Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unklarer Alkoholisierung: Aufhebung der Schuldfähigkeitsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 187/90
Datum
18.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts im Urteil wegen versuchten Mordes; das LG hatte erhebliche Alkoholaufnahme festgestellt und dennoch Schuldfähigkeit angenommen. Der BGH hebt die Feststellungen zur Alkoholisierung auf, da sie widersprüchlich sind und nicht den im Zweifel für den Angeklagten maßgeblichen Rückrechnungswerten entsprechen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung ist, wenn die Trinkmenge festgestellt ist, der für den Angeklagten günstigste Rückrechnungswert zugrunde zu legen; eine zu Lasten des Angeklagten abweichende Bemessung der Eliminations- oder Verteilungsfaktoren ist unzulässig.

2

Sind die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration widersprüchlich oder lassen sie eine für den Angeklagten günstigere (höhere) BAK nicht ausschließen, muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Feststellung und Bewertung zurückverwiesen werden.

3

Motorisch kontrolliertes, äußerlich geordnetes und zielstrebiges Verhalten schließt bei alkoholgewohnten Tätern nicht ohne Weiteres einen Ausfall der Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit aus; die Beurteilung der inneren Tatseite erfordert eine umfassende Würdigung aller Umstände.

4

Bei der Versagung einer Strafmilderung (§§ 21, 49 StGB) sind das besondere Tatgeschehen und das Zusammenwirken von Alkoholisierung mit Persönlichkeitseigenschaften und konkreten Beziehungsfaktoren (z. B. angespanntes Vater-Sohn-Verhältnis) gebührend zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 25. Januar 1990

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Norbert ███ aus ███, geboren am ███ 1953 in ███, wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, am 18. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Die Feststellungen zum Äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit an seinem Vater, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einschränkung Erfolg.

1. Das Landgericht stellt fest: Der zur Tatzeit 68 kg schwere Angeklagte habe am Tattag von etwa 10.00 Uhr morgens bis zur Tat kurz nach 17.00 Uhr insgesamt ca. 0,35 l 38%-igen Doppelweizenkorn, vermischt mit Kaffee, und höchstens acht Flaschen Altbier der Marke "Diebels" (d.h. 260 Gramm Alkohol) zu sich genommen (UA S. 26). Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer unter Berücksichtigung verschiedener Abbauwerte und Verteilungsfaktoren eine „theoretische Alkoholisierung" des Angeklagten zur Tatzeit „von nahezu 7 ‰" höchstens und „von nahezu 1,8 ‰" wenigstens errechnet. Sie meint: Die letzte Berechnung zeige, dass die (dem Urteil zugrunde liegenden) Angaben des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen „keinesfalls als völlig unrealistisch" verworfen werden müssten. Zu seinen Gunsten sei sie deshalb von einer Alkoholisierung „von über 3 ‰ zur Tatzeit" ausgegangen (UA S. 49). Auf Grund einer Zusammenschau des Alkoholisierungsgrades des Angeklagten, seiner Persönlichkeitseigenarten sowie der aufgestauten und akuten affektiven Aufwallung gelangt sie sodann zu dem Ergebnis, dass die Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zwar erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen und seine Einsichtsfähigkeit völlig erhalten geblieben sei (UA S. 51).

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten sind widersprüchlich und können gegen den Grundsatz verstoßen, dass im Zweifel von der ihm günstigsten Tatsache auszugehen ist.

a) Die Widersprüchlichkeit der Feststellungen ergibt sich daraus, dass das Landgericht trotz Ermittlung des Alkoholgenusses des Angeklagten nach Trinkmenge und Trinkzeit offen gelassen hat, wie hoch seine „über 3 ‰" liegende Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit war, und dass es deshalb allein auf Grund des von ihm gezeigten „Leistungsbildes" zur Annahme der Schuldfähigkeit zur Tatzeit gelangt ist. Möglicherweise war es sich nicht der für die Prüfung der Schuldfähigkeit erheblichen Tatsache bewusst, dass die festgestellte Trinkmenge nach der sogenannten Widmark-Formel bei einem Reduktionsfaktor von 0,7, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ (vgl. Salger DRiZ 1989, 174, 175 f.) einen (nicht nur theoretischen) Höchstwert der Blutalkoholkonzentration von 4,21 ‰ zur Tatzeit zur Folge gehabt hätte. Mit einer solchen Blutalkoholkonzentration waren die Feststellungen zum „Leistungsbild" des Angeklagten und zum daraus gezogenen Schluss, er sei schuldfähig gewesen, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad würde vielmehr die Annahme von Schuldunfähigkeit naheliegen (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 2 und 5 bis 8). Bei einem alkoholgewohnten Täter schließt motorisch kontrolliertes und äußerlich geordnetes, zielstrebiges und situationsangepasstes Verhalten einen Fortfall des Hemmungsvermögens nicht ohne Weiteres aus (vgl. BGHR StGB § 20 BAK 3).

b) Das Landgericht kann bei seinen Überlegungen zum Grad der Alkoholisierung von „über 3 ‰" aber auch gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen haben. Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt es auf die zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an, bei der Berechnung auf Grund der positiv festgestellten genossenen Alkoholmenge also auf den ihm günstigsten minimalen Rückrechnungswert von 0,1 ‰ pro Stunde. Der so ermittelte „maximale" BAK-Wert zur Tatzeit darf nicht etwa durch die Annahme eines mehr oder weniger wahrscheinlichen Wertes relativiert werden. Weder die Alkoholgewöhnung noch kontinuierliches Trinken über einen längeren Zeitraum ist geeignet, zu Lasten des Angeklagten eine erhöhte Alkoholelimination zu begründen (BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 20 BAK 5 und 7). Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten" gebietet es, bei der Berechnung den für ihn günstigsten, nicht aber durchschnittliche Abbauwerte zu verwenden (BGHSt 35, 305, 316). Für eine Erörterung unterschiedlicher „theoretischer" BAK-Höchstwerte, wie sie das Landgericht mit auf der Grundlage der Annahme verschiedener Abbauwerte anstellt, war auf Grund der festgestellten Tatsachen also kein Raum. Auch durfte der Berechnung zum Nachteil des Angeklagten nicht ein anderer Reduktionsfaktor als 0,7 zugrunde gelegt werden (vgl. Salger aaO S. 176).

3. Auf den dargelegten Mängeln kann das Urteil beruhen. Den Urteilsgründen kann nicht sicher entnommen werden, ob der Tatrichter auch auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 4,21 ‰ zur Tatzeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte sei schuldfähig gewesen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von den Beanstandungen nicht betroffen. Sie bleiben deshalb aufrechterhalten. Mit aufgehoben sind dagegen die Feststellungen über den Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob entweder der Alkoholgenuss tatsächlich geringer war, als bisher angenommen, oder ob und aus welchen Gründen der Angeklagte auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 4,21 ‰ zur Tatzeit noch schuldfähig gewesen sein kann.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat weiter auf folgendes hin: Bei der Ablehnung einer Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB hat die Strafkammer besonderes Gewicht dem Argument beigemessen, dass der Angeklagte die eigene Aggressivität unter Alkoholeinfluss kannte, dass er insbesondere durch seine frühere Verurteilung wegen versuchten Totschlags hätte gewarnt sein müssen und dass er trotz seiner Persönlichkeitseigenart durchaus in der Lage war, sich vom Alkohol fernzuhalten (UA S. 56). Dabei hat die Strafkammer zu seinen Gunsten an anderer Stelle zwar auch erwogen, dass sein Hemmungsvermögen unter anderem infolge seiner psychopathischen Persönlichkeit sowie einer aufgestauten und aktuellen affektiven „Aufwallung" erheblich herabgesetzt war, die ersichtlich mit dem gespannten Verhältnis des Angeklagten zum Vater zusammenhing (UA S. 53). Dennoch bleibt zweifelhaft, ob sie bei der Versagung der Strafmilderung hinreichend die Besonderheit der Tat berücksichtigt hat, die gerade darin liegt, dass die versuchte Tötung ihr Gepräge nicht nur durch den Alkoholmissbrauch des Angeklagten erhalten hat, sondern ebenso durch das gespannte Vater-Sohn-Verhältnis, ohne das es trotz der schuldhaften Alkoholisierung des Angeklagten möglicherweise nicht zur Tat gekommen wäre.

HarmsRufRissing-van Saan
GribbohmMiebach
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