Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Schusswaffeneigenschaft aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 442/82
- Datum
- 30.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB muss die zur Tat eingesetzte Waffe als Schusswaffe gebrauchsfähig gewesen sein.
Liegt nur eine Scheinwaffe oder eine nicht gebrauchsfähige Schusswaffe vor, kommt statt Nr.1 vielmehr § 250 Abs.1 Nr.2 StGB in Betracht.
Das Tatgericht hat hinreichend konkrete Feststellungen zur Konstruktion und Gebrauchsfähigkeit der Waffe zu treffen, wenn diese Merkmale die rechtliche Einordnung der Tat beeinflussen.
Fehlen solche Feststellungen und berührt die Frage den Schuldgehalt oder die Strafzumessung, ist das angefochtene Urteil im ganzen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 30. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 442/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schlosser Klaus Dieter ███ aus ████, dort geboren: am ██████, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 30. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten; außerdem ordnete sie an, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt und deshalb unzulässig, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.
Das Tatgericht stützt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung auf die Vorschriften der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (UA 6). Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen darüber, dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgelegen haben. Wie im angefochtenen Urteil mitgeteilt wird, veranlasste der geständige Angeklagte die Verkäuferin zur Herausgabe des Geldes, indem er plötzlich einen Schreckschussrevolver zog und dessen Lauf auf den Kassentisch legte (UA 5). Angaben zur Konstruktion der Waffe enthält das Urteil nicht. So bleibt schon zweifelhaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Schusswaffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB überhaupt erfüllt sind. Die Anwendung dieser Strafvorschrift setzt aber in jedem Fall voraus, dass die zur Tat eingesetzte Waffe als Schusswaffe gebrauchsbereit war. Handelt es sich nur um eine Scheinwaffe oder um eine nicht gebrauchsbereite Schusswaffe, kommt nur § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht (BGHSt 24, 136, 139 f.; 26, 167, 170; BGH NJW 1976, 248). Von der Beurteilung dieser Frage kann die Strafbemessung, insbesondere die Frage, ob die Annahme eines minder schweren Falles zu bejahen ist, beeinflusst sein (BGH Strafverteidiger 1982, 70). Da sie jedoch den Schuldgehalt und damit den Schuldumfang berührt, ist das Urteil im ganzen aufzuheben.
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