Revision verworfen; Urteil um Einziehung des Führerscheins ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/97
- Datum
- 11.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, kann die Einziehung des Führerscheins gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 StGB im Urteil anzuordnen oder vom Revisionsgericht nachzuholen sein.
Der Bundesgerichtshof kann im Rahmen der Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO fehlende gesetzliche Rechtsfolgen ergänzen, soweit dies zur Vollständigkeit des Urteilsspruchs erforderlich ist.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kostenentscheidung trifft das Revisionsgericht; der unterliegende Revisionsführer trägt regelmäßig die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 11. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/97 vom 11. Juni 1997
in der Strafsache gegen ████, geborener ████ aus ██, ███ Robert ███, geboren ██ ████████████ in █████ (Mazedonien), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach dem Satz „Dem Angeklagten █████ wird die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Sein Führerschein wird eingezogen“ eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 23. April 1992 – 4 StR 146/92 –; BGH, Beschl. v. 7. Juni 1988 – 1 StR 207/88 –; Beschl. v. 25. März 1986 – 2 StR 119/86; BGHSt 5, 168, 178).
| Jahnke | Bode | Rothfuß | |||
| Detter | Otten |
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 119/86 · 25.03.1986Revision: Ergänzung der Führerschein-Einziehung, Aufhebung einer Verfallserklärung
- BGH · 4 StR 146/92 · 23.04.1992Revision: Umqualifizierung von BtM- und Waffenstraftaten, Entziehung der Fahrerlaubnis
- BGH · 2 StR 137/97 · 11.06.1997Revision verworfen; Schuldspruch wegen eines Falls zu versuchtem schweren Bandendiebstahl geändert
- BGH · 1 StR 207/88 · 07.06.1988Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Einzelstrafen, Führerscheinseinziehung ergänzt