Urkundenfälschung und Amtsunterschlagung bei Dienstregistereintragungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 167/72
- Datum
- 05.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkundenfälschung im Amt (§348 Abs.2 StGB) liegt nur vor, wenn der nachträgliche Eingriff den Anschein erweckt, die Urkunde habe bereits früher den durch ihn bewirkten Erklärungsinhalt gehabt.
Nachträgliche Falschbuchungen, die lediglich einen späteren Erledigungszustand zum Ausdruck bringen, begründen in einem nicht-öffentlichen Dienstregister keine Urkundenfälschung im Amt; insoweit bleibt das Verhalten als bloße schriftliche Lüge straflos, soweit keine öffentliche Registereigenschaft vorliegt.
Wird Geld zunächst pflichtgemäß entgegengenommen und bildet der Täter erst danach den Entschluss zur Zueignung, ist die rechtliche Würdigung als Untreue maßgeblich; eine zusätzliche Verurteilung wegen tateinheitlicher schwerer Amtsunterschlagung kommt nur in Betracht, wenn deren Tatbestandsmerkmale unabhängig erfüllt sind.
Nachträgliche Verschleierungshandlungen können, soweit sie über die reine Ausnutzung einer eigentümerähnlichen Stellung hinaus neue Verletzungen fremder Rechtsgüter bewirken, rechtlich selbständige Straftaten darstellen und sind nicht automatisch als mitbestrafte Nachtaten abzulehnen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 7. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 167/72 Sod in der Strafsache gegen den Justizobersekretär Werner Johann ███████ aus █████, geboren am █████ 1934 in █████, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ████ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. Oktober 1971
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Amt in zwei Fällen (Fall 7 der Urteilsgründe) und wegen tateinheitlich begangener schwerer Amtsunterschlagung im Fall 15 der Urteilsgründe entfällt,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in diesen Fällen sowie über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 22 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit schwerer Amtsunterschlagung, wegen Urkundenfälschung in 4 Fällen, davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt in 2 Fällen und mit Falschbeurkundung im Amt in einem Fall, sowie wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen (§§ 266, 350, 351, 267, 348 Abs. 1 und 2; §§ 13, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 400,- DM verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte in einem Punkt die Verletzung formellen Rechts und erhebt im Übrigen die allgemeine Sachrüge. Während die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist, führt die Sachrüge zu einem Teilerfolg.
1. Der Angeklagte, seit 1966 Justizobersekretär, war bei dem Amtsgericht Trier als Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst beschäftigt. Nach den Feststellungen der Strafkammer leitete er in den Jahren 1969 und 1970 Zahlungen, die von Vollstreckungsschuldnern durch Hergabe von Barschecks oder Bargeld oder im Überweisungswege geleistet worden waren, entweder überhaupt nicht oder verspätet an die berechtigten Gläubiger weiter.
Die eingegangenen Zahlungen trug er entgegen den Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung weder in das Dienstregister II noch in das Kassenbuch II ein. Die Summe der nicht abgeführten Gelder beläuft sich auf über 40.000,- DM, die der verspätet abgeführten Gelder auf [REDACTED].
In 10 der 22 festgestellten Fälle, die sie ohne Rechtsirrtum sämtlich als Untreue (§ 266 StGB) wertet, hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) verurteilt. Dabei geht sie davon aus, dass der Angeklagte den Entschluss, die Gelder zu unterschlagen, in diesen Fällen erst gefasst hat, nachdem er sie zunächst pflichtgemäß entgegengenommen hatte. In den anderen Fällen stellt die Strafkammer fest, dass er schon bei Entgegennahme des Geldes in ungetreuer Absicht gehandelt hat. Das schließt sie daraus, dass er es jeweils unterließ, pflichtgemäß eine besondere Quittung zu erteilen, und stattdessen auf dem Vollstreckungstitel quittierte, oder dass er für die besondere Quittung einen ihm nicht amtlich zur Verfügung gestellten Quittungsblock benutzte.
Gegen diese rechtliche Beurteilung der einzelnen Untreuefälle durch die Strafkammer ist im Grundsatz aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 38; BGH, Urteil vom 19. März 1970 – 4 StR 22/70 –), von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht. Der Strafkammer ist jedoch im Fall 15 der Urteilsgründe ein Versehen unterlaufen. Sie stellt nämlich fest, dass der Angeklagte anlässlich der Zustellung des Vollstreckungstitels von den Schuldnern einen Scheck über 504,20 DM erhielt und hierfür auf dem Titel quittierte. Nach den Darlegungen der Kammer zu gleichliegenden Fällen kam in diesem Verhalten zum Ausdruck, dass der Angeklagte den Scheck schon in der Absicht entgegennahm, ihn für eigene Rechnung einzulösen. Diese Zueignungshandlung durfte auch hier nur als Untreue geahndet werden. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schwerer Amtsunterschlagung muss daher in Fortfall kommen.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Amt in zwei Fällen. Nach den Feststellungen der Strafkammer zum Fall 7 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte im März 1969 einen Betrag von 4.085,14 DM eingenommen, den er für sich verbrauchte. Zu Beginn des nächsten Quartals übernahm er den durch die Zahlung erledigten Vollstreckungsauftrag als unerledigt in das Dienstregister für dieses Quartal. Im Juni 1969 trug er sodann wahrheitswidrig den Eingang von 2.500 DM in das Register ein. Einen weiteren Betrag in Höhe von 500 DM verbuchte er in gleicher Weise im Februar 1970.
Die Strafkammer sieht in den Falschbuchungen jeweils eine Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB), weil der Angeklagte den gedanklichen Inhalt des Dienstregisters verändert habe, das zuvor den Auftrag als nicht oder zu einem geringeren Teil erledigt ausgewiesen habe. Dieser Rechtsansicht kann der Senat nicht folgen. Eine Verfälschung liegt nur dann vor, wenn durch den nachträglichen Eingriff der Anschein erweckt wird, die Urkunde habe schon vorher den durch ihn bewirkten Erklärungsinhalt gehabt. Die von dem Angeklagten vorgenommenen Falschbuchungen berührten demgegenüber den ursprünglichen Gedankeninhalt des Registers, der Vollstreckungsauftrag sei zu einem bestimmten Zeitpunkt noch unerledigt gewesen, nicht. Sie brachten lediglich zum Ausdruck, dass er zu einem späteren Zeitpunkt teilweise erledigt worden sei. Damit hat der Angeklagte falsche Eintragungen in ein Register vorgenommen, die nach § 348 Abs. 1 StGB nur strafbar waren, wenn es sich um ein öffentliches Register handelte (vgl. dazu RGSt 49, 32, 37). Da dies hier nicht der Fall ist, bleibt das Verhalten des Angeklagten insoweit als bloße schriftliche Lüge straflos.
3. Kein Fehler liegt dagegen darin, dass die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen 7 und 11 der Urteilsgründe, in denen sie ihn jeweils der Untreue für schuldig befunden hat, im Hinblick auf zeitlich erheblich später liegende weitere Verschleierungshandlungen wegen mehrerer realkonkurrierender Urkundendelikte (§ 267 Abs. 1, § 348 Abs. 1 StGB) zur Rechenschaft gezogen hat. Die Annahme, dass diese Handlungen die Tatbestände der angeführten Vorschriften verwirklicht haben, trifft zu. Es handelt sich auch um rechtlich selbständige Straftaten und keineswegs um mitbestrafte Nachtaten. Denn sie erschöpften sich nicht in einer bloßen Ausnutzung der durch die vorhergegangene Untreue erlangten eigentümerähnlichen Stellung des Angeklagten, sondern bewirkten unter Missachtung anderer Rechtsgüter neue, über die Vermögensschädigung hinausgehende Verletzungen der Rechtsordnung. Dass der Angeklagte die neuen Straftaten nur begangen hat, um seine Untreuehandlungen zu verschleiern, rechtfertigt es nicht, sie als durch die Bestrafung wegen Untreue, die allein den gegen das Vermögen gerichteten Angriff betrifft, abgegolten anzusehen. Die Rechtsprechung hat derartige Fallgestaltungen auch bisher immer aus dem Bereich der mitbestraften Nachtat ausgeschieden (RGSt 60, 371; RG JW 1928, 2141; ferner RGSt 65, 104; BGH NJW 1953, 1924; BGH 1 StR 259/57 bei Dallinger, MDR 1957, 652).
4. Die Änderung des Schuldspruchs in den unter 2 und 3 erörterten drei Fällen führt zur Aufhebung der durch sie betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die irrige rechtliche Beurteilung dieser Fälle sich auf das Strafmaß ausgewirkt hat.
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Kirchhof | Schauenburg |