Revision verworfen: Frühe Adoptiveltern kein Zeugnisverweigerungsberechtigter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 85/69
- Datum
- 10.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO setzt eine bestehende Verbundenheit (Annahme an Kindes Statt) zum Zeitpunkt der Vernehmung voraus.
Frühere Adoptiveltern gehören nach Aufhebung oder rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit des Annahmevertrages nicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Angeklagten.
Für das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts ist nicht die Zeit der Tat, sondern der Zeitpunkt der Zeugenvernehmung maßgeblich.
§ 58 Abs. 1 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; die Anwesenheit eines Zeugen vor seiner Vernehmung kann vom Gericht bei der Würdigung der Aussage berücksichtigt werden, führt aber nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Aussage.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 13. November 1968
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
Die früheren Adoptiveltern gehören nach Aufhebung oder nach Feststellung der Nichtigkeit des Annahmevertrages nicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Angeklagten.
BGH, Urt. v. 10. Juni 1969 – 1 StR 85/69 – LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 85/69 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Jens ████ aus ███, geboren ███████████████████ in ███████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Mesl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ █████████████████████ als Verteidiger, ████████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 13. November 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 14. November 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung zur Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt und hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Verfahrensbeschwerden
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass den ehemaligen Adoptiveltern des Angeklagten – den Zeugen Josef und Christian █████ – bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am 12. November 1968 kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand.
Mit dem am 7. Dezember 1967 verkündeten und den Parteien am 9. Januar 1968 formlos mitgeteilten Urteil des Landgerichts Kempten (Bl. 139 der Akten 3/0 15/65) ist die Nichtigkeit des am 9. März 1950 geschlossenen Annahmevertrages infolge Anfechtung wegen Irrtums festgestellt. Der Antrag des Angeklagten, ihm für die Berufungsinstanz das Armenrecht zu gewähren, ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 1968 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass dieses Feststellungsurteil im Zeitpunkt der Hauptverhandlung rechtskräftig war (UA S. 3; vgl. § 516 ZPO). Die Zeugen ████ waren demnach bei ihrer Vernehmung nicht mehr die Adoptiveltern des Angeklagten, sodass sie auch nicht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt werden mussten.
Zu Unrecht meint die Revision, dass für das Zeugnisverweigerungsrecht die Zeit der Tat, also der 21. Dezember 1967, entscheidend sei, in welcher der Annahmevertrag noch nicht rechtskräftig für nichtig erklärt war. Maßgebend ist vielmehr eine Verbundenheit durch Annahme an Kindes Statt bei der Vernehmung. Das Gesetz will auf den Konflikt Rücksicht nehmen, in den der Zeuge durch die Pflicht, vor Gericht die Wahrheit zu sagen, und durch die Neigung, seinen Adoptionspartner zu schonen, gerät. Ist aber das Band der Zusammengehörigkeit gelöst, so fällt die Ursache für den Konflikt fort (RG Recht 1930 Nr. 479; OGHSt 2, 143; RGSt 31, 142; zur Aufhebung des Verlöbnisses).
Vergeblich macht die Revision weiter geltend, das Zeugnisverweigerungsrecht müsse unter analoger Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auch dann anerkannt werden, wenn der Adoptionsvertrag aufgehoben wurde. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der frühere Verlobte nicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Beschuldigten gehört, auch wenn das Verlöbnis durch Tod aufgelöst worden ist. Er hat ausgeführt, dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO, sondern auch aus dem Vergleich mit Nr. 2 und 3 dieser Bestimmung, wonach dem früheren Ehegatten und dem früheren Verschwägerten das Zeugnisverweigerungsrecht durch besondere Vorschrift („auch wenn die Ehe nicht mehr besteht“) gewährt werde (BGH, Urteil vom 25. März 1954 – 3 StR 889/53 bei Dallinger MDR 1954, 336; ebenso OGHSt 2, 173; RGSt 31, 142). Diese für das aufgelöste Verlöbnis entwickelten Grundsätze finden auch bei der Annahme an Kindes Statt Anwendung. Denn der Gesetzgeber hat trotz der in § 1755, § 1768 ff. BGB ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeiten der Anfechtbarkeit und der Aufhebung des Annahmevertrages die Auflösung des Adoptionsverhältnisses bewusst nicht in die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO einbezogen; vermutlich deshalb, weil nach Beseitigung des Adoptionsvertrages beachtliche Konfliktslagen aus der früheren, nur fiktiven Verbindung regelmäßig nicht zu erwarten sind. Die früheren Adoptiveltern gehören somit nach Aufhebung oder nach Feststellung der Nichtigkeit (vgl. auch BGHSt 9, 37) des Annahmevertrages nicht zu den zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen des Angeklagten.
2. Auch der Umstand, dass die Zeugen █████ und █████ schon vor ihrer Einvernahme im Gerichtssaal anwesend gewesen sein sollen, gefährdet nicht das Urteil. Denn § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift. Es ist Sache des richterlichen Ermessens, den Umstand, dass der Zeuge vor seiner Vernehmung der Hauptverhandlung (z. B. eigenmächtig) beigewohnt hat, bei der Würdigung seiner Aussage zu berücksichtigen (BGH NJW 1962, 260 Nr. 17; BGH, Urteil vom 27. November 1959 – 4 StR 498/59; OGHSt 2, 19; RGSt 54, 297).
Sachbeschwerde
Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfang geprüft. Es lässt keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen, der der Revision zum Erfolg verhelfen konnte.
Keine Bedenken bestehen insbesondere gegen die Annahme einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB.
| Seibert | Mesl | Pfeiffer | |||
| Pikart | Neifer |