WiStG 1954 als milderes Gesetz: Mehrerlösabführung und Wertersatz im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 544/54
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mit konkreten Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO darlegt.
§ 15 Abs. 2 WiStG 1954 ist gegenüber § 49 WiStG 1949/1952 als milderes Gesetz auch auf Taten anzuwenden, die unter früheren Zeitgesetzen begangen wurden; dies ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.
Die Abführung des Mehrerlöses ist nach dem WiStG 1954 nur im Rahmen der §§ 7 bis 11 WiStG 1954 anzuordnen; bei unbilliger Härte kann sie nach § 8 Abs. 2 WiStG 1954 beschränkt werden oder ganz unterbleiben.
Wertersatz wegen Beteiligung an einer Steuerstraftat setzt voraus, dass hinsichtlich des betreffenden Teils der Ware eine Steuerhinterziehung festgestellt ist; fehlt es daran, ist der Wertersatz insoweit zu kürzen.
Gesamtschuldnerische Haftung für Wertersatz ist nur anzuordnen, soweit mehrere Tatbeteiligte zum Ersatz desselben Wertes herangezogen werden; entfällt eine Verurteilung anderer Beteiligter (etwa durch Einstellung nach Straffreiheitsgesetz), entfällt insoweit auch eine Mithaftung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hermann Josef █, geboren am ██ in ███, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoßes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████,
Leitsatz
§ 15 Abs. 2 WiStG 1954 ist gegenüber § 49 WiStG 1949/52 als milderes Gesetz auch bei früheren Zeitgesetzen anzuwenden; dies gilt auch für das Revisionsverfahren.
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 1954 1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte an Wertersatz 20.060 DM zu zahlen hat und zwar gesamtersatz 20.060 DM, █████████████ ███ ███ früheren ██████████████ Dr. █ in Höhe █████ ██ ████ vom 26. Oktober ████ rechtskräftig erkannten Wertersatzanteile; 2.) aufgehoben mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte zur Abführung von Mehrerlös und zur Mithaftung für den █████████ ███ früheren Mitangeklagten verurteilt ist.
II. Im Umfange der Aufhebung sowie zur Nachholung der Entscheidung über die Frage einer Gesamthaftung mit weiteren Beteiligten hinsichtlich des Wertersatzes wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte führte im Jahre 1947 ab April ohne Genehmigung 600.000 Zigaretten, die er in der französischen Zone ordnungsgemäß erwarb, ohne Genehmigung in die britische Zone ein und veräußerte sie mit Hilfe des bereits rechtskräftig verurteilten Dr. █████████ zu dem Schwarzmarktpreis von 1,40 bis 1,60 RM je Zigarette an Gewehr. Hiervon wurden 270.000 Zigaretten bei Gewehr beschlagnahmt. Mit Hilfe des früheren Mitangeklagten ██ ███████ führte der Angeklagte weiter in drei Fahrten 900.000 Zigaretten ohne Genehmigung in die britische Zone ein, die er ebenfalls an Gewehr veräußerte mit Ausnahme von 54.000 Zigaretten, die ████ als Entlohnung für seine Hilfeleistung erhielt. Dieser verkaufte hiervon 30.000 Zigaretten zu 1,10 RM; von dem Rest übergab er 4.000 Zigaretten seinem Fahrer, 20.000 Zigaretten benutzte er zum Erwerb von Benzin, Autoreifen u. a. Schließlich schloss der Angeklagte im Jahre 1947 unter Vermittlung des früheren Mitangeklagten ██ einen Vertrag mit einem gewissen Voß ab, durch den er sich zur Lieferung von 800.000 Bosco-Zigaretten zum Preise von 1,20 RM verpflichtete. Voß wollte die Zigaretten in der sowjetisch besetzten Zone zum Schwarzmarktpreis absetzen. Überführung der Zigaretten von der französischen in die sowjetische Zone besaß er ordnungsgemäße Warenbegleitpapiere. Der Angeklagte verbrachte die Zigaretten aus der französischen in die britische Zone; dort wurden sie Voß übergeben. Durch Vermittlung des ██████ erhielt der Angeklagte den Kaufpreis.
Der Angeklagte zahlte beim Einkauf für die Zigaretten den Normalpreis; er betrug einschließlich der Steuer 11,3 RPfg. Unter Berücksichtigung der Kosten für Kompensationsgut, Transport u. a. kam ihm die Zigarette jedoch durchschnittlich auf 28 bis 32 RPfg. Der Steuerzuschlag für den erhöhten Verkaufspreis, den die Verbraucher zahlen mussten, wurde nicht entrichtet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Preisverstoßes in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Tabakwaren, Vergehen gegen die §§ 8, 6, 102, 104 WiStG und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 35.000 DM, sowie zu einer Steuergeldstrafe von 3.500 DM, weiter zur Zahlung von 20.300 DM Wertersatz und zur Abführung von 131.950 DM Mehrerlös verurteilt. Außerdem hat sie seine Mithaftung für den von den früheren Mitangeklagten ███████ und ████████ zu zahlenden Wertersatz und abzuführenden Mehrerlös ausgesprochen, desgleichen auf deren teilweise Mithaftung für den von dem Angeklagten zu zahlenden Wertersatz und abzuführenden Mehrerlös. Anstelle der Geld- und Wertersatzstrafen treten im Nichtbeitreibungsfalle für je 100 DM ein Tag Gefängnis.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet.
Zutreffend findet die Strafkammer in der Einfuhr der 1.500.000 Zigaretten ab 1. April 1947 in die britische Zone ohne Genehmigung der zuständigen Wirtschaftsbehörden ein Vergehen der unerlaubten Einfuhr nach der Anordnung des Zentralamtes für Wirtschaft in der britischen Zone vom 23. November 1946 (GVBl. Nordrh.-Westf. 1947, 64) in Verbindung mit dem Bewirtschaftungsnotgesetz vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948, S. 23) und §§ 17, 22 des WiStG vom 26. Juli 1949 und 25. März 1952. Entgegen der Annahme der Revision verneint sie auch ohne Rechtsfehler, dass der Angeklagte sich über das Verbot der Einfuhr geirrt hat. Sie stellt fest, dass er zwei Beamte des Landesernährungsamtes unter Gewährung von Gegenleistungen veranlasste, ihm die Einfuhr zu erleichtern, und dadurch die Gefahr der Bestrafung wegen Bestechung auf sich nahm, weiter, dass er auf die Weigerung des Fahrers ██████████, eine Ladung Zigaretten in die britische Zone zu fahren, da keine ordnungsmäßigen Papiere vorlägen, antwortete: „er könne ruhig fahren, darum brauche er sich nicht zu kümmern.“ Hieraus folgert sie, dass dem Angeklagten bekannt war, für Tabakwaren sei eine Einfuhrgenehmigung notwendig, und dass er sich bewusst über diese Vorschrift hinweggesetzt hat. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Irrtum scheidet somit aus. Hinsichtlich der 800.000 Bosco-Zigaretten, bei denen die britische Zone nur Durchgangsland war, ist der Angeklagte zutreffend nicht verurteilt worden.
Ohne Rechtsfehler nimmt die Strafkammer, wie der Senat bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 12. Juni 1953, 2 StR 11/52, ausgeführt hat, an, dass die von dem Angeklagten in die britische Zone eingeführten Zigaretten der Bewirtschaftung unterlagen und daher als bezugsbeschränkte Waren nicht ohne Bezugsberechtigung abgegeben und erworben werden durften. Indem der Angeklagte die 1.500.000 Zigaretten an Gewehr abgab, obwohl dieser keine Bezugsbescheinigung besaß, hat er, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, gegen § 8 Nr. 1 WiStG 1949/1952 verstoßen. Dass er „in unbefugter Betätigung wie ein Gewerbetreibender“ handelte, ist aus den Feststellungen ersichtlich. Auch den inneren Tatbestand hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei dargetan.
Ohne Rechtsfehler stellt die Strafkammer fest, dass die ungeregelte Zuführung der großen Menge Zigaretten geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlichen Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen und dass der Angeklagte durch den Verkauf der Zigaretten zu einem erhöhten Schwarzmarktpreis sehr große Gewinne erzielen wollte, somit aus einer Einstellung handelte, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder im einzelnen missachtet. Hiernach liegen die Merkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WiStG 1949/1952 vor. Die Strafkammer nimmt daher zu Recht eine Wirtschaftsstraftat und nicht eine Ordnungswidrigkeit an. Das Vorbringen der Revision hiergegen geht somit fehl.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung wegen Preisverstoßes durch den Verkauf der 1.500.000 Zigaretten an Gewehr und der 800.000 Bosco-Zigaretten an ███ nach §§ 18, 22, 102, 104 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit der Pr.StVO vom 26. November 1936 (RGBl. I 955) und der Pr.StVO i. d. F. vom 26. Oktober 1944 (RGBl. I 264).
Der Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftaten steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsstrafgesetz 1952 am 30. Juni 1954 außer Kraft trat, da es sich, wie der Senat im Urteil vom 12. Juni 1953 bereits ausgeführt hat, bei den die Blankettvorschriften der §§ 8, 18 WiStG ausfüllenden wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen um Zeitgesetze handelt (§ 2 Abs. 3 StGB) und zudem § 15 WiStG 1954 ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung auf die Taten anzuwenden sind, die während seiner Geltungsdauer begangen wurden.
Bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung hinsichtlich sämtlicher Zigaretten. Die Strafkammer hat die äußere und innere Tatseite ohne Rechtsfehler festgestellt. Die Meinung, die Verurteilung wegen der Wirtschaftsstraftaten schließe eine solche wegen des Steuerdelikts aus, findet im Gesetz keine Stütze.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei den einzelnen Straftaten und von Tateinheit zwischen ihnen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.
Bedenken begegnet jedoch der Ausspruch über den zu leistenden Wertersatz. Die Strafkammer stellt fest, dass der frühere Mitangeklagte ████ für seine Hilfe 54.000 Zigaretten erhielt, hiervon 4.000 Zigaretten seinem Fahrer überließ und 20.000 Stück verwendete, um Benzin, Reifen und andere zur Durchführung der Fahrten benötigte Gegenstände unter Zugrundelegung der gesetzlich vorgeschriebenen Preise einzutauschen. Nur den Rest von 30.000 Zigaretten hat er zum Überpreis von 1,10 RM auf dem Schwarzmarkt verkauft. Hiernach scheidet eine Steuerhinterziehung hinsichtlich der 24.000 Zigaretten aus, da ████ die 20.000 Zigaretten zum gesetzlich vorgeschriebenen Preis abgab, und hinsichtlich der 4.000 dem Fahrer gegebenen Zigaretten nicht festgestellt ist, dass dieser sie weiter veräußerte. Es entfällt somit insoweit ein Wertersatz. Er beträgt bei einem Pfennig je Zigarette 240 DM. Der Angeklagte hat daher nur 20.500 DM – 240 DM = 20.060 DM Wertersatz zu leisten. Im Übrigen ist die Festsetzung des Wertersatzes nicht zu beanstanden. Der Senat kann das Urteil insoweit selbst abändern.
Jedoch bedarf der Ausspruch noch einer Ergänzung. Die Hauptabnehmer waren Gewehr und Voß. Es ist nicht ersichtlich, ob gegen sie ein Verfahren durchgeführt und gegen sie Wertersatz erkannt wurde. Ist dies der Fall und das Straffreiheitsgesetz bei ihnen nicht anwendbar, haften sie mit dem Angeklagten als Gesamtschuldner in dem Umfang ihrer Beteiligung, da der Wert nur einmal zu ersetzen ist. Dies muss im Urteilsausspruch zum Ausdruck kommen (RGSt 62, 246, 249; RG in HRR 34, 238 und BGH 2 StR 464/54 vom 29. April 1955). Dass die Beteiligten in einem anderen Verfahren verurteilt wurden, stünde nicht entgegen; denn die Mithaftung ist bei allen an einer Steuerstraftat Beteiligten auszusprechen, soweit sie in demselben oder in einem früheren Verfahren zum Ersatz desselben Wertes verurteilt sind (RGJW 1937, 1835 Nr. 121). Die Strafkammer hat daher den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch zu prüfen und das Urteil gegebenenfalls zu ergänzen. Soweit der Angeklagte für den Wertersatz nur gesamtschuldnerisch mit den früheren Mitangeklagten ███████, ████████, Dr. █████████ und ████ in Höhe ihrer im Urteil vom 26. Oktober 1949 rechtskräftig erkannten Wertersatzanteile haftet, konnte der Senat das Urteil selbst ergänzen.
Dagegen entfällt der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten für den Wertersatz, zu dem die früheren Mitangeklagten █████ und ███ in dem angefochtenen Urteil verurteilt waren. Gegen diese hat die Strafkammer mit Beschluss vom 21. September 1954 das Verfahren, soweit es noch anhängig war, nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Die Einstellung erfasst die Verurteilung zu Wertersatz, da er eine Nebenstrafe im Sinne des § 12 aaO ist (BGHSt 6, 304). Da ███ und ██ somit keinen Wertersatz zu entrichten haben, entfällt eine Mithaftung des Angeklagten hierfür, ebenso auch eine teilweise Haftung von ███ und Voß für den vom Angeklagten zu zahlenden Wertersatz.
Rechtlich zu beanstanden ist auch der Ausspruch über die Abführung des Mehrerlöses. Fehl geht zwar das Vorbringen der Revision, die Verurteilung zur Abführung von Mehrerlös sei neben der Zahlung von Wertersatz unzulässig. Dies ergibt sich bereits, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, aus § 418 RAbgO und § 49 WiStG a. F. Der Senat hat diese Rechtsauffassung auch in seinem Urteil vom 12. Juni 1953 nicht beanstandet. Jedoch bestehen andere rechtliche Bedenken.
Nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 ist die Abführung des Mehrerlöses in allen Fällen zulässig, in denen das Wirtschaftsstrafgesetz in der früher geltenden Fassung diese Maßnahme vorgesehen hatte, jedoch nur innerhalb des Rahmens der §§ 7 bis 11 WiStG 1954. Wie die Strafkammer zutreffend annimmt, war die Abführung des Mehrerlöses nach § 49 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit § 4 PrStVVO i. d. F. vom 26. Oktober 1944 zwingend vorgeschrieben. § 8 Abs. 1 WiStG 1954 bestimmt als Mehrerlös entsprechend dem § 49 WiStG 1949/1952 den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis. § 8 Abs. 2 sieht jedoch vor, dass, falls die Abführung des Mehrerlöses eine unbillige Härte wäre, die Anordnung auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben kann, letzteres auch, wenn der Mehrerlös gering ist. Diese Bestimmung ist das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Der ausdrücklichen Vorschrift des § 15 WiStG 1954 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich der hier in Frage kommenden Zeitgesetze abweichend von der Regelung des § 2 Abs. 3 StGB die Ahndung der früheren Taten dem Grundsatz der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes nach § 2 Abs. 2 StGB unterstellen will und zwar ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens. Demgemäß ist die Gesetzesänderung auch im Revisionsverfahren zu beachten (§ 354a StPO; siehe auch BayObLG JZ 1954, 646).
Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Die Feststellungen des Urteils sind auch nicht so umfassend und erschöpfend, dass das Revisionsgericht bereits entscheiden könnte, ein Härtefall sei zu verneinen. Inwieweit bei Vorliegen eines solchen die Abführung des Mehrerlöses zu beschränken oder von ihr abzusehen ist, ist eine Ermessensfrage, die dem Tatrichter obliegt. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses war daher aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Aufhebung ist auf die durch Urteil vom 26. Oktober 1949 rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten nicht zu erstrecken, da sie nicht durch das hier angefochtene Urteil verurteilt sind (§ 357 StPO).
Inwieweit der Angeklagte nur gesamtschuldnerisch mit anderen Teilnehmern haftet, muss die Strafkammer nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung entscheiden.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner BR Hoepner ist beurlaubt BR Arndt und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Moericke | |