Revision aufgehoben: Zurückverweisung bei Raub mit Todesfolge wegen unklarer Einverständnislage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 267/60
- Datum
- 21.07.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge bedarf es der Feststellung, dass die beschuldigte Person zumindest fahrlässig gemeinsam mit einem Mittäter den Tod herbeigeführt hat.
Ergänzende oder weitergehende Tötungshandlungen eines Mittäters, die über die bei der Tatausführung gebilligte Gewaltanwendung hinausgehen (Exzess), können der anderen Beteiligten nur zugerechnet werden, wenn deren Einverständnis oder Vorhersehbarkeit nachgewiesen ist.
Fehlt der Nachweis, dass die von der Angeklagten gebilligten Handlungen tatsächlich tödliche Wirkung hatten, kann ihr nicht die Vorhersehbarkeit oder der Wille zum Todeserfolg zugerechnet werden.
Bei Zurückverweisung ist das Tatgericht frei, die tatsächlichen und rechtlichen Fragen neu zu prüfen; das Verbot der Schlechterstellung verhindert lediglich eine nachteilige, härtere Bestrafung der Angeklagten im Wiederaufnahmeverfahren, beschränkt aber nicht die rechtliche Neubewertung des Sachverhalts.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 2. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, als Arbeiterin, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen besonders schweren Raubes,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Busch Bundesrichter
Prof. Dr. Scharpenseel Bundesrichter
Dr. Schalscha Bundesrichter
Kirchhof Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 2. Februar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich mit dem Arbeiter █████ an dem Kraftfahrer ████ verübten besonders schweren Raubes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. ██ ██ ist hinsichtlich desselben Geschehens bereits am 29. Oktober 1959 des Mordes an ███ für schuldig befunden worden; das gegen ihn ergangene Urteil ist rechtskräftig. Die Angeklagte macht mit ihrer Revision geltend, das sachliche Recht sei unrichtig angewendet worden; ihr Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagte und ███ beschlossen, dem Kraftfahrer ████, mit dem sie verkehrt hatten, das Geld wegzunehmen. Die Angeklagte „rechnete damit, daß ████ den █████ mit einer Latte oder einem anderen geeigneten Gegenstand niederschlagen und damit kampfunfähig machen werde“, nachdem sie █████ angeblich zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs auf einen Heuboden gelockt hatte. ███ überraschte █████ und versetzte ████ vier bis fünf heftige Schläge mit einem Ziegelstein auf den Kopf, so daß dieser stark blutend liegen blieb.
„Die Angeklagte war von diesen Tatgeschehen so beeindruckt, daß sie sich nicht regen konnte.“ Danach entnahm sie der Jacke des █████, die dieser ausgezogen hatte, die Brieftasche. ████, der Entdeckung durch █████ starke Hustenanfälle vortäuschte, würgte nunmehr den █████ und warf ihn, während er noch lebte, von der Bodenluke hinunter auf den Hof. Während das Schwurgericht im Gegensatz zu den Feststellungen im Verfahren gegen ███ nicht feststellen konnte, daß die Schläge mit dem Ziegelstein geeignet waren, den Tod des █████ mit Sicherheit herbeizuführen, sah es den Würgegriff und den Aufschlag des Körpers auf den Hof als Ursache des Todes des Opfers an. Diesen von der Angeklagten zugestandenen Sachverhalt würdigt das Schwurgericht dahin, daß ihr, die mit der Tötung des █████ nicht einverstanden gewesen sein will, Mittäterschaft oder Beihilfe zu dem an █████ verübten Mord nicht nachzuweisen sei; sie sei lediglich Mittäterin des gegen ihn verübten Raubes, der ihr als besonders schwerer Raub zur Last falle, weil durch die von ihr gebilligte Gewaltanwendung der Tod des ████ herbeigeführt worden sei und sie diese Folge bei ihr zumutbarer Anspannung ihrer Verstandeskräfte hätte voraussehen können und müssen. „Wenn jemand mit einem entsprechenden Gegenstand bis zur Bewußtlosigkeit auf den Kopf geschlagen werden soll, besteht – für jeden erkennbar – die Gefahr, daß der Überfallene eine derartige Behandlung nicht überlebt.“ Mit dieser Erwägung bejaht das Schwurgericht die zur Anwendung des § 251 StGB notwendige Voraussetzung des § 56 StGB, daß die Angeklagte mindestens fahrlässig gemeinsam mit ██ den Tod des █████ herbeigeführt habe.
Dabei setzt sich das Urteil in Widerspruch zu seiner Feststellung, eine tödliche Wirkung der von der Angeklagten gebilligten Schläge sei nicht erweisbar; andererseits fehlt es an einer Feststellung, daß die Angeklagte mit den Handlungen des ██████, die nach Ansicht des Schwurgerichts den Tod herbeigeführt haben, nämlich dem Würgegriff und dem Hinabwerfen auf den Hof, einverstanden gewesen ist. War dies nicht der Fall, ging vielmehr das Würgen und Herabwerfen des █████ über die von ihr bei der Verabredung zum Raube gebilligte und vorausgesehene Gewaltanwendung hinaus, so kann sie für die Folgen des von ██████ begangenen „Exzesses“ nicht verantwortlich gemacht werden (RG DRZ 1925 Nr. 127; BGH DR 1932, 612). Daß sie mit dem tödlichen Erfolg von Schlägen gerechnet hat oder diese Möglichkeit hätte voraussehen müssen, darf ihr nicht zur Last gelegt werden, wenn tatsächlich diese Schläge nicht den Tod herbeigeführt haben.
Hiernach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird zu klären sein, ob ein Einverständnis der Angeklagten mit denjenigen Handlungen des ████, die nach Ansicht des Schwurgerichts für den Tod des █████ ursächlich gewesen sind, festgestellt werden kann. Dabei ist das Schwurgericht frei, neu darüber zu befinden, ob den von der Angeklagten gebilligten Schlägen mit dem Ziegelstein tödliche Wirkung zukommt. Das Verbot der Schlechterstellung hindert nur eine härtere Bestrafung der Angeklagten, legt aber dem Schwurgericht keine Schranken hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ihres Handelns auf.
| Scharpenseel | Baldus | Kirchhof | |||
| Busch | Dr. Schalscha |