Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteil um Einziehung des Führerscheins ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 137/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Fulda ein. Der BGH stellte fest, dass keine revisionsrechtlichen Fehler zu seinen Lasten vorliegen, ergänzte jedoch den Schuldspruch um die Einziehung des Führerscheins nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, kann die Einziehung des Führerscheins gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 StGB im Urteil anzuordnen oder vom Revisionsgericht nachzuholen sein.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen der Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO fehlende gesetzliche Rechtsfolgen ergänzen, soweit dies zur Vollständigkeit des Urteilsspruchs erforderlich ist.

3

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kostenentscheidung trifft das Revisionsgericht; der unterliegende Revisionsführer trägt regelmäßig die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 11. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/97 vom 11. Juni 1997

in der Strafsache gegen ████, geborener ████ aus ██, ███ Robert ███, geboren ██ ████████████ in █████ (Mazedonien), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach dem Satz „Dem Angeklagten █████ wird die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Sein Führerschein wird eingezogen“ eingefügt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 23. April 1992 – 4 StR 146/92 –; BGH, Beschl. v. 7. Juni 1988 – 1 StR 207/88 –; Beschl. v. 25. März 1986 – 2 StR 119/86; BGHSt 5, 168, 178).

JahnkeBodeRothfuß
DetterOtten

Zitiert (4)