und der Zweifelssatz nicht zugunsten des Angeklagten angewandt wurden. Auch die mögliche Mitwirkung von Kokain ist zu berücksichtigen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sind unsichere Tatsachenfeststellungen nicht zulässig; im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von einer niedrigeren oder früheren Annahme auszugehen.

2

Eine bloße Schätzung der Tatzeit genügt nicht; die Feststellung der Tatzeit muss auf der Überzeugung des Tatgerichts beruhen und nicht nur auf unverbindlichen Übereinstimmungen verschiedener Angaben.

3

Bei nachträglichem Alkoholkonsum, der nur in einer Mengespanne angegeben ist, ist bei der Berechnung des Nachtrunks zugunsten des Beschuldigten von der niedrigeren Menge auszugehen.

4

Bei sehr hohen Blutalkoholwerten (deutlich über 3 ‰) kann Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in Betracht kommen; die Tatsache, dass ein alkoholgewohnter Täter äußerlich geordnet handelt, schließt dies nicht ohne weiteres aus; zudem kann die Mitwirkung von Kokain das Hemmungsvermögen weiter mindern.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 28. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 179/91

in der Strafsache gegen Michael ██ ███, geboren am ██ ███ 1958 in ████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zwar erheblich vermindert (§ 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen (§ 20 StGB) gewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer stellt fest, dass eine dem Angeklagten gegen 20.00 Uhr entnommene Blutprobe einen Blutalkoholwert von 0,7 ‰ ergab. Bei der Berechnung der zur Tatzeit vorliegenden Blutalkoholkonzentration nimmt sie die Tatzeit mit etwa 7.00 Uhr an, rechnet demgemäß über 13 Stunden zurück (2,6 ‰ + Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ = 2,8 ‰) und bringt für den Nachtrunk von „2 bis 3 kleinen Flaschen Bier“ unter Berücksichtigung des Körpergewichts (95 kg) etwa 0,55 ‰ in Abzug; so gelangt sie zur Annahme eines Tatzeitwertes von 2,9 ‰.

Diese Berechnung ist rechtsfehlerhaft, weil sie auf Grundlagen beruht, die das Landgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gewonnen hat.

Das gilt zunächst für die Bestimmung der Tatzeit. Hierzu führt die Strafkammer aus:

„Die Tatzeit lässt sich auf gegen 8.00 Uhr eingrenzen. Die Geschädigte gab an, mit dem Angeklagten das Tanzlokal gegen 5.30 Uhr verlassen zu haben. Rechnet man eine Fahrzeit von 30 Minuten quer durch die Stadt hinzu, waren beide von ca. gegen 6.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten eingetroffen. Der Zeuge ███████ gab die Uhrzeit seines Treffens mit dem Angeklagten ███ ████ Uhr an. Er will sich dann eine halbe bis dreiviertel Stunde mit dem Angeklagten unterhalten haben. Dann ging er bald darauf. Er hat den Angeklagten während seiner Anwesenheit in der ‚████████‘ mit keiner Frau zusammengesehen. Danach müsste der Angeklagte die Geschädigte überhaupt erst nach 6.30 Uhr angesprochen haben. Nach Aussage der Geschädigten haben sie und der Angeklagte sich 1 bis 1 1/2 Stunden unterhalten, ehe sie zu dem Angeklagten fuhren. Die Geschädigte glaubt sich zu erinnern, die Wohnung des Angeklagten gegen 7.30 Uhr verlassen zu haben. Sie hatte nur einige Straßen weit mit dem Taxi zur Wohnung ihres Verlobten zu fahren. Von dort aus rief sie den Angeklagten an. Inzwischen hatte der Angeklagte das Essen in der Pizzeria bestellt, seine Schwester angerufen, und der Zeuge ███████ mit dem Geld erschienen. Der Zeuge meinte, es könne █████ 9.00 Uhr gewesen sein. Die Geschädigte hat nach dem Kontrollanruf bei dem Angeklagten ihre Mutter angerufen. Diese meinte, es könne gegen 8.00 Uhr bis 8.30 Uhr gewesen sein. Bringt man all diese Zeitangaben in einige Übereinstimmung, dürfte die Tatzeit, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckte – nach den Zahlenangaben der Geschädigten waren es rund 1 1/2 Stunden gewesen –, mit 7.00 Uhr als ‚Kernzeit‘ richtig erfasst sein.“

Diese Ausführungen enthalten, wie bereits die Wortwahl („einige Übereinstimmung“, „dürfte richtig erfasst sein“) zeigt, lediglich eine unverbindliche Schätzung der am ehesten wahrscheinlichen Tatzeit, nicht aber eine Feststellung, der eine entsprechende Überzeugung des Tatgerichts zugrunde liegt. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass die Tat bereits um 6.00 Uhr begonnen hatte. Wäre das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten von dieser früheren Tatzeit ausgegangen, so hätte sich hierfür eine um 0,2 ‰ erhöhte Blutalkoholkonzentration ergeben.

Auch bei der Berechnung des Abzugs für den Nachtrunk hat das Landgericht den Zweifelssatz nicht beachtet. Dem Nachtrunkwert von 0,55 ‰ liegt – wie die Revision im einzelnen zutreffend darlegt – die Annahme eines Nachtrunks von drei Flaschen Bier zugrunde. Hat der Angeklagte aber nach der Tat „2 bis 3 kleine Flaschen Bier“ getrunken, so muss zu seinen Gunsten der Nachtrunk mit nur zwei Flaschen Bier in Rechnung gestellt werden. Hätte sich das Landgericht daran gehalten, so wäre der Abzug – wie die Revision gleichfalls richtig bemerkt – um etwa 0,2 ‰ geringer ausgefallen.

Dies bedeutet, dass sich bei zutreffender Berechnung auf rechtsfehlerfrei ermittelten Grundlagen die maximale Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit auf etwa 3,3 ‰ gestellt hätte. Bei einem solchen, 3 ‰ deutlich übersteigenden Wert liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 8); bei einem alkoholgewohnten Täter, wie es der Angeklagte gewesen ist, stellt motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einem Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne weiteres entgegen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; BGH, Beschl. v. 18. Juli 1990 – 3 StR 187/90 und 1. März 1991 – 3 StR 470/90). Demgemäß ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Bestimmung der höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit die Frage der Schuldunfähigkeit anders beurteilt hätte.

Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte, was in den Urteilsgründen offengelassen wird (vgl. UA S. 4: „auch 1 bis 2 Gramm Kokain sollen eine Rolle gespielt haben“), also zu seinen Gunsten unterstellt werden muss, vor der Tat Kokain zu sich genommen hatte. Soweit die Strafkammer im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen darauf hinweist, dass der Kokaingenuss das Leistungsverhalten des Angeklagten stimuliert und seine Alkoholverträglichkeit noch erhöht habe, spricht diese Wirkung nicht gegen die Annahme der Schuldunfähigkeit, die gerade deshalb entfallen sein kann, weil der Genuss von Kokain das Hemmungsvermögen zusätzlich zu mindern vermag.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache wird unter diesem Gesichtspunkt der Frage des Zusammenwirkens von Alkohol und Kokain Beachtung zu schenken sein.

Schließlich ist der Hinweis veranlasst, dass ein Schuldspruch wegen Bedrohung (§ 241 StGB) nicht in Betracht kommt, wenn der Täter die Bedrohung als tatbestandsmäßiges Mittel zur Erzwingung sexueller Handlungen eingesetzt hat; in diesem Fall tritt § 241 StGB hinter den §§ 177, 178 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz).

NiemöllerMaierJahnke
TheuneGollwitzer

Zitiert (2)