Revision verworfen; Kostenerstattung im Einziehungsverfahren wegen erfolglosem Verteidigungserfolg abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 87/21
- Datum
- 06.04.2021
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:060421B1STR87.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erstattung der im gesonderten Einziehungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn die Verteidigung hinsichtlich des ursprünglichen Einziehungsbetrags als erfolglos zu beurteilen ist.
Die niedrigere Festsetzung des Einziehungsbetrags infolge von Erlassvereinbarungen mit Verletzten oder durch teilweise Befriedigung im Insolvenzverfahren, die zum teilweisen Erlöschen des Rückgewähranspruchs nach § 73e Abs. 1 StGB führt, begründet für sich allein keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Verteidigungsgebühren.
Für die gebührenrechtliche Bemessung ist der Wert der Taterträge nach § 73 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB maßgeblich; eine darüber hinausgehende Kostenerstattung kann aus Billigkeitsgründen versagt werden, wenn die Verteidigung keinen durchgreifenden Erfolg erzielt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landshut, 11. November 2020, Az: 201 Js 3700/20 - 3 KLs
Tenor
1. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. November 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine (teilweise) Kostenerstattung bezüglich der im gesonderten Einziehungsverfahren nach § 423 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO angefallenen Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgelehnt. Die Strafkammer hat zwar die Höhe des Einziehungsbetrags niedriger festgesetzt als die für den Gebührenbetrag maßgebliche Höhe des Wertes der Taterträge (§ 73 Abs. 1 und 2, § 73c Satz 1 StGB) entsprechend den tatsächlichen Feststellungen in der Hauptsacheentscheidung. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass sich der Betrag des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 und 2 StGB im Wesentlichen durch Abschluss von Erlassvereinbarungen mit den Geschädigten und durch die teilweise Befriedigung ihrer Forderungen durch Auszahlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens des Angeklagten verringert hat, weil dies zum teilweisen Erlöschen des Rückgewähranspruchs der Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB) geführt hat. Die Rechtsverteidigung des Angeklagten stellt sich demnach mit Blick auf die Höhe des ursprünglichen Einziehungsbetrages als erfolglos dar, so dass aus Billigkeitsgründen eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 7 ff.).
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