Treffer
BGH Beschluss

Revision: Ergänzung der Führerschein-Einziehung, Aufhebung einer Verfallserklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/86
Datum
25.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Bandendiebstahls u. a. ein. Der BGH änderte das Urteil insoweit, dass die Einziehung des Führerscheins nachträglich angeordnet und die Verfallserklärung für Zigaretten und eine Tasche aufgehoben wurde; § 73 StGB wurde gestrichen. Die übrige Revision wurde verworfen. Begründend führte der Senat aus, dass Verfall nach § 73 StGB bei bestehendem Eigentümeranspruch nicht in Betracht kommt und die Führerschein-Einziehung in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass eine Tat ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) ist, sowie die Bezeichnung einer Tat als ‚fortgesetzte Handlung‘ gehören nicht in den Urteilstenor.

2

Die Anordnung der Einziehung des Führerscheins ist als Rechtsfolge auszusprechen; eine unterlassene Anordnung kann in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB).

3

Eine Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn ein rechtlicher Anspruch des Eigentümers an den Sachen besteht; das bloße Nichtauffinden oder die Unkenntnis des Eigentümers ändert daran nichts.

4

Für die Verfallserklärung einer mitgeführten Sache muss festgestellt werden, in welcher Beziehung die Sache zur verurteilten Tat steht; bloßes Aufbewahren nach Tatausführung rechtfertigt Einziehung oder Verfall nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/86

in der Strafsache gegen ██ ███ Johann („Hans“) aus █████, geboren am ███ 1954 in ████ wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 1985 dahin geändert, dass a) im Urteilstenor nach dem Satz „dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „sein Führerschein wird eingezogen“ eingefügt wird, b) der Ausspruch über den Verfall „einer braunen Tasche mit zehn Schachteln Camel-Filter sowie 29 Schachteln Camel-Filter“ wegfällt.

Aus der Liste der angewandten Strafvorschriften wird § 73 StGB gestrichen. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: „Der Angeklagte ist des Bandendiebstahls, des Diebstahls in zwei Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen und des Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat schuldig.“

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ‚fortgesetzten Bandendiebstahls, Diebstahls in einem besonders schweren Fall, fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Hehlerei in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat‘ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat das Landgericht – dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf sechs Monate festgesetzt, – näher bezeichnete Gegenstände eingezogen und angeordnet: ‚Es verfallen: Eine braune Tasche mit zehn Schachteln Camel-Filter sowie 29 Schachteln Camel-Filter.‘

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel muss im Wesentlichen erfolglos bleiben.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die aufgrund der – allgemein erhobenen Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafaussprache einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen.

Der Schuldspruch bedarf in dem beantragten Umfang der Neufassung. Die Bewertung eines Diebstahls als besonders schwerer Fall (§ 243 StGB) gehört ebenso wenig in den Urteilsspruch (BGHSt 23, 254) wie die Kennzeichnung einer Tat als eine fortgesetzte Handlung (BGHSt 27, 287, 289).

Der Urteilsspruch bedarf darüber hinaus der Änderung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muss (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 331 Rdn. 94).

Der Ausspruch über die Verfallerklärung kann keinen Bestand haben. Die Verfallanordnung scheitert hier an den Ansprüchen, die den Verletzten aus der Tat erwachsen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht hat gemeint, den Verfall deswegen anordnen zu können, weil der Angeklagte die Zigaretten (und die braune Tasche) aus einer Straftat erlangt habe und der Eigentümer nicht mehr festgestellt werden könne (UA S. 92). Dieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz eines Anspruchs des Eigentümers, nicht, ob dieser Anspruch voraussichtlich geltend gemacht wird (BGH in NStZ 1984, 409, 410 m.w.N.). Wenn – wie hier der Fall – feststeht, dass die Zigaretten aus einer Straftat stammen, so steht damit auch fest, dass ein Anspruch vorhanden ist. Dann aber kommt eine Anordnung des Verfalls wegen der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB getroffenen Regelung nicht in Betracht, selbst dann nicht, wenn – wie hier der Fall – der oder die Eigentümer möglicherweise nicht mehr ermittelt werden können.

Soweit eine braune Tasche für verfallen erklärt worden ist, fehlt es an der Feststellung, in welcher Beziehung sie zu einer Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist, stand. Dass die entwendeten Zigaretten nach Beendigung der Taten in ihr aufbewahrt wurden, würde Einziehung oder Verfall noch nicht rechtfertigen.

Der Wegfall des Ausspruchs über den Verfall hat die Streichung des § 73 StGB aus der Liste der angewandten Strafvorschriften zur Folge.“

Dem stimmt der Senat zu. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.

MaierHerdegenTheune
MeyerGollwitzer
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