Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Alkoholbewertung und Nichtwürdigung der Gaspistole

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 128/88
Datum
13.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; das Revisionsgericht hob den Strafausspruch auf. Das Landgericht hatte die Voraussetzungen des § 21 StGB mangels nachvollziehbarer Blutalkoholberechnung nicht sicher ausgeschlossen. Ferner berücksichtigte es die objektive Ungefährlichkeit der nur mit Platzpatronen geladenen Gaspistole nicht für die Strafzumessung. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB ist nur rechtsfehlerfrei, wenn das Tatgericht die Grundlagen und Schlussfolgerungen der Blutalkoholermittlung verständlich darlegt; sind die Berechnungsgrundlagen unklar, kann § 21 nicht sicher ausgeschlossen werden.

2

Bei der Strafzumessung sind Umstände zu würdigen, aus denen sich eine geringere kriminelle Energie ergeben kann; hierzu gehört die objektive Ungefährlichkeit des verwendeten Tatwerkzeugs (z. B. mit Platzpatronen geladene Gaspistole) und diese Würdigung muss ausdrücklich erfolgen.

3

Widersprüche in der rechtlichen Würdigung (gleichzeitige Verneinung einer Grundlage zur Milderung und gleichwohl Nichtberücksichtigung möglicher Milderungsgründe) begründen einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen kann.

4

Führt ein Rechtsfehler im Strafausspruch zur Rechtsunsicherheit über Strafrahmen oder Schuldausmaß, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █ aus ██, dort Michael Heinrich Otto Ludwig, geboren am ███ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am Tattag, nachdem er „gegen 8.00 bis 9.00 Uhr“ aufgestanden war und gefrühstückt hatte, einen Spaziergang unternommen und von da an bis vor 16.30 Uhr 11 Flaschen Bier zu je 0,5 l getrunken. Anschließend, in seiner Wohnung, kam ihm der Gedanke, sich mit Hilfe seiner mit fünf Platzpatronen geladenen Gaspistole Geld zu verschaffen. Er fertigte eine Maskierung, machte sich ohne bestimmtes Ziel auf den Weg und führte die Tat um 18.40 Uhr aus, indem er die Inhaberin eines Kiosks sowie deren anwesenden Kunden mit der Pistole bedrohte und von der Inhaberin die Herausgabe von 154,10 DM erpresste. Zwei Stunden später wurde er gefasst; die Beute wurde der Geschädigten zurückgegeben.

Das Landgericht hat mit Hilfe eines Sachverständigen für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 ‰ errechnet und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Dieses Ergebnis wird jedoch aus den mitgeteilten Berechnungsgrundlagen nicht verständlich; danach ist mangels näherer Erläuterung ein über 2 ‰ liegender Tatzeitwert nicht ausgeschlossen (vgl. z. B. Mithlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl., Anh. zu §§ 316, 323a StGB, S. 868, 871; Gerland/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon 1980, S. 45; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 293 ff. – zu Resorptionsdefizit und Abbauwert jedoch BGHSt 34, 29, 32 und BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7). Mit den Ausführungen über die „Trink“-Dauer von zumindest acht Stunden (UA Bl. 11) ist ersichtlich die Abbauzeit gemeint, da sie bei wörtlichem Verständnis mit den Zeitangaben im Sachverhalt nicht vereinbar wären.

Darüber hinaus hat sich die Strafkammer in nachfolgenden Erwägungen zu ihrer vorerwähnten Annahme in Widerspruch gesetzt, indem sie nach Einstufung des Falles als minder schwer – bei der konkreten Strafbemessung „eine nochmalige Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB“ abgelehnt hat.

Damit sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Überdies hat das Landgericht den Umstand, dass die vom Angeklagten verwendete Gaspistole nur mit Platzpatronen geladen war, nicht erörtert. Zwar hat es das Tatwerkzeug in der rechtlichen Würdigung zutreffend nur als „Waffe“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt (BGH NJW 1965, 2115; Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 244 Rdn. 4; Herdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 5 mit Nachw.; unzutreffend Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 244 Rdn. 4 – die dort angeführte Rechtsprechung betrifft mit Gaspatronen geladene Gaspistolen). Dem allein kann aber nicht entnommen werden, dass die Strafkammer den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die objektive Ungefährlichkeit der Waffe, in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Dessen bedurfte es jedoch, da sich daraus – gleichgültig, ob man die nur mit Platzpatronen geladene Gaspistole als Scheinwaffe oder als nicht gebrauchsbereite Schusswaffe bezeichnen will – ein Indiz für die geringere kriminelle Energie des Angeklagten ergeben konnte (vgl. BGH StV 1981, 68; 1982, 70 f.; 1983, 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. August 1982 – 4 StR 442/82 – und vom 8. September 1982 – 3 StR 241/82).

Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte bereits ohne Berücksichtigung der alkoholischen Enthemmung des Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre sowie dass es die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als erheblich vermindert betrachtet und deswegen den Strafrahmen erneut gemäß §§ 21, 49 StGB gemindert hätte.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller

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