Treffer
BGH Urteil

BGH: Pflichtverteidigerbestellung trotz Vertrauensstörung; Verwertung von Belohnungszeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 22/88
Datum
18.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen. Er rügte u.a. Fehler bei der Pflichtverteidigerbestellung nach Mandatsniederlegung, Verwertungsverbote (§ 136a StPO) sowie Aufklärungs- und Beweisantragsverletzungen. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen überwiegend als unbegründet oder unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und hielt die Beweiswürdigung im Wesentlichen für rechtsfehlerfrei. Zwar war die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Schreckschuss-/Gaswaffen nicht tragfähig, das Urteil beruhte darauf jedoch nicht, weil § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingriff und der Umstand strafmildernd berücksichtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO greift nur bei Abwesenheit oder Verhandlungsunfähigkeit des Verteidigers; eine aus Sicht des Angeklagten „ineffiziente“ Verteidigung genügt nicht.

2

Eine nicht mit konkreten Tatsachen unterlegte Erklärung, das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger sei entfallen, verpflichtet das Gericht regelmäßig weder, von der Pflichtverteidigerbestellung abzusehen, noch einen bereits bestellten Pflichtverteidiger zu entpflichten.

3

Der Hinweis der Strafverfolgungsbehörden auf eine von Dritten ausgesetzte Belohnung (Auslobung, § 657 BGB) stellt für sich genommen kein unzulässiges Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils i.S.d. § 136a StPO dar.

4

Die Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn die Revision die für die Beurteilung der Aufklärungsbedürftigkeit maßgeblichen Vorgänge vollständig und konkret darlegt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

5

Mit Schreckschussmunition geladene Gas-/Schreckschusswaffen sind keine „Schusswaffen“ i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB; ein Rechtsfehler bleibt jedoch ohne Erfolg, wenn die Qualifikation anderweitig trägt und die Strafzumessung den geringeren Gefährlichkeitsgrad zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 7. Mai 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 22/88

in der Strafsache gegen den Autoschlosser Werner Herbert ██, geboren am █ 1952 in ██████/Mecklenburg, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 18. Mai 1988 in der Sitzung vom 19. Mai 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Meyer, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████████████████ aus ████████████████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 18. Mai 1988,

Justizangestellte █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Raubes in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Verfahrensrügen

I.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Eine Verletzung der §§ 140 ff., 338 Nr. 5 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, dass ihm nach der Mandatsniederlegung seines Wahlverteidigers ein Pflichtverteidiger bestellt und diese Bestellung nicht rückgängig gemacht worden ist.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg.

a) Von einem Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO kann schon deshalb die Rede nicht sein, weil der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu keiner Zeit abwesend war. Die Revision bezweifelt das nicht, meint aber, der Abwesenheit des Verteidigers stehe es gleich, falls der Verteidiger vom Angeklagten – infolge fehlenden Vertrauensverhältnisses – „nicht effizient verteidigt worden“ sei.

Diese Ansicht geht fehl. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nur bei Abwesenheit (oder Verhandlungsunfähigkeit) des Verteidigers vor; war der Verteidiger anwesend, so kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass die Verteidigung – aus welchen Gründen auch immer – nicht ordnungsgemäß geführt hat (statt aller: Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 338 Rdn. 41).

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der §§ 140 ff. StPO rügt, trägt er zur Begründung folgendes vor:

Zu Beginn der Sitzung vom 4. März 1987 habe der Wahlverteidiger, Rechtsanwalt K., erklärt, er lege das Mandat nieder, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten „erheblich gestört“ sei. Der Angeklagte habe der Niederlegung des Mandats zugestimmt, weil Rechtsanwalt K. ihn „zur Abgabe eines falschen Geständnisses gedrängt“ habe. Diesem Vorgang in der Hauptverhandlung sei vorausgegangen, dass der Wahlverteidiger nach der letzten Sitzung mit dem Vorsitzenden telefoniert und ihm ein Geständnis des Angeklagten angekündigt habe; weiter habe der Verteidiger dabei dem Vorsitzenden erklärt, er werde mit der Ehefrau des Angeklagten zu dem Zeugen F. Kontakt aufnehmen, da dieser seine Aussage zum Nachteil des Angeklagten korrigieren wolle. Diese Erklärungen des Verteidigers gegenüber dem Vorsitzenden seien nicht mit dem Angeklagten abgesprochen gewesen. Dieser habe davon nichts gewusst. Trotz dieser Tatsache sei Rechtsanwalt K. dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt und diese Bestellung auch nicht zurückgenommen worden, obwohl der nunmehr zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt beantragt habe, ihn zu entpflichten und einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Rüge ist – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Weder die Bestellung des Rechtsanwalt K. noch die Ablehnung seines Entpflichtungsantrags waren rechtsfehlerhaft. Der Umstand allein, dass Rechtsanwalt K. das Wahlmandat niedergelegt und der Angeklagte dem zugestimmt hatte, lässt die beanstandeten Entscheidungen des Vorsitzenden noch nicht als Verfahrensfehler erscheinen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht schon deshalb geboten, weil Rechtsanwalt K. die Niederlegung des Mandats damit begründet hatte, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten sei „erheblich gestört“. Dabei mag offenbleiben, ob diese Erklärung ungeachtet ihrer vom Protokoll bestätigten Formulierung (gestört) bereits die Behauptung einer (unbehebbaren) Zerstörung des Vertrauensverhältnisses enthielt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, begründet eine nicht mit bestimmten Tatsachen belegte Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein noch keine Verpflichtung des Vorsitzenden, von der Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen oder wo sie bereits geschehen war – den Pflichtverteidiger wieder abzuberufen. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für den Fall ausgesprochen, dass der Angeklagte ohne Mitteilung näherer Einzelheiten das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses behauptet (BGH bei Holtz MDR 1979, 108). Für den Fall, dass der Verteidiger eine solche, nicht weiter erläuterte Behauptung aufstellt, kann nichts anderes gelten.

Der Beschwerdeführer hat nun allerdings hier auch einen Grund für den behaupteten Fortfall des Vertrauensverhältnisses angeführt: der Verteidiger habe ihn zur „Abgabe eines falschen Geständnisses gedrängt“. Doch reicht dieser Umstand für sich gesehen nicht aus, den Schluss zu rechtfertigen, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger zerstört worden ist. Zwar können Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen (vgl. OLG Hamm StV 1982, 510); doch setzt dies voraus, dass sich – wie in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall – die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen. Dafür ist hier nichts dargetan. Dass der Verteidiger seinem Mandanten – in eigenverantwortlicher Einschätzung der Beweislage – zu einem Geständnis rät und dieser den ihm gegebenen Rat (sei es sofort, sei es später) ablehnt, kann, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, das Vertrauensverhältnis nur dann beseitigen, wenn der Verteidiger sich wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Dass es sich hier so verhalten habe, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Verteidiger habe das Vertrauensverhältnis durch pflichtwidriges Verhalten – Abgabe nicht abgesprochener Erklärungen in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden – zerstört, wäre die Rüge unter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann begründet, wenn der Vorsitzende bei seinen Entscheidungen davon ausgegangen wäre oder hätte ausgehen müssen, dass der Verteidiger die telefonischen Erklärungen ihm gegenüber, namentlich die Ankündigung eines Geständnisses des Angeklagten, eigenmächtig, also ohne Wissen und Wollen seines Mandanten, abgegeben habe. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Das Revisionsvorbringen enthält eine solche Behauptung nicht. Der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, er habe vom Anruf seines Verteidigers bei dem Vorsitzenden nichts gewusst. Behauptet wird jedoch nicht, der Vorsitzende habe bei seinen Entscheidungen erkannt oder erkennen müssen, dass der Verteidiger „ohne Rückendeckung“ des Angeklagten handelte. Um das zu beurteilen, wäre auch die Kenntnis der Erklärungen vonnöten, die Angeklagter und Verteidiger in diesem Zusammenhang abgegeben haben. Die Revisionsbegründung teilt diese Erklärungen nicht mit. Im Sitzungsprotokoll ist inhaltlich nur die Erklärung wiedergegeben, die Rechtsanwalt K. nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger und vor der Ablehnung seines Entpflichtungsantrags zu dem Telefonat mit dem Vorsitzenden abgegeben hat. Diese Erklärung, die von der Revision nicht mitgeteilt wird, stützt die Annahme, dem Vorsitzenden sei die behauptete Eigenmächtigkeit des Verteidigers bekannt oder auch nur erkennbar gewesen, nicht; ihre beiden ersten Sätze („Ich habe dem Vorsitzenden gesagt, dass ich mit dem Angeklagten L. gesprochen habe. Ich habe ein Geständnis angekündigt“) deuten vielmehr darauf hin, dass der Vorsitzende, als er die telefonischen Erklärungen des Verteidigers vernahm, den Eindruck gewonnen hat und auch gewinnen durfte, das angekündigte Geständnis und seine Ankündigung selbst seien zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten abgesprochen. Der Angeklagte hat sich zu dieser Darstellung seines Verteidigers laut Protokoll nicht mehr geäußert. Nach alledem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Vorsitzende ein pflichtwidriges Verhalten des Verteidigers gegenüber dem Angeklagten annahm oder hätte annehmen müssen. Dann aber waren seine Entscheidungen, Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger zu bestellen und seine Abberufung abzulehnen, nicht ermessens- und damit rechtsfehlerhaft.

2. Als Verletzung des § 136a StPO und „Verstoß gegen sonstige rechtsstaatliche Grundsätze“ beanstandet der Beschwerdeführer die Verwertung der Angaben des Zeugen H.; sie sei – so meint er – aus einem zweifachen Grunde unzulässig gewesen:

a) Zum einen hätten die Strafverfolgungsbehörden den Zeugen „regelrecht eingekauft“. H. habe sich mit Schreiben vom 29. März 1986, das bei der Staatsanwaltschaft am 2. April 1986 eingegangen sei, als Zeuge angeboten, falls eine Belohnung gezahlt werde. Am selben Tage habe der Kriminalbeamte B. die Wetterauer Volksbank und die Friedberger Bank aufgefordert, eine Belohnung auszusetzen. Schon vor dieser Aufforderung sei „bekannt geworden“, dass es den Zeugen H. gebe und dieser den Wunsch habe, eine Belohnung zu erhalten.

Diese Rüge ist schon nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt diejenigen Vorgänge, in denen sie den Verfahrensfehler erblickt, nur in allgemeiner Form mit und verzichtet auf die Darstellung der Einzelheiten. Das Schreiben des Zeugen H. wird nicht wiedergegeben. In welcher Weise die Banken der Aufforderung des Kriminalbeamten B. entsprochen haben, wie hoch die Belohnung war und an welche Bedingungen ihre Auszahlung geknüpft sein sollte, ist nicht dargetan.

Davon abgesehen wäre die Rüge aber auch unbegründet.

Die Voraussetzungen des § 136a StPO (in Verbindung mit § 163a Abs. 5 StPO) liegen nicht vor. Dem Zeugen ist kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden. Die beiden Banken hatten in Schreiben an den Kriminalbeamten B. als Belohnung für die „Aufklärung“ der auf ihre Zweigstellen verübten Banküberfälle und für „Hinweise, die zur Ergreifung der Täter führen“ würden, Beträge von 3.000 und 2.000 DM ausgesetzt (Schreiben der Wetterauer Volksbank vom 2. April 1986 und der Friedberger Bank vom 3. April 1986, Bd. I Bl. 2 und 3 d. A.). Dies durften die Strafverfolgungsbehörden dem Zeugen H. mitteilen. Der dementsprechende Hinweis enthielt kein Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, sondern beschränkte sich auf die Bekanntgabe, dass Dritte – hier die geschädigten Banken – dem Zeugen H. im Falle der Aufklärung eine Belohnung zu zahlen versprochen hatten (Auslobung, § 657 BGB). Das war zulässig und enthielt nichts, was gegen § 136a StPO oder sonstige rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen hätte.

b) Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 136a StPO darin, dass der Zeuge H. nach der Festnahme des Mitangeklagten Hi. auf der auch der Angeklagte Hi. inhaftierten Station der Justizvollzugsanstalt gebracht habe, „um ihm Gelegenheit zur erneuten Konfrontation mit dem Zeugen H. zu verschaffen“. Das sei dann auch nach der Vernehmung des Zeugen H. durch die Kriminalpolizei am 17. April 1986 in dieser Weise geschehen. Der Zeuge H. habe „stillschweigender Billigung“ der Kriminalpolizei „gewissermaßen in die Falle gelockt“ und „stillschweigend“ die Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten Hi. herbeigeführt.

Die Rüge ist unzulässig. Die Revision meint, der vorgetragene Sachverhalt sei demjenigen gleichzusetzen, für den der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. April 1987 – 5 StR 666/86 (BGHSt 34, 362) ein Verwertungsverbot bejaht hatte. Dazu reichen jedoch ihre durchweg unbestimmt gehaltenen Behauptungen nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Darlegungsmängel sind auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil die fehlenden Angaben in den Urteilsgründen enthalten wären. Diese befassen sich zwar mit der Entstehung der Aussage des Zeugen H. (vgl. UA S. 6, 25, 44, 46); Anhaltspunkte für eine unzulässige und damit ein Verwertungsverbot auslösende Manipulation seitens der Strafverfolgungsbehörden finden sich darin jedoch nicht.

Einen Verstoß gegen § 254 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, dass im Hauptverhandlungstermin vom 24. Februar 1987 auf Grund entsprechenden Gerichtsbeschlusses die Niederschrift des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 23. April 1986 über die Vernehmung des Angeklagten (Bd. I Bl. 115 d. A.) „zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis“ verlesen worden ist. Diese Verlesung – so meint die Revision – sei unzulässig gewesen, weil die verlesene Niederschrift kein Geständnis enthalte.

Die Rüge dringt nicht durch, weil das Urteil jedenfalls nicht auf der – vom Beschwerdeführer für fehlerhaft erachteten – Protokollverlesung beruht. Die Revision trägt selbst vor, der Angeklagte habe „in der fraglichen Vernehmung keine Tatsache angegeben, von der das angefochtene Urteil in seinen Feststellungen ausgeht“. Dies trifft zu. Auch im Übrigen hat das Gericht den Inhalt der verlesenen Niederschrift nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet.

4. Als Verletzung des § 256 StPO rügt der Beschwerdeführer, dass der Vermerk des Kriminalbeamten Bo. (Kriminalkommissariat Friedberg) vom 6. April 1987 verlesen worden ist. Der Vermerk gibt das Ergebnis von Ermittlungen wieder, die – auf Veranlassung des strafkammervorsitzenden Richters – zu der Frage angestellt worden sind, ob im Rahmen der Ringfahndung nach zwei Banküberfällen bestimmte Kontrollpunkte besetzt waren.

Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar war die Verlesung des Vermerks nach § 256 StPO zu Beweiszwecken nicht zulässig; denn diese Bestimmung gestattet es nicht, solche Zeugnisse der Strafverfolgungsbehörden zu verlesen, die – wie es hier der Fall ist – die Grundlagen der Sachentscheidung betreffen (BGH NStZ 1982, 79 – Observationsbericht; KK-Mayr StPO 2. Aufl. § 256 Rdn. 5 m. w. N.).

Auf diesem Verfahrensfehler beruht jedoch die Verurteilung des Angeklagten nicht. Denn ungeachtet der vom Gericht verwendeten Wendung, es stütze sich „auch auf den aus dem Protokoll ersichtlichen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen“ (UA S. 30), ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt dafür, dass der Inhalt des Vermerks bei der Urteilsfindung verwertet worden wäre.

5. Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, dass der frühere Mitangeklagte Sch. nicht als Zeuge gehört worden ist.

Zur Begründung trägt sie vor: Zunächst sei gegen den Angeklagten, den Mitangeklagten Hi. und gegen Sch., der nach den Urteilsfeststellungen an drei der angeklagten Banküberfälle beteiligt war, gemeinsam verhandelt worden. Sch. habe dabei erklärt, nicht zur Sache aussagen zu wollen. Im Termin vom 11. Februar 1987 sei das Verfahren gegen ihn abgetrennt worden, da es das Gericht für geboten erachtet habe, ihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 12. März 1987 habe Sch. dem Gericht mitgeteilt, dass er eine Aussage in der ihn und die beiden Angeklagten betreffenden Sache machen wolle. Angesichts dieser Situation seien sich die Prozessbeteiligten erklärtermaßen darüber einig gewesen, dass Sch. gehört werden müsse. Die Staatsanwaltschaft sei beauftragt worden, den Sachverhalt abzuklären. In einem späteren Verhandlungstermin habe sie das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass es Sch. im psychiatrischen Krankenhaus Gießen abgelehnt habe, mit den von der Staatsanwaltschaft dorthin entsandten Kriminalbeamten, die ihn hätten vernehmen wollen, zu sprechen. Dem Gericht sei jedoch zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass Sch. etwa seine schriftliche Erklärung widerrufen habe oder vernehmungsunfähig geworden sei.

Bei dieser Sachlage – so meint die Revision – wäre das Gericht verpflichtet gewesen, Sch. als Zeugen zu laden und zu vernehmen; der Zeuge hatte glaubhaft bekundet, dass weder der Angeklagte noch er selbst an den betreffenden Banküberfällen als Täter beteiligt gewesen sei.

Diese Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erforderlich wäre die Darstellung aller Vorgänge gewesen, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten. Dazu gehörte insbesondere die inhaltliche Wiedergabe des von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt S., stammenden Vermerks vom 1. April 1987, der den Ablauf und das Ergebnis der kriminalpolizeilichen Anhörung des Sch. im psychiatrischen Krankenhaus Gießen im Einzelnen schildert (Bd. IV Bl. 939 d. A.). Diesen Vermerk teilt die Revisionsbegründung nicht mit.

6. Als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO bewertet der Beschwerdeführer die Behandlung eines von seinem Verteidiger im Termin vom 4. März 1987 gestellten Beweisantrags.

Mit diesem Antrag war der US-Soldat H. als Zeuge dafür benannt worden, dass er auf die Zweigstelle der Friedberger Bank in Ober-Wöllstadt am 15. Januar 1986 nach dem Überfall die flüchtenden Täter genau gesehen und erkannt habe, und bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten sowie dem (früheren Mitangeklagten) Sch. erklären werde, diese beiden Personen seien nicht die von ihm erkannten flüchtenden Täter gewesen.

Das Gericht hat den benannten Zeugen im Verhandlungstermin vom 31. März 1987 vernommen. Den Urteilsgründen (UA S. 62 a) zufolge hat er dabei bekundet, die „Flucht der beiden mit Mützen maskierten Täter beobachtet“ zu haben; er könne sie auf Grund seiner Beobachtung (jedoch) nicht wiedererkennen, (insbesondere) von den beiden Angeklagten keinen als Täter wiedererkennen oder ausschließen.

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vernehmung in Abwesenheit des früheren Mitangeklagten Sch. stattgefunden habe; damit sei das Gericht insoweit dem Gegenüberstellungsbegehren nicht nachgekommen, ohne dass es den Antrag durch Beschluss abgelehnt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antrag, soweit er auf Gegenüberstellung des Zeugen mit dem früheren Mitangeklagten Sch. (und dem Beschwerdeführer) abzielte, kein Beweisantrag war; die Gegenüberstellung gehört nicht zu den Beweismitteln im Sinne dieser Vorschriften, sondern ist nur eine bestimmte Art und Weise ihrer Benutzung. Daher beurteilt sich die Frage, ob das Gericht einem Antrag auf Gegenüberstellung entsprechen muss, allein nach Maßgabe der aus § 244 Abs. 2 und 5 StPO folgenden Sachaufklärungspflicht (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1981, 96; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 17; KK-Herdegen StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 42, 14; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 26 m. w. N.).

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht bleibt aber die Rüge erfolglos. Nachdem der Zeuge seine Wahrnehmungen geschildert und erklärt hatte, er kenne keinen der beiden Angeklagten als Täter wieder, brauchte sich das Gericht von der Gegenüberstellung keine weitere Sachaufklärung zu versprechen. Soweit die Revision meint, die Gegenüberstellung hätte im Wege des Größenvergleichs mit Sch. erfolgen müssen, weil der Angeklagte 20 cm größer als Sch. sei, durfte es hierzu der Gegenüberstellung nicht bedürfen. Der Zeuge hatte unter anderem gefragt worden, ob er die flüchtenden Täter wiedererkennen könne, und hatte dies verneint. Damit war die Gegenüberstellung mit Sch. nicht mehr geboten.

7. Als Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer im Termin vom 4. März 1987 folgende Beweisanträge seines Verteidigers abgelehnt hat:

Zum Beweis dafür, dass

1. am 5. Dezember 1985 zwischen 18.02 und 18.57 Uhr im Zuge der (von der Polizei durchgeführten) Ringfahndung auch die Strecke Rosbach-Rodheim – Burgholzhausen – Seulberg zur vollen Erfassung des fließenden Verkehrs überwacht worden ist,

Vernehmung der am Einsatz der Ringfahndung beteiligten und im bezeichneten Streckenabschnitt eingesetzten Polizeibeamten, „die aus den geführten Einsatzplänen zu ermitteln/namhaft zu machen sind“.

Die Strafkammer hat diese Anträge mit Beschluss vom 23. April 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um Beweisermittlungsanträge. Das Gericht sei den darin liegenden Anregungen der Verteidigung im Rahmen seiner Aufklärungspflicht durch Einholung der verlesenen Auskunft des Kriminalkommissariats Friedberg vom 6. April 1987 und durch Vernehmung des Zeugen Bo. in der Hauptverhandlung nachgegangen. Daraus ergebe sich, dass weitere Aufklärung von Tatsachen mit den angegebenen Beweismitteln nicht möglich sei.

Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Ablehnungsbeschluss – wie die Revision mit Recht rügt – fehlerhaft. Die Begründung, dass es sich um Beweisermittlungsanträge handele, trägt nicht. Zwar waren die benannten Zeugen nicht nach Namen und Anschrift bezeichnet – jedoch hatte der Antragsteller sie hinlänglich individualisiert und Hinweise gegeben, die es ermöglicht hätten, die zu ihrer Ladung notwendigen Angaben zu beschaffen; das genügt (BGH NStZ 1981, 309; KK-Herdegen StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 47 m. w. N.). Gleichwohl dringt die Rüge nicht durch.

a) Was den Antrag zu Ziffer 4 anbetrifft, so lag aus einem anderen Grunde kein Beweisantrag vor. Insoweit war nämlich keine Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt, vielmehr hatte der Antragsteller die Zeugen dafür benannt, dass die gedankliche Schlussfolgerung („dass es von der Ringfahndung erfasst worden wäre“) geboten sei. Dies kann aber nicht Beweisbehauptung sein, weil die Beurteilung, ob eine solche Schlussfolgerung zu ziehen ist, allein dem Gericht obliegt (§ 261 StPO; BGHSt 21, 118).

b) Soweit die Strafkammer den Antrag zu Ziffer 3 abgelehnt hat, ist der Beschwerdeführer durch die fehlerhafte Bescheidung nicht beschwert; denn das Gericht hat die insoweit aufgestellte Behauptung („Tatsache“, dass der vom Angeklagten gesteuerte Pkw auf der o. a. Strecke von der nach dem Banküberfall ausgelösten Ringfahndung erfasst wurde) in den Urteilsgründen (UA S. 49) als erwiesen behandelt.

c) Was schließlich den Antrag zu Ziffer 2 angeht, so beruht das Urteil nicht auf dessen rechtsfehlerhafter Ablehnung – wie behauptet – in der Rede stehenden Strecke. Wenn die in der Ringfahndungszeit („zur vollständigen Erfassung des fließenden Verkehrs“) überwacht worden ist, so konnte das freilich nicht notwendig auch bedeuten, dass der Pkw des Angeklagten erfasst worden war. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Angeklagte ein Indiz dafür sein, dass er diese Strecke nicht mit seinem Wagen befahren hat, ist dem Urteil zu entnehmen, dass die Strafkammer diesem Indiz keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Ein Beweiswürdigungsfehler – ohne dass darin ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO zu sehen wäre – liegt darin nicht.

d) Dem Erfolg der Rüge steht im Übrigen auch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers und seines Verteidigers entgegen. Beide haben es unterlassen, nach Kenntnisnahme von der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ausdrücklich klarzustellen, dass damit ihr Beweisbegehren trotz der vom Gericht entfalteten Aufklärungsbemühungen nicht erledigt sei. Zu solcher Klarstellung bestand hier wegen der Besonderheit des Verfahrensablaufs ausnahmsweise begründeter Anlass. Das Gericht hatte, nachdem der Antrag gestellt worden war, Maßnahmen zur Aufklärung der damit aufgeworfenen Fragen (Umfang, Wirksamkeit und Ergebnis der Ringalarmfahndung) ergriffen, die in dem (später verlesenen) Vermerk des Zeugen Bo. ihren Niederschlag fanden und durch Vernehmung des Zeugen in die Verhandlung eingeführt wurden. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses hatte es sodann zu erkennen gegeben, dass es damit das Beweisbegehren der Sache nach für erledigt und weitere Aufklärung für unmöglich halte. Wenn sich der Beschwerdeführer und sein Verteidiger damit nicht zufriedengeben, sondern auf weiterer Beweiserhebung bestehen wollten, so hätten sie dies ohne dass darin ein unzumutbares Ansinnen läge – ausdrücklich klarstellen können und müssen.

II. Sachrügen

Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

1. Was die Rüge widersprüchlicher Tatzeitfeststellungen anbetrifft, so ist der Revision zuzugeben, dass in den Urteilsgründen die Datierung der Taten II 1 und II 4 wechselt.

Als Tattag im Falle II 1 wird außer dem 5. Dezember 1985 auch der 5. September 1985 (UA S. 14), der 15. Dezember 1985 (UA S. 24), der 5. Januar 1985 (UA S. 50, 86) und der 5. Dezember 1986 (UA S. 25, 27) bezeichnet. Dem Urteil lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass als Tatzeitpunkt der 5. Dezember 1985 festgestellt ist. Die sonst genannten Daten scheiden – mit Ausnahme des 5. September 1985 – schon deshalb aus, weil sie, soweit es sie überhaupt gibt, nicht auf einen Donnerstag fallen, die Tat aber nach den Feststellungen an diesem Wochentag verübt worden ist. Auch das verbleibende Datum des 5. September 1985 muss als ausgeschlossen gelten, da sich das Tatgeschehen – dem Urteil zufolge – in der Dunkelheit eines „Winterabends“ abgespielt hat (UA S. 15, 33). Im Übrigen wird in den Urteilsgründen sonst durchgängig der 5. Dezember 1985 als Tattag bezeichnet (UA S. 74, 77 und 87).

Ähnlich verhält es sich mit der Tatzeit im Falle II 4. Außer dem 27. März 1986 wird hier auch der 27. Juni 1986 (UA S. 68) und der 27. Februar 1986 (UA S. 81) als Tattag bezeichnet. Doch scheiden die beiden letztgenannten Daten aus, weil dieser Banküberfall am „Donnerstag vor Ostern“ stattgefunden hat (UA S. 23). Das trifft allein auf den 27. März 1986 zu, der im Urteil auch sonst durchgängig als Tattag genannt wird (UA S. 22, 24 f., 27 f., 30, 37, 40, 43, 47, 68 – 72, 79 und 86 f.).

Die erörterten Widersprüche sind somit behebbar; sie gefährden den Bestand des Urteils ebensowenig wie die übrigen Unstimmigkeiten, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. März 1988 (S. 11 – 13) im Einzelnen aufgeführt hat.

2. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern, die den Bestand des Urteils gefährden.

Die hiergegen erhobenen Rügen sind fast ausnahmslos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das bezieht sich auf die Einwendungen, die Rechtsanwalt Kleiner im Schriftsatz vom 7. September 1987 unter den Ziffern 5 und 7 bis 9 (S. 8 f., 11 f.) vorgetragen hat, würde aber auch – falls sich der Beschwerdeführer die Ausführungen des Generalbundesanwalts zueigen gemacht hätte – für die Beanstandungen gelten, die dieser in der bereits erwähnten Antragsschrift (unter II 6 – 9, S. 14 – 17) im Einzelnen vorgebracht hat.

Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Beweiswürdigung des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“, als es dem Fund zweier Stofftragetaschen in der Wohnung des Beschwerdeführers indizielle Bedeutung für dessen Täterschaft zuerkannt hat.

Bei der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten wurden zwei Leineneinkaufstaschen mit Holzgriffen in Stabform gefunden. Die Rückseite der Taschen trug jeweils die Aufschrift „Big Shopper“. Beide Taschen waren gelblich und wiesen dünne braune Streifen auf, die eine besaß „Karostreifen“, die andere „Schrägstreifen“ (UA S. 28).

Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 37 f.) teilt das Gericht mit, von den beiden Stofftaschen habe die Zeugin St. (die bei der Tat II 1 überfallene Bankangestellte) beim Augenschein in der Hauptverhandlung die Tasche mit den diagonalen Streifen als diejenige wiedererkannt, in die sie das Geld verpacken musste. Als ihr die beschriftete Rückseite gezeigt worden sei, habe sie allerdings gemeint, die ihr bei dem Überfall vorgehaltene Tasche sei vorn wie hinten ohne Beschriftung gewesen. Die Kammer gehe – so heißt es dann weiter – davon aus, dass es, da es sich um Massenprodukte handele, damals derartige Taschen ohne Beschriftung und mit diagonalen Streifen auf beiden Seiten zu kaufen gegeben habe. Dennoch betrachte sie den Fund der beiden Stofftaschen als indiziell. Die Zeugin St. habe die bei der Tat verwendete Tasche im Großen und Ganzen – bis auf die Beschriftung der Rückseite – so beschrieben wie die in Augenschein genommenen Taschen. Und der Angeklagte Hi. habe eine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, wieso die „Tattasche“ in der Wohnung des Angeklagten geblieben sei. Dies werde nicht durch die Aussage der Zeugin St. zur Frage der Rückseitenbeschriftung widerlegt. Denn es sei „nicht auszuschließen“, dass die Zeugin insoweit irre oder dass es – anders als im Zeitpunkt der Sicherstellung – „zur Tatzeit noch eine weitere, inzwischen beseitigte Stofftasche dieser Art ohne die fragliche Beschriftung auf der Rückseite im Hause des Angeklagten“ gegeben habe.

Vergeblich rügt der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer mit dieser Erwägung bloße Möglichkeiten zu seinen Lasten unterstellt und damit gegen den Zweifelssatz verstoßen habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Deutung überhaupt gerechtfertigt ist oder die beanstandeten Ausführungen nicht vielmehr dahin zu verstehen sind, dass – gleichgültig, welche der beiden Möglichkeiten zutreffe – letztlich die Ähnlichkeit der bei dem Angeklagten gefundenen Taschen mit der von der Zeugin beschriebenen „Tattasche“ ein Belastungsindiz bleibe; denn jedenfalls lässt sich bei einer Gesamtschau der vom Gericht für die Täterschaft des Angeklagten angeführten Umstände mit Sicherheit ausschließen, dass die Beweiswürdigung ohne die beanstandeten Erwägungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, die Verurteilung des Angeklagten also auf dem gerügten Rechtsfehler beruht. Nicht anders verhält es sich im Übrigen auch mit den entsprechenden Ausführungen der Strafkammer zum selben Beweisanzeichen im Falle II 2 (UA S. 57), die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift (unter II 5 S. 13 f.) beanstandet hat.

3. Rechtsfehlerhaft, von den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht gedeckt, ist allerdings die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe sich in den vier abgeurteilten Fällen des schweren Raubes (oder der schweren räuberischen Erpressung) deshalb schuldig gemacht, weil Schusswaffen mitgeführt worden seien (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Mitgeführt wurden ausweislich der Feststellungen im

Fall II 1: zwei mit Platzpatronen geladene Gasrevolver der Marke UMAREX und eine Schreckschusspistole (UA S. 14, 27, 42),

Fall II 2: eine geladene Gaspistole der Marke Röhm (UA S. 18, 27, 41), die auch als Gasschreckschusspistole bezeichnet wird (UA S. 42),

Fall II 3: ein geladener Gasrevolver (UA S. 20),

Fall II 4: zwei geladene Gasrevolver der Marke UMAREX (UA S. 22).

Diese Feststellungen rechtfertigen die Bejahung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 78 f.) nicht. Teils besagen sie ausdrücklich (Fall II 1), dass die Waffen mit Schreckschussmunition geladen waren, teils lassen sie diese Möglichkeit jedenfalls offen. Mit Schreckschussmunition geladene Waffen sind aber keine „Schusswaffen“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schusswaffe 1, Schreckschussrevolver und BGH, Beschluss vom 13. April 1988 – 2 StR 128/88; vgl. auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 244 Rdn. 4; unrichtig dagegen mit Fehlzitaten: Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 244 Rdn. 3).

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht; denn einerseits ist in allen Fällen schwerer Raub (oder schwere räuberische Erpressung) wegen Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben, andererseits hat das Landgericht dem Angeklagten (ebenso wie dem Mitangeklagten Hi.) strafmildernd zugutegehalten, dass vorsorglich „Schusswaffen von objektiv minderer Gefährlichkeit mitgenommen wurden, so dass insoweit jedenfalls größere Gefahren für Leib und Leben der Opfer vermieden werden konnten“ (UA S. 86). Damit ist bei der Strafzumessung eben jenem Umstand zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen worden, der richtigerweise zur Verneinung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte führen müssen.

Da das Urteil auch in sonstiger Hinsicht keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision nach alledem zu verwerfen.

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerNiemöller
BGH: Pflichtverteidigerbestellung trotz Vertrauensstörung; Verwertung von Belohnungszeugen — Themis