Treffer
BGH Urteil

BGH: Abhebung von Geld aus gestohlenem Postsparbuch kein gesonderter Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 259/57
Datum
26.07.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls, Betrugs im Rückfall und Urkundenfälschung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Abhebung von 100 DM aus einem gestohlenen Postsparbuch ist durch den Diebstahl abgegolten; eine gesonderte Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall trägt nicht. Urkundenfälschung bleibt möglich; die Sache wurde insoweit zur neuen Hauptverhandlung über Strafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unbefugte Abhebung von Geldern von einem gestohlenen Postsparbuch ist durch die strafrechtliche Verurteilung wegen des Diebstahls des Sparbuchs abgegolten und begründet keinen gesonderten Tatbestand des Betrugs.

2

Die Vorlage eines gefälschten Rückzahlungsscheins kann den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklichen, bleibt aber hinsichtlich eines Betrugsvorwurfs als mitbestrafte Nachtat vom Diebstahl erfasst, wenn der durch den Diebstahl bereits verursachte Vermögensschaden den Umfang der Abhebung umfasst.

3

Ein dem Täter widerrechtlich in den Besitz gelangtes Postsparbuch ist als "abhandengekommenes Sparbuch" im Sinne des § 808 BGB zu werten; die Postsparkassenordnung (§ 12) berechtigt, aber verpflichtet den Postbeamten nicht zwingend zur Ausweisverlangung.

4

Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben, ist in der Regel auch der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Einzel- und Gesamtstrafen sowie über Nebenfolgen (z. B. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Polizeiaufsicht) an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dabei dürfen neue Einzel- und Gesamtstrafen die zuvor verhängten Höchstgrenzen nicht überschreiten (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 28. Dezember 1956

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird mit dem Ausspruch dahin teilweise für begründet erklärt:

1. Im Fall II A 10 wird die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall aufgehoben, soweit sie den Rückfall betrifft; im Übrigen bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

2. In den Fällen II 30 und II 41 wird der Schuldspruch wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufgehoben.

3. Im Ausspruch über die Gesamtstrafe wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht im Fall II A 10 die Voraussetzungen des Rückfalls betreffen; insoweit bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 14 Fällen sowie wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe als durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt erklärt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht gegen ihn ausgesprochen.

Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte, uneingeschränkt, jedoch nur im Umfang seiner Verurteilung, Revision eingelegt. Da der Verteidiger in der Revisionsbegründungsschrift die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist es ohne Bedeutung, ob im Schuldspruch mit den Ausführungen des Angeklagten andere Gründe abgesehen schon deshalb verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden sind, weil der Verteidiger mit ihnen nur die persönliche Auffassung des Angeklagten wiedergegeben hat, ohne für sie die Verantwortung zu übernehmen (vgl. RGSt 60, 533; 73, 23).

Sachlich hat die Revision nur teilweise Erfolg.

Gründe

I. In den Fällen II A 1 bis 9, 12 bis 41 des Urteils tragen die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer je wegen schweren Diebstahls im Rückfall zur äußeren und inneren Tatseite.

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Landgericht in den Fällen II A 1 bis 9 und 12 bis 41 die Annahme einer fortgesetzten Handlung abgelehnt und nach § 74 StGB für gegeben erachtet hat.

Dagegen kann im Fall II A 10 der Schuldspruch, soweit der Angeklagte des Betrugs im Rückfall schuldig erkannt ist, nicht aufrechterhalten bleiben, wie die Urteilsgründe ergeben.

Wie das Landgericht festgestellt hat, hat der Angeklagte bei einem Einbruchsdiebstahl in das Wohnhaus eines Krankenhauses in der Nacht zum Nachteil der Krankenschwestern ██ und ███ verschiedene Sachen entwendet, darunter ein der Schwester ██ gehörendes, auf 116 DM lautendes Postsparbuch mit Ausweis- und Rückzahlungsscheinen. Drei Tage später hob er beim ██ Postamt – nicht Postsparkassenamt – unter Vorlage des Postsparbuchs und unter Vorlage eines von ihm oder mit seinem Wissen von einer dritten Person, der Schwester ████, unterschriebenen Rückzahlungsscheins der Schwester ██ den Betrag von 100 DM ab.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht nur des Diebstahls im Rückfall zum Nachteil der Schwestern ██ und ███, sondern auch der Post wegen der Abhebung der 100 DM und des Betrugs im Rückfall zum Schaden der Schwester ██ in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig befunden. Die Strafkammer hat dabei zwar nicht verkannt, dass die Abhebung der 100 DM möglicherweise nur als nicht bestrafte Nachtat (sog. straflose Nachtat) gegenüber dem bereits vollendeten Diebstahl des Postsparbuchs in Betracht kommt. Eine solche Nachtat hat sie jedoch unter Berufung auf die Entscheidungen RGSt 49, 495 und BGHSt 6, 67 verneint, weil der durch die zweite Straftat angerichtete Schaden nicht mit dem durch den Diebstahl verursachten Schaden zusammenfalle, vielmehr durch die nachträgliche Abhebung des Geldes noch erweitert und vertieft worden sei.

Diese Rechtsansicht kann nicht geteilt werden. Nach § 12 Abs. 1 der Postsparkassenordnung ist der Postbeamte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, jede Auszahlung von dem Vorlegen eines Postsparbuchs und der dazugehörigen Ausweiskarte abhängig zu machen. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt für die Auszahlung von mehr als 100 DM auf Postsparbücher ohne rechtzeitige Vorlage des Ausweises (vgl. § 12 Abs. 2 der Postsparkassenordnung). Im vorliegenden Fall war das Postsparbuch dem Angeklagten widerrechtlich in den Besitz gelangt. Es war daher ein sog. abhandengekommenes Sparbuch im Sinne des § 808 BGB. Demgemäß kann auch die widerrechtliche Abhebung eines Geldbetrags von einem gestohlenen Postsparbuch nicht als selbständige Straftat oder als mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl des Sparbuchs angesehen werden.

Der Senat sieht sich daher veranlasst, von der gefestigten Rechtsprechung, die entsprechend auch für die Verwertung eines durch Unterschlagung erlangten Sparkassenbuchs gilt, nicht abzuweichen (vgl. BGHSt 6, 67; BGH NJW 1953, 33; GA 1955, 271). Hiernach ist im vorliegenden Fall die unbefugte Abhebung der 100 DM, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, bereits durch die Verurteilung wegen des zu Zwecken der Abhebung der Einlage erfolgten Diebstahls des Postsparbuchs abgegolten. Von einer Erweiterung oder Vertiefung des der Schwester ██ schon durch den Diebstahl des Postsparbuchs und der übrigen Urkunden verursachten Schadens im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 6, 67 kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gesprochen werden. Der Angeklagte hat durch die Abhebung der Einlage von 100 DM den Diebstahl bereits vollendet und sich den Wert des Postsparbuchs für sich zugeeignet, ohne in das Eigentum oder das Vermögen der Schwester ██ weiter einzugreifen. Die von der Strafkammer herangezogene Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 49, 495 betrifft einen anderen Sachverhalt; im Urteil wird dort ausdrücklich eingeräumt, dass bei der widerrechtlichen Abhebung der Einlage auf ein gestohlenes Sparbuch entstandene Schäden nur mit dem durch den Diebstahl verursachten Schaden zusammenfallen.

An dem vorstehenden Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Angeklagte, um in den Besitz der 100 DM zu gelangen, dem Postbeamten einen fälschlich mit „█████“ unterschriebenen Rückzahlungsschein übergeben hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer zwar den Tatbestand eines gegenüber dem vorangegangenen Diebstahl neuen, selbständigen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 267 StGB verwirklicht. Vom Gesichtspunkt des Betrugs bleibt das Verhalten des Angeklagten aber mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl (vgl. RGSt 32, 277 Nr. 13; GA 69, 263). Die Vorlage des Sparbuchs und des Rückzahlungsscheins stellt, soweit sie mit Missbrauchsvorsatz erfolgte, nur ein Verhalten dar, das den Eigentümer kraft seines Herrschaftsrechts gewissermaßen selbst vorgenommen hätte. Das diesem gegenüber begangene Unrecht ist aber durch die Bestrafung als Diebstahl abgegolten. Dass es nach den bestehenden Dienstvorschriften (§ 30 Abs. 4 der Allgemeinen Dienstanweisung für den Postsparkassendienst) der Unterzeichnung des Rückzahlungsscheins an sich nicht bedurfte, steht im Übrigen der Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht entgegen.

II. Die Änderung des Schuldspruchs macht zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall erforderlich, damit das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung die für das Vergehen der Urkundenfälschung verwirkte Einzelstrafe festsetzen kann. Im Zusammenhang damit erweist sich auch die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 41 mit den Feststellungen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des Rückfalls betreffen, als geboten, obwohl er in diesem Fall zu keinem Bedenken Anlass gibt; denn die Strafzumessung für den schweren Rückfalldiebstahl kann dadurch zum Vorteil des Angeklagten beeinflusst sein, dass die Strafkammer neben dem Diebstahl hinsichtlich der Abhebung der 100 DM ein mit der Urkundenfälschung rechtlich zusammentreffendes selbständiges Verbrechen des Rückfallbetrugs angenommen hat, anstatt, von der Urkundenfälschung abgesehen, die Tat des Angeklagten nur als Diebstahl zu werten. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO steht der Aufhebung der bisher ausgesprochenen Zuchthausstrafe von zwei Jahren nicht entgegen. Nur dürfen die Einzelstrafen für den Diebstahl und die Urkundenfälschung zusammen die seitherige Höhe der in den Fällen II A 10 und 11 ausgesprochenen Einzelstrafen (drei Jahre Zuchthaus) nicht überschreiten; ebenso darf die Gesamtstrafe, die nach den Ausführungen in Ziffer 3 unten zu bilden ist, nicht über die bisherige Höhe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus hinausgehen (vgl. RGSt 62, 61; 63, 70).

In den Fällen II A 1 bis 9 und 12 bis 41 ist der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bedarf daher keiner näheren Erörterung.

III. Die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen II A 10 und 11 macht es erforderlich, dass das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht neu zu befinden hat (vgl. § 76 StGB).

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung (nicht explizit im Text enthalten)

Vorinstanzen Landgericht Freiburg i. Br., Urteil vom 28. Dezember 1956

Die Bundesrichter Dr. Scharvenseel und Dr. Rotberg sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Roth
BGH: Abhebung von Geld aus gestohlenem Postsparbuch kein gesonderter Betrug — Themis