Raub mit Todesfolge: Mittäterhaftung bei Gewalt-Exzess eines Tatgenossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/61
- Datum
- 25.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass das arbeitsteilige Zusammenwirken auf ausdrücklichem oder stillschweigendem gegenseitigem Einverständnis beruht.
Überschreitet ein Tatbeteiligter bei der Ausführung die durch die gemeinsame Willensübereinstimmung gezogene Grenze, so hat er diese Überschreitung (Exzess) grundsätzlich allein zu verantworten; die anderen sind insoweit nicht Mittäter.
Ein Exzess liegt nicht schon darin, dass die Tat ohne Wissen der anderen anders ausgeführt wird; er scheidet aus, wenn die gewählte Ausführungsart der verabredeten gleichwertig ist oder nach den Umständen noch vom (stillschweigenden) Einverständnis aller getragen wird.
Bei erfolgsqualifizierten Delikten ist zunächst festzustellen, ob dem Beteiligten die tatbestandliche Handlung des Grunddelikts (hier: die Gewaltanwendung beim Raub) als Mittäterhandlung zuzurechnen ist; erst anschließend ist seine Haftung für die qualifizierende Folge nach den hierfür geltenden Maßstäben zu prüfen.
Unterscheidet sich die tatsächlich angewandte Gewalt nach Art und Schwere erheblich von der nach dem Tatplan erwarteten Gewalt, bedarf es besonderer Feststellungen dazu, ob der nicht unmittelbar handelnde Beteiligte diese Steigerung gebilligt oder zumindest mitgetragen hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht München, 29. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ ████████, den Hilfsarbeiter Franz, geboren am ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ in ██████████████████, zur Zeit in ██████████████████, wegen besonders schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München vom 29. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit den Hilfsarbeitern ██████████ und ██████ begangenen besonders schweren Raubes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
Während die auf Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist (vgl. hierzu BGHSt 8, 76), führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten █████, ██████ und ████████████████ in der Pension ███ deren betagten Inhaber zu berauben. Entsprechend dem Verbrechensplan, der von dem mit den Verhältnissen vertrauten und die Rollen verteilenden █████ ausging, verschafften sich dieser und ██████ unter dem Vorwand, für die Nacht ein Doppelzimmer mieten zu wollen, Zutritt zu der Pension. ██████████ musste unten an der Haustür zurückbleiben, um sie für die spätere Flucht der Tatgenossen offenzuhalten und etwaige Pensionsbesucher abzuweisen. Oben wollte dann █████, wie er zuvor dem Angeklagten und ██████ erklärt hatte, den durch ██████ abzulenkenden Pensionsinhaber mit einer Coca-Cola-Flasche oder einem anderen geeigneten Gegenstand niederschlagen, so dass ███ „sich nicht mehr rühren könne“. In Ausführung dieses Planes ergriff █████ einen schweren Porzellan-Aschenbecher und schlug ihn dem ahnungslos neben ██████ stehenden und ihm beim Ausfüllen des Meldezettels zuschauenden alten Mann mit voller Wucht gegen den Kopf. ███ stöhnte auf und brach zusammen, wobei er auf eine Couch zu liegen kam. Um ███ am weiteren Schreien zu hindern, griff ihm █████ in den Mund; mit der anderen Hand nahm er ███ aus dem Bademantel, den dieser trug, die Geldbörse. ███ versuchte, sich immer wieder aufzurichten; █████ verhinderte das jedoch dadurch, dass er ihm den Hals zudrückte. Gleichzeitig legte er ███ auf den Boden hin. Der alte Mann war jedoch noch nicht bewusstlos, versuchte vielmehr immer wieder, sich aufzurichten und zu schreien. █████ forderte schließlich ██████ auf, ihm zu helfen. Dieser versetzte ███ daraufhin mehrere Fußtritte gegen Kopf, Rumpf und Gliedmaßen. Als sich ███ immer noch wehrte, ergriff ██████ auf Geheiß █████s ein rundes Tischchen von etwa 50 cm Durchmesser und schlug mit der Kante der Tischplatte dreimal auf den Kopf des von █████ festgehaltenen alten Mannes ein. Jetzt trat bei ███ Bewusstlosigkeit ein. █████ und ██████ verließen sodann das Haus und trennten sich später.
███, der bald nach der Tat bewusstlos aufgefunden und in eine Klinik eingeliefert wurde, starb nach etwa einer Woche, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben, an einer Lungenentzündung; diese war als Folge der durch das Schädel-Hirn-Trauma – ohne Bruch des knöchernen Schädels selbst verursachten – Bewusstlosigkeit und der damit verbundenen Bettlägerigkeit des alten Mannes aufgetreten.
Nach seiner vom Schwurgericht für glaubhaft befundenen Einlassung hatte sich der Beschwerdeführer nur vorgestellt, dass █████ den alten Pensionsinhaber mit einer (leeren) Flasche niederschlagen und dadurch in Bewusstlosigkeit versetzen werde. Dennoch hat das Schwurgericht die gesamte von █████ gegen ███ angewandte Gewalt einschließlich der Hiebe mit dem Tischchen und den dadurch verursachten Tod des Opfers dem Angeklagten als Mittäter zugerechnet.
Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe mit Täterwillen dabei mitgewirkt, dass ███ durch Gewaltanwendung die Geldtasche mit Inhalt weggenommen wurde; so, wie sich der Angeklagte den Tatverlauf vorgestellt habe – Herbeiführung der Bewusstlosigkeit des alten Mannes durch Niederschlagen mit einer Flasche –, sei der durch die Gewaltanwendung verursachte Tod des ███ auch für den „geistig wenig beweglichen“ Angeklagten voraussehbar gewesen; dass er das Vorgehen █████s und ██████s im Einzelnen nicht gekannt habe, sei rechtlich unerheblich.
Diese Erwägungen vermögen nach dem Stand der bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen in Mittäterschaft begangenen Raubes mit Todesfolge im Sinne der §§ 251, 56 StGB nicht zu tragen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben erst die Schläge, die ██████ auf Geheiß █████s mit dem Tischchen ███ versetzte, dessen Tod herbeigeführt. Diese Misshandlung unterscheidet sich nach Art und Schwere so erheblich von der „Gewalt“, wie sie der Beschwerdeführer entsprechend den vorausgegangenen Erklärungen █████s und seinem Versuch, in einer Wirtschaft eine leere Coca-Cola-Flasche als Tatwerkzeug sich zu beschaffen, vor Augen hatte, dass ihn das Schwurgericht nicht ohne weiteres für die Misshandlung mitverantwortlich machen durfte. Wie die Revision insoweit mit Recht rügt, hätte das Schwurgericht vielmehr näher prüfen müssen, ob es sich bei dem gemeinsamen Vorgehen von █████ und ██████ nicht um eine die Mitverantwortung des Beschwerdeführers ausschließende Überschreitung des ursprünglichen Verbrechensplanes (sog. „Exzess“) handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB nur vor, soweit das Zusammenwirken der mehreren Tatbeteiligten auf ausdrücklichem oder stillschweigendem gegenseitigen Einverständnis beruht. Überschreitet einer der Beteiligten bei der Tatausführung die durch die Gemeinsamkeit des Willens gezogene Grenze, so hat er sein Tun in diesem Umfang allein zu verantworten, während die anderen Beteiligten insoweit nicht mehr Mittäter sind. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Überschreitung eine von der gemeinsamen Tat der Art nach verschiedene strafbare Handlung betrifft, sondern auch dann, wenn eine nur dem Maße nach verschiedene Tat ohne Änderung des rechtlichen Wesens begangen wird.
Freilich bedeutet der Umstand, dass der eine Mittäter ohne Wissen der übrigen Beteiligten die Tat anders ausführt, als ursprünglich geplant war, nicht schon für sich allein einen Exzess. Ein solcher scheidet ohne weiteres dann aus, wenn die gewählte Ausführungsart der zunächst ins Auge gefassten gleichwertig ist. Aber auch wenn dem nicht so ist, wird die Art der Verbrechensausführung, die von dem für die eigentliche Tatbegehung eingeteilten Mittäter zur Erreichung des allseits erstrebten Erfolges über die verabredete Begehungsweise hinaus für erforderlich gehalten wird, häufig als auf dem Einverständnis aller Beteiligten beruhend anzusehen sein.
Vorstehende Rechtsgrundsätze gelten, soweit es sich um sog. erfolgsqualifizierte Straftaten handelt, nur für den Grundtatbestand, beim Raub mit Todesfolge also für die Gewaltanwendung (vgl. u. a. RGSt 21, 267; 59, 389; 67, 367; RG GA 50, 398; HRR 1932 Nr. 1523; BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 274; 2 StR 267/60 vom 6. Juli 1960). Erst wenn in einem solchen Falle für den einzelnen Tatbeteiligten festgestellt ist, dass er die von einem anderen Beteiligten verübte Gewalt mit zu vertreten hat, obliegt dem Tatrichter die Prüfung, ob der Betreffende nach Maßgabe des § 56 StGB für den durch die Gewalthandlung verursachten Tod des Opfers mithaftet.
Im vorliegenden Falle spricht zwar vieles dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bloß die Verwendung einer leeren Coca-Cola-Flasche oder eines anderen gleichwertigen Gegenstandes (wie hier des Aschenbechers) gewollt, sondern bei etwaiger Wirkungslosigkeit des zunächst verwendeten Mittels auch ohne Rücksicht auf Art und Schwere die Verübung jeder anderen Gewalt gegen ███ durch █████ – gegebenenfalls auch durch ██████ – gebilligt hat, sofern nur dadurch ███ bewusstlos gemacht und so die Wegnahme seines Geldes ermöglicht werde. In dieser Hinsicht könnten vor allem folgende Umstände von Bedeutung sein: Zwar wurde zunächst eine Coca-Cola-Flasche als Waffe in Aussicht genommen. Alle Beteiligten, auch der Angeklagte, wussten jedoch, dass es █████ nicht gelungen war, sich eine solche zu verschaffen. Ob er am Tatort eine solche Flasche oder ein gleichwertiges Werkzeug finden würde, blieb ungewiss. Es lag vielmehr im Bereich des Möglichen, dass er dort nur gefährlichere Werkzeuge finden würde. Nach den bisherigen Feststellungen brachte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck, dass dann der Überfall lieber unterbleiben sollte, sondern er legte ersichtlich nur Wert auf angemessene Beteiligung an der erwarteten hohen, auf 1000 bis 2000 DM veranschlagten Beute, gleichgültig, welche Einwirkung auf das Opfer notwendig sein sollte, um sie zu erlangen. Als █████ ihm und einem anderen den Verlauf der Tat geschildert hatte, äußerte ██████████ denn auch keinerlei Erstaunen über den Tatverlauf, sondern wusste bloß zu fragen, welcher Betrag auf ihn entfalle.
Mit voller Sicherheit ausschließen lässt sich allerdings nach den bisherigen Feststellungen auch nicht, dass der Beschwerdeführer den letzten Teilabschnitt der von █████ und ██████ gegen ███ verübten Gewalt bei vorheriger Kenntnis nicht gebilligt haben würde, so dass er insoweit als Mittäter ausschiede und nur des gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB (Raub mit einer Waffe – Aschenbecher) schuldig wäre; in Tateinheit hiermit wäre ferner fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gegeben, falls der Angeklagte den Gebrauch des gefährlicheren Werkzeugs durch █████ und ██████ (und den dadurch herbeigeführten Tod des ███) schuldhaft nicht vorausgesehen hat.
Die sonstigen sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch hätten keinen Erfolg haben können.
| Dr. Peetz | Dr. Geier | Hübner | |||
| Seibert | Willms |