Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen eines Falls zu versuchtem schweren Bandendiebstahl geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 137/97
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen schweren Bandendiebstahls ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, änderte jedoch den Schuldspruch in einem Fall: Dort liegt mangels vorgefundener Tatobjekte und wegen sofortiger Entledigung nur ein Versuch vor. Die Verteidigungsrechte wurden durch die Änderung nicht beeinträchtigt und die Jugendstrafe blieb unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine konkrete Sache, auf die sich die Zueignungsabsicht erstreckt, oder entsorgen die Täter mitgenommene Gegenstände sofort, ist regelmäßig nur ein Versuch des Diebstahls verwirklicht.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch ändern, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden.

3

Eine geringfügige Änderung des Schuldspruchs ist unschädlich für die Fortgeltung der verhängten Strafe, wenn sie die Strafzumessung nicht betrifft.

4

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf im Verfahren hinreichend verteidigt war.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 11. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/97 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen Ali Wolfgang ███ am 1. Januar 1979 in ████ bzw. ████ geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er des schweren Bandendiebstahls in 28 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in elf Fällen und des Diebstahls in sechs Fällen schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass im Falle II 2 des Urteils nur ein versuchter schwerer Bandendiebstahl begangen wurde, da die Angeklagten keine Sachen vorgefunden haben, auf die sich ihre Zueignungsabsicht erstreckt hat. Die zunächst mitgenommenen Gegenstände haben sich die Angeklagten sofort entledigt, indem sie sie in eine Mülltonne warfen. Danach kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 15. Juli 1992 – 2 StR 294/92 –; BGH StV 1990, 408).

Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hatte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt neu gefasst, da die Kennzeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen und die Einordnung der Tat als besonders schwerer Fall sich erübrigen (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Der Senat schließt aus, dass die geringfügige Änderung des Schuldspruchs die Höhe der verhängten Jugendstrafe berührt.

JahnkeBodeRothfuß
DetterOtten
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