Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 470/90
Datum
01.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verneinung von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB; das Landgericht hatte die Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt auf Grundlage eines individuellen Abbauwerts ermittelt. Der BGH hebt die Feststellungen (außer dem äußeren Tatgeschehen) auf, weil bei der Rückrechnung der standardisierte Abbauwert von 0,2 ‰/h und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu beachten sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Restrevision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der rückrechnenden Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ist grundsätzlich ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde zu legen.

2

Ein nachträglich festgestellter niedrigerer "individueller" Abbauwert darf nicht zu Lasten des Beschuldigten in die Rückrechnung einbezogen werden.

3

Bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3,0 ‰ liegt die Annahme der Schuldunfähigkeit in der Regel nahe; dies beeinflusst die Prüfung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB erheblich.

4

Die Erinnerung an die Tat oder äußerlich geordnetes Verhalten allein schließt die Annahme fehlenden Hemmungsvermögens nicht aus, insbesondere bei alkoholgewohnten Tätern; motorisch kontrolliertes Verhalten ist nicht automatisch Beleg für Schuldfähigkeit.

5

Kommt aus den Urteilsgründen nicht sicher hervor, ob bei korrigierter Rückrechnung ein anderes Ergebnis zur Schuldfähigkeit erzielt worden wäre, ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 9. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 470/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Wilfried ██ aus ████, geboren am ███ 1952, wegen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 1991 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1990 mit den Feststellungen, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.

Die weitere Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit das Landgericht das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB verneint hat.

Das Landgericht hat festgestellt, dass eine vierzehn Stunden nach der Tat beim Angeklagten entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,43 ‰ ergab (UA S. 9, 10). Sodann geht die Kammer von einer Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 2,53 ‰ aus, so wie dies vom Sachverständigen für den Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung des individuellen Abbauwertes des Angeklagten zurückgerechnet wurde (UA S. 13/14). Dies ist rechtsfehlerhaft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte bei der Rückrechnung aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe ein stündlicher Abbauwert von 0,2 ‰ und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrunde gelegt werden müssen (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 5). Ein niedrigerer ‚individueller‘ Abbauwert kann nachträglich nicht ermittelt werden. Von einem solchen individuellen Abbauwert darf daher nicht zu Lasten des Angeklagten ausgegangen werden (vgl. Salger, DRiZ 1989, 174, 175).

Bei richtiger Berechnung hätte sich somit eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von 3,43 ‰ ergeben, was eine andere Bewertung der Frage der Schuldfähigkeit zur Folge haben kann.

Die (eingeschränkte) Schuldfähigkeit des Angeklagten lässt sich auch nicht ohne Weiteres damit begründen, dass der Angeklagte Erinnerung an die Tat habe. Der Erinnerungsfähigkeit kann für sich allein keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage des Hemmungsvermögens zukommen, jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – bei einem ohnehin ‚labilen Täter‘, bei dem es ‚unter erheblichem Alkoholeinfluss zu einer über das übliche Maß hinausgehenden Enthemmung kommt, die sich in vorwiegend explosiven Reaktionsweisen äußert‘ (UA S. 14), ein Streit mit dem Opfer als tatauslösendes Moment hinzutritt (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 1990 – 2 StR 500/90).

Mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 ‰ sind auch die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen zum ‚folgerichtigen‘ Verhalten des Angeklagten und der daraus gezogene Schluss, er sei (eingeschränkt) schuldfähig gewesen, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Im Fall einer Blutalkoholkonzentration von über 3,00 ‰ liegt die Annahme von Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 8). Bei einem alkoholgewohnten Täter schließt motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne Weiteres aus (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; BGH Beschluss vom 18. Juli 1990 – 3 StR 187/90).

Auf diesen dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen. Den Urteilsgründen kann nicht sicher entnommen werden, ob der Tatrichter auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 ‰ zur Tatzeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte sei (eingeschränkt) schuldfähig gewesen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von den Beanstandungen nicht betroffen. Sie können aufrechterhalten bleiben."

Dem schließt der Senat sich an. Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit zu prüfen, ob der Angeklagte nach seinen Faustschlägen gegen die Zeugin █████ noch Alkohol zu sich genommen hat. Der Senat weist darauf hin, dass der Angeklagte entgegen der Annahme des Landgerichts (UA S. 14) den Besen der Zeugin ██████ nicht „in den Rücken“ warf, sondern dass er sein Ziel verfehlte (UA S. 10).

RußKutzerMiebach
ZschockeltBlauth
Revision wegen fehlerhafter Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis