BGH: Mehrerlösabführung nach WiStG 1954 – Härteklausel und Gesamtschuld zu prüfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 137/56
- Datum
- 15.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung einer Revision ist unwirksam, wenn sie nur einen Teilakt einer als fortgesetzt abgeurteilten Tat erfasst.
Waren, die unter Umgehung von Bewirtschaftungs- bzw. Bezugsregelungen in den Verkehr gebracht werden, unterliegen in dem betroffenen Gebiet der Bewirtschaftung, auch wenn sie in einem anderen Gebiet zuvor ordnungsgemäß zum festgesetzten Preis erworben wurden.
Die Abführung des Mehrerlöses ist nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 nur im Rahmen der §§ 7 bis 11 WiStG 1954 zulässig; § 8 Abs. 2 WiStG 1954 eröffnet bei unbilliger Härte eine Beschränkung oder ein Absehen von der Anordnung.
Ist bei einer Maßnahme wie Wertersatz/Abführung nur ein einmaliger Wert zu ersetzen, ist im Urteil eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Tatbeteiligter auszusprechen bzw. deren Möglichkeit aufzuklären.
Die Härteregelung des § 8 Abs. 2 WiStG 1954 ist als milderes Gesetz auch im Revisionsverfahren zu beachten und kann zur Aufhebung der Mehrerlösabführung führen, wenn die tatrichterliche Ermessensprüfung fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann █ aus ██, geboren am ███, 2.) den ████████ █████ Heinrich K. aus K., dort geboren am ██████, wegen fortgesetzten Preisvergehens u. a.,
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. März 1955 aufgehoben, soweit sie zur Abführung von Mehrerlös verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung und zur Ergänzung der Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung mit weiteren Beteiligten hinsichtlich des Wertersatzes wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █ führte von Mitte Juli 1947 bis Ende April 1948 2.503.200 Zigaretten, die er in der französischen Besatzungszone zum festgesetzten Preis ordnungsgemäß erworben hatte, in die britische Zone ein und erklärte sie als angebliche Transitware für die Sowjetzone, so dass er keiner Genehmigung für die Einfuhr bedurfte. Von den Zigaretten veräußerte er 1.988.400 an den Angeklagten ███████ und 514.800 Stück an verschiedene andere Abnehmer zu dem überhöhten Schwarzmarktpreis von 1,20 bis 1,50 RM. Der zulässige Banderolen-Verkaufspreis betrug 0,14 RM.
K. und die anderen Abnehmer setzten die Zigaretten mit einem Aufschlag auf dem Schwarzen Markt ab.
In der Zeit von August 1947 bis Januar 1948 führte der bereits rechtskräftig abgeurteilte M. ebenfalls Zigaretten, die er in der französischen Zone ordnungsgemäß erworben hatte, als Transitware für die Sowjetzone in die britische Zone ein und ließ sie durch andere zu Überpreisen im Schwarzhandel absetzen. Hauptabnehmer war der Angeklagte ███████, der 2.652.000 Zigaretten erhielt. Er musste an M. 1,20 RM, teilweise auch 1,60 bis 1,80 RM, als Erlös abführen, während er selbst, wie die Übrigen beim Absatz Beteiligten, einen Zuschlag von 0,05 RM pro Zigarette erhielt.
Bei einer durch Feuchtigkeit beschädigten Lieferung von 627.000 Zigaretten betrug bei 50.000 bis 100.000 Stück der Erlös nebst Aufschlag 0,50 bis 0,60 RM, im Übrigen 1,15 RM pro Zigarette.
In keinem der Fälle wurde der Steuerzuschlag für den erhöhten Preis, den die Verbraucher zahlen mussten, entrichtet.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Preisvergehens in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 8, 6, 18, 104 WiStG und mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt und zwar █ zur Gefängnisstrafe von drei Monaten, K. zur Gefängnisstrafe von vier Monaten, außerdem beide je zu einer Geldstrafe von 15.000,— DM, ersatzweise für je 200,— DM ein Tag Gefängnis, und zu einer Steuergeldstrafe von 1.500,— DM, ersatzweise für je 100,— DM ein Tag Gefängnis, ferner zur Abführung von Mehrerlös und zur Zahlung von Wertersatz.
Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde. Der Angeklagte K. beschränkte seine Revision auf die Verurteilung wegen des Erwerbes von Zigaretten von █ und deren Veräußerung. Die Beschränkung ist jedoch rechtsunwirksam, da diese Handlung nur ein Teilakt der vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Tat ist (RG JW 1932, 60 Nr. 19). Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
Die Revisionen meinen, dass die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen fortgesetzten Preisvergehens in Tateinheit mit Wirtschaftsvergehen und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung nicht rechtfertigen. Dies trifft nicht zu:
Zu Recht nimmt die Strafkammer an, dass die in die britische Zone verbrachten Zigaretten der Bewirtschaftung unterlagen, soweit sie entgegen der vorgetäuschten Angabe, sie seien nur Transitware für die Sowjetzone, in den Verkehr gebracht wurden. Rechtlich zutreffend führt sie auch aus, es sei hierbei ohne rechtliche Bedeutung, dass die Zigaretten in der französischen Zone mit Genehmigung der dortigen Wirtschaftsstellen ohne Bezugsnachweis zu dem festgesetzten Preis ordnungsgemäß erworben waren (Urteil des erkennenden Senats 2 StR 11/52 vom 12. Juni 1953 bei LM § 401 RAbgO Nr. 10). Sie durften aber als bezugsbeschränkte Ware in der britischen Zone nicht ohne die vorgeschriebene Genehmigung bezogen und abgegeben werden. Hiergegen haben beide Angeklagten nach den Feststellungen verstoßen. Beide sind auch, wie die Strafkammer aus dem großen Umfange und der verhältnismäßig langen Dauer zutreffend folgert, in unbefugter Betätigung wie Gewerbetreibende vorgegangen. Dass beide wussten, oder zumindest mit der Möglichkeit rechneten, die von ihnen gehandelten Zigaretten seien bezugsbeschränkt, aber dennoch ohne Rücksicht auf solche Bezugsvorschriften ihre Geschäfte durchführten, stellt das Urteil fest. Die Strafkammer hat daher rechtlich fehlerfrei die äußere und innere Tatseite eines Vergehens nach §§ 8 Abs. 1, 22, 102, 104 WiStG 1949/52 bejaht. Dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte █ sich nicht auch einer unerlaubten Einfuhr nach der Anordnung des Zentralamts für Wirtschaft in der britischen Zone vom 23. November 1946 (GVBl. NRW 1947 S. 64) in Verbindung mit dem Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. September 1947 (WiGBl. 1948 S. 23 und §§ 17, 22 WiStG 1949/52) schuldig gemacht hat, beschwert ihn nicht.
Die Angeklagten haben die Zigaretten statt zu dem zulässigen Preis von 0,14 RM pro Zigarette zu einem weit überhöhten Schwarzmarktpreis an andere Händler abgesetzt. Sie waren sich hierbei, wie die Strafkammer rechtlich einwandfrei feststellt, bewusst, dass der Verkauf zu dem Überpreis gegen die bestehenden Preisbestimmungen verstieß. Ohne Rechtsfehler nimmt die Strafkammer daher an, dass die Angeklagten sich durch ihr Handeln je eines Preisvergehens nach §§ 18, 22, 102, 104 WiStG 1949/52 in Verbindung mit der Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) und der PrStVO Oktober 1944 (RGBl. I S. 264) in der Fassung vom 26. Oktober 1944 schuldig gemacht haben. Dass der Angeklagte █ nicht nur unselbständiger Vertreter oder Beauftragter war, vielmehr als maßgebender Geschäftsherr auftrat und handelte, stellt das Urteil fest. Die Strafkammer hat ihn daher zu Recht als Täter erachtet. Dies gilt auch für den Angeklagten K. Dass er im Falle ████ und möglicherweise auch bei den von █ erworbenen Zigaretten den Erlös nach Abzug des für ihn bestimmten Zuschlages abzuliefern hatte, steht der Annahme, er sei Täter und nicht nur Gehilfe gewesen, nicht entgegen. Er ging bei dem Absatz der Zigaretten völlig selbständig vor und trat als selbständiger Händler auf. Er wollte die Schwarzmarktverkäufe als seine Tat zur Durchführung bringen, um einen höheren Verdienst, auch wenn er möglicherweise nur in dem Zuschlag zum Preis bestand, zu erlangen.
Ohne Rechtsfehler bejaht die Strafkammer weiter, dass die umfangreichen Schwarzmarktgeschäfte geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Sie nimmt auch zutreffend an, dass die Angeklagten durch diese Geschäfte eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundeten, außerdem gewerbsmäßig aus verwerflischem Eigennutz und verantwortungslos handelten. Sie hat daher zu Recht die Voraussetzungen einer Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2 WiStG 1949/52 bejaht.
Der Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftat steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsstrafgesetz 1952 am 30. Juni 1954 außer Kraft trat, da es sich bei den die Blankettvorschriften der §§ 8, 18 WiStG ausfüllenden Bestimmungen um Zeitgesetze handelt; zudem bestimmt § 15 WiStG 1954 ausdrücklich, dass die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung auf die Taten anzuwenden sind, die während seiner Geltung begangen wurden (siehe Urteil des erkennenden Senats 2 StR 11/52 vom 12. Juni 1953).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung. Sie haben durch ihre Tätigkeit es ermöglicht, dass schließlich der letzte Kleinhändler die Zigaretten dem Verbraucher zum überhöhten Preis überließ, ohne dass der Steuerzuschlag, der auch für den gesetzlich verbotenen Preis entstand, entrichtet wurde. Die Angeklagten wussten auch, wie das Urteil bedenkenfrei feststellt, dass eine Steuer geschuldet und fällig werde und dass sie durch ihr Verhalten die Steuerverkürzung förderten. Dass sie ihres Vorteils wegen handelten, bejaht die Strafkammer zu Recht.
Die Annahme von Tateinheit begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu dessen Aufhebung gibt auch der Umstand, dass durch das Gesetz vom 1. Mai 1956 (BGBl. I, 418) die Strafvorschrift des § 396 RAbgO gemildert worden ist, keinen Anlass. Das Landgericht hat die Strafe aus dem Wirtschaftsstrafgesetz entnommen. Außerdem kann ausgeschlossen werden, dass es im Hinblick auf den Umfang des Schwarzhandels und der Steuerverfehlungen zu einer geringeren Steuerstrafe gekommen wäre.
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Geldstrafen auch nicht gegen § 27c StGB verstoßen. Sie hat nicht nur die Verhältnisse beider Angeklagten zur Zeit der Tat berücksichtigt, sondern auch ihre wirtschaftliche Lage zur Zeit der Verurteilung gewürdigt. Dies ergibt sich daraus, dass sie bei der Schilderung ihrer persönlichen Verhältnisse anführt, dass der Angeklagte █ zur Zeit ohne Einkommen und auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist und der Angeklagte K. keine Beschäftigung hat; weiter weist sie bei der Bemessung der Steuergeldstrafe auf die schwere Belastung durch die Nebenfolgen hin und hebt bei der Begründung der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich hervor, dass die Angeklagten ihre Existenz verloren haben. Der Vorschrift des § 27c Abs. 1 ist daher genügt (RGSt 66, 91; 3 StR 433/53 vom 3. Juni 1954).
Zudem bleibt die gegen den Angeklagten █ verhängte Geld- und Steuergeldstrafe unter dem Gewinn, den er erzielt hat. Sein Gewinn entspricht im Wesentlichen dem Mehrerlös, in dem auch die hinterzogene Steuer steckt. Selbst wenn hiervon noch zu Gunsten des Angeklagten ein Teil wegen erhöhter Kosten bei der Beschaffung und dem Transport der Waren abgezogen und die Umstellung zu seinen Gunsten im Verhältnis 100 : 6,5 vorgenommen wird, übersteigt der Gewinn erheblich die ausgesprochenen Geldstrafen. Der Gewinn des Angeklagten K. bestand bei den von M. erhaltenen Zigaretten allerdings nur in dem Zuschlag von 0,05 RM pro Zigarette. Welchen Gewinn er bei den von █ erworbenen und weiterveräußerten Zigaretten erzielte, stellt das Urteil nicht fest. Da er bereits einen überhöhten Preis von 1,20 bis 1,50 RM bezahlen musste, ist wahrscheinlich, dass sein Verdienst auch hier nur in einem geringen Zuschlag bestand, also wesentlich unter dem von dem Angeklagten █ erzielten Gewinn blieb. Wenn er auch hier mit 0,05 RM angenommen wird, überstieg sein Gewinn bei 4.640.000 Zigaretten und bei einer Umstellung zu seinen Gunsten im Verhältnis von 100 zu 6,5 RM aber ebenfalls die wegen des Preisvergehens und des Wirtschaftsvergehens ausgesprochene Geldstrafe von 15.000,— DM. Die Strafkammer hat demnach von den Vorschriften des § 27c Abs. 2 StGB zu Gunsten der Angeklagten keinen Gebrauch gemacht. Dass der Gewinn des Angeklagten K. niedriger war als der des Angeklagten █, hat sie berücksichtigt.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sie wegen des größeren Umfanges seiner Schwarzmarktgeschäfte gegen den Angeklagten K. eine höhere Freiheitsstrafe und eine gleich hohe Geldstrafe wie gegen █ ausgesprochen hat.
Der Ausspruch über den von den Angeklagten zu entrichtenden Wertersatz begegnet seiner Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer eine mögliche Mithaftung anderer berücksichtigt hat. Der frühere Mitangeklagte M. ließ die Zigaretten durch Z., P. und Kr. absetzen. Hauptabnehmer war der Angeklagte K., der jedoch M. selbst nicht kannte, sondern die Zigaretten offenbar durch Z., P. und Kr. als Mittelsperson erhielt.
Dass diese ebenfalls wegen Abgabenhinterziehung verurteilt sind, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wäre dies der Fall und das Straffreiheitsgesetz gegen sie nicht anzuwenden, hafteten sie mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Angeklagten M. und dem Angeklagten K. als Gesamtschuldner im Umfange ihrer Beteiligung, da der Wert nur einmal zu ersetzen ist. Dies müsste im Urteil zum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246). Dass die Beteiligten in einem anderen Verfahren verurteilt wurden, stünde nicht entgegen, da die Mithaftung bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen ist, soweit sie in demselben oder in einem früheren Verfahren zum Ersatz derselben Werte verurteilt sind (RG JW 37, 1835 Nr. 121). Die Strafkammer hat daher den Sachverhalt insoweit noch aufzuklären und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob nicht auch eine Mithaftung der Spediteure K. und H. in Betracht kommt.
Rechtlich fehlerhaft ist, wie die Revisionen zutreffend vortragen, der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses. Nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 ist zwar die Abführung des Mehrerlöses in allen Fällen zulässig, in denen das Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden Fassung diese Maßnahme vorgesehen hat, jedoch nur innerhalb des Rahmens der §§ 7 bis 11 WiStG 1954. § 8 Abs. 2 WiStG sieht nun vor, dass entgegen den früheren Vorschriften, falls die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte wäre, die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben kann, letzteres auch, wenn der Mehrerlös gering ist. Diese Bestimmung ist das mildere Gesetz und auch im Revisionsverfahren zu beachten (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1955 2 StR 544/54 in NJW 55, 1406).
Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Die Feststellungen sind auch nicht so umfassend und erschöpfend, dass das Revisionsgericht bereits entscheiden könnte, ein Härtefall liege nicht vor. Ob bei einem solchen die Abführung des Mehrerlöses zu beschränken oder von ihr abzusehen ist, ist eine Ermessensfrage, die dem Tatrichter obliegt. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist daher aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Hierbei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagten auch hier nur gesamtschuldnerisch mit anderen bei dem Vertrieb der Zigaretten beteiligten und rechtskräftig abgeurteilten Personen haften.
| Dr. Koeniger | Dr. Schalscha | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |